UFS RV/0921-W/06

UFSRV/0921-W/0626.5.2006

Alleinerzieherabsetzbetrag bei polizeilicher Meldung der Ehegatten an verschiedenen Wohnsitzen und vorübergehender Trennung an den Wochentagen

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BS, 10-S, P-gasse 29/4/13, vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. P, vom 10. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 vom 10. März 2006 wurde der Berufungswerberin (Bw) die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung verwehrt, weil sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.

Die Bw erhob gegen den Bescheid Berufung und führte aus, sie sei zwar seit 15. April 2005 mit ihrem Mann, Herrn ES, verheiratet, lebe aber nicht mit ihm zusammen. Der Ehemann der Bw wohne laut Meldezettel in 10-W, C-gasse 3, während die Bw mit ihrer 12-jährigen Tochter aus erster Ehe in 10-SPa-gasse 29/4/13 lebe. Obwohl sich die Tochter der Bw mit Herrn ES sehr gut verstehe, wären bei einem Zusammenleben in einer Wohnung Konflikte vorprogrammiert, da die Tochter sehr an ihrem leiblichen Vater hänge und die Scheidung noch immer nicht akzeptiert habe. Die Bw und ihr zweiter Ehepartner würden alle 14 Tage - wenn die Tochter bei ihrem leiblichen Vater sei - das gesamte Wochenende miteinander verbringen, an den anderen Wochenenden sei sie (gemeinsam mit ihren Kindern) von Samstag Mittag bis Sonntag Vormittag mit ihrem zweiten Ehemann zusammen. Die Wochentage verbringe jeder Ehepartner in der eigenen Wohnung. Ein gemeinsamer Haushalt werde erst für die Zeit nach Schulabschluss (Matura) der Tochter in Erwägung gezogen. Da somit im Streitzeitraum kein gemeinsamer Haushalt und auch keine partnerschaftliche Gemeinschaft bestanden habe, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006 wies die Abgabenbehörde die Berufung mit der Begründung ab, die von der Bw angeführten Argumente, warum unter der Woche getrennte Wohnsitze vonnöten seien, vermögen an der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern.

Über den Rechtsstreit wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro. Ein Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner lebt.

Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede unverheiratete Person. Unverheiratet sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene.

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161).

Verheirateten Personen steht der in Streit stehende Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Dauernd getrennt bedeutet nicht nur vorübergehend getrennt. Dieser Begriff birgt also eine gewisse Endgültigkeit in sich. Eine dauernde Trennung wird etwa dann vorliegen, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt und auf Dauer in einer anderen Wohnung lebt. Den meisten Fällen einer dauernden Trennung wird der Zerrüttungsgedanke zugrunde liegen, der aber mangels einer entsprechenden Initiative der Beteiligten nicht zur Auflösung der Ehe führt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 Ausführungen zu § 33). In diesen Fällen besteht kein Wille mehr zur, eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden, gemeinsamen Lebensführung.

Unbestritten ist, dass die Bw für ihre Tochter C im Berufungszeitraum Familienbeihilfe bezogen hat. Eine dauernde Trennung bzw das Fehlen des Willens zu einer die eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden gemeinsamen Lebensführung im Sinne einer endgültigen und unabänderbaren, auf Lebenszeit gegebenen Trennung, wie sie für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen müsste, wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet. Wie die Bw in ihrer Berufung selbst angibt, verbringt sie die Wochenenden (abwechselnd zusammen mit ihren beiden Kindern) gemeinsam mit ihrem Ehepartner, während sie an den Wochentagen mit ihrer Tochter aus erster Ehe allein in ihrer Wohnung lebt. Damit ist der Rechtsstreit aber bereits entschieden. Wie bereits ausgeführt, ist mit "vom Ehepartner dauernd getrennt" lebend nämlich nicht eine "bloß vorübergehende" Trennung in der von der Bw und ihrem Ehepartner praktizierten Form, sondern eine dauernde und unabänderbare Trennung bzw das Fehlen des Willens zu einer ehelichen Gemeinschaft gemeint. Wenn die Bw einwendet, dass auf Grund des getrennten Wohnens unter der Woche weder eine partnerschaftliche Gemeinschaft noch eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Ehegatten durch die Eheschließung im April des Streitjahres zur umfassenden wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt haben und maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder -wie die Bw anführt -dessen polizeiliche Meldung ist, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Antragsteller tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht, wobei die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161; 30.6.1994, 92/15/0212) bzw das eine oder andere Merkmal auch fehlen kann, weil die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Gesetzgeber dem Umstand allein, dass Ehegatten vorübergehend (z.B. auch aus beruflichen Gründen) genötigt sein können, getrennte Wohnungen benützen zu müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zumisst (vgl. VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0109).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Alleinerzieherabsetzbetrag, getrennte Lebensführung

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