UFS RV/0243-W/05

UFSRV/0243-W/0526.4.2006

Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der maßgeblichen Berufungsentscheidung

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 20. Dezember 2004 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung vom 15. April 2003 ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass das Finanzamt den Aussetzungsantrag abgewiesen habe, weil die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend und durch die Förderung von Objekten in G die Einbringlichkeit gefährdet sei. Dies sei unrichtig.

Zum einen sei die Tätigkeit der Bw. bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht steuerpflichtig, zum anderen erbringe die Bw. anstelle der RÖ gemeinwirtschaftliche Leistungen für Asylwerber. Von September 2001 bis zur gewaltsamen Räumung der Unterkünfte durch die SW habe die Bw. rund 1500 Asylwerbern, die gesetzwidrig nicht in Bundesbetreuung aufgenommen worden seien, für je eine Woche unentgeltlich untergebracht und in aller Regel auch verpflegt. Zusätzlich habe die Bw. in einzelnen Fällen (Frauen, die aus der Prostitution ausgestiegen seien, Familien mit Kindern) auch monatelang unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung geboten. Im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung habe die Bw. einen Regressanspruch gegen das Bundesministerium für Inneres von rund € 100.000,00, welchen die Bw. im Falle einer Forderung des Finanzamtes wohl auch geltend machen müsste bzw. zur Abdeckung einer allfälligen Steuerschuld an das Finanzamt abtreten würde.

Auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes an die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien würde die Bw. dem Finanzamt nur rund € 3.300,00 schulden. Auch wenn der Anspruch der Bw. gegen den Bund nur teilweise durchzusetzen sein werde, so werde dieser Betrag sicherlich höher als € 3.300,00 ausfallen.

Letztlich bliebe auch immer noch das Farmprojekt in G als Steuerzahler übrig. Wenn Österreich anstelle der Leistung einer Entwicklungshilfe es wünsche, dass Hunger leidende Menschen in Afrika den Mehrwert ihrer Arbeit an das Staatssäckel abführen, dann werde auch das geschehen. Es bestehe daher für das Finanzamt überhaupt kein Grund, eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Steuerleistung zu vermuten und wäre demnach dem Antrag der Bw. stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Laut Aktenlage wurden die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Berufungen infolge Zurückziehung durch die Bw. mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. April 2006 gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos erklärt.

Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.

Dies deshalb, da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen Begründung aus der Anordnung des § 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die von der Bw. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bw. infolge der Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Ablauf der Aussetzung, Zahlungsaufschub, Erstreckung der Entrichtungsfrist, Bekanntgabe der Berufungsentscheidung

Stichworte