Nachversteuerung von Sonderausgaben bei Pensionsablöse
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die weiteren Mitglieder HR Mag. Cornelia Pretis-Pösinger, Dr. Wilhelm Miklin und Mag. Josef Bramer im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Hafner Franz WTH GmbH nunm. KG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9020 Klagenfurt, Paradeisergasse 10, vom 30. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit an der Glan vom 8. Jänner 2002 betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 4 und 5 EStG 1988 vertreten durch HR Dr. Manfred Thalmann nach der am 31. März 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt wurde von der U. am 7. Jänner 2002 in Kenntnis gesetzt, dass zur Pol., Versicherungsnehmer Dr.R., Versicherungsbeginn: 1. Jänner 1990, eine Pensionsablöse durchgeführt wurde.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2002 nahm das Finanzamt die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 5 EStG 1988 wegen nicht bestimmungsgemäßer Verwendung/Rückkauf von Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) vor. Die nachzuversteuernden Beträge für 1990 - 1995 betrugen zusammen S 60.219,--; diese waren mit 30 v H., d. s. S 18.066,--, nachzuversteuern. Begründet wurde der Bescheid damit, dass es zur Pensionsablöse der Uniqa Pol. gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies wie folgt:
"I. Sachverhaltsdarstellung: Dr.R. hat am 1. Jänner 1990 bei der Uniqa-Versicherung eine Er- und Ablebensversicherung mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unser Klient ist am yx 1927 geboren und hatte somit am 1. Jänner 1990 das 50. Lebensjahr bereits überschritten.
Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsdauer von zehn Jahren wurde das Realisat aus dieser Versicherung an unseren Klienten in einem Einmalbetrag ausbezahlt.
Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes wurden bei unserem Klienten die in den Jahren 1990 bis 1995 für diese Versicherung als Sonderausgabe abgesetzten Beträge gemäß § 18 Abs. 5 EStG 1988 nachversteuert. Diese Nachversteuerung ist rechtswidrig.
II. Rechtsbegründung
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde - mit Wirkung ab der Veranlagung 1996 - der dritte Satz des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 neu gefasst. Für Lebensversicherungen, die ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurden, gilt seitdem, dass diese nur dann zu Sonderausgaben führen können, wenn es sich um Rentenversicherungsverträge oder um reine Ablebensversicherungsverträge handelt.
Für Kapitalversicherungsverträge auf den Erlebensfall, die vor dem 31. Mai 1996 abgeschlossen worden sind, bleibt die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe erhalten. Unser Klient hat die Ansprüche aus seiner Versicherung erst nach zehn Jahren seit Vertragsabschluss realisiert, so dass ein Nachversteuerungstatbestand für diese Versicherung nicht gesetzt wurde.
Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig.
III. Begehren
Unter Hinweis auf die Ausführungen wird der Antrag gestellt die Nachversteuerung der Sonderausgaben auf Null zu korrigieren."
Die Berufung wurde in der Folge als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 18 Abs. 4 Z 1 EStG verwiesen. Ihm zufolge hat eine Nachversteuerung zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlung ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten wurden. Laut Mitteilung der U. handelt es sich bei der im Jahre 1990 abgeschlossenen Versicherung um eine Pensionsversicherung wobei im Jahre 2001 eine Pensionsablöse durchgeführt wurde.
In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Am 31. Dezember 2002 wurde zusätzlich der Antrag auf Erledigung der Berufung durch den Gesamtsenat unter Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Ergänzend wird in der Berufungsschrift ausgeführt:
"I Sachverhaltsdarstellung Unser Klient hat mit Versicherungsbeginn 1. Jänner 1990 bei der "U-V" eine - wie er vermeinte - "Er- und Ablebensversicherung" mit einer Laufzeit bis 1. Jänner 2002 (Laufzeit somit zwölf Jahre) abgeschlossen. Seitens der (damals noch) "B.V." wurde eine "Rentenversicherungspolizze mit Gewinnbeteiligung" ausgestellt. Eine Fotokopie dieser Versicherungspolizze legen wir bei. Ausdrücklich wurde in der Versicherungspolizze festgelegt, dass der Versicherte anstelle der vereinbarten Altersrente auch eine einmalige Pensionsablöse verlangen kann.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war Herr Dr.R. 63 Jahre alt, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (01.01.2002) war Herr Dr.R. 75 Jahre alt. Schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre es für Herrn Dr.R. vollkommen unlogisch gewesen, eine "Rentenversicherung" abzuschließen. In der Rentenversicherungspolizze wurde die monatliche Rente mit S 2.696,00 festgelegt. Dem steht eine einmalige Pensionsablöse von S 260.282,00 gegenüber. Für unseren Klienten wäre es in seinem Alter (im Erlebensjahr 75 Jahre) vollkommen unlogisch gewesen, sich für die Rentenauszahlung zu entscheiden, da er erst bei einem Lebensalter von 83 Jahren das zugesicherte Kapital bezogen hätte, eine Verzinsung ist in dieser Überlegung nicht einbezogen.
Diese Gedanken waren auch schon bei Abschluss der Lebensversicherung für unseren Klienten von Haus aus dafür ausschlaggebend, dass sein Wunsch auf einer reinen "Kapitalversicherung" gelegen ist.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann somit der abgeschlossene "Rentenversicherungsvertrag" nur als "Kapitalversicherungsvertrag" verstanden werden. Jede andere Interpretation des Vertrages würde den logischen Denkgesetzen widersprechen.
Unserem Klienten wurden seitens der (früher "B.V." jetzt" U-V") auch Bestätigungen über die Prämienleistungen für Personenversicherung zugestellt. In diesen Prämienbestätigungen wurde die von Herrn Dr.R. abgeschlossene Rentenversicherung (?) stets als "Leben" qualifiziert. Von unserem Klienten wurde diese Versicherung auch als solche verstanden.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist die von Herrn Dr.R. abgeschlossene "Rentenversicherung" als "Kapitalversicherung" zu bewerten und als solche auch steuerlich zu behandeln.
II. Rechtsbegründung
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Auf Grund des Alters des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages (63 Jahre) und des mit der Versicherung vereinbarten Erlebensalters (75 Jahre), würde es den logischen Denkgesetzen widersprechen, wenn sich unser Klient für eine Rentenversicherung interessiert hätte. Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung, die unser Klient mit der Bundesländerversicherung schloss, kann nur eine Kapitalversicherung gewesen sein.
Für unseren Klienten sind somit die Regelungen für Kapitalversicherungsverträge, die vor dem 31. Mai 1996 abgeschlossenen worden sind, anzuwenden. Es bleibt somit die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe erhalten, eine Nachversteuerung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme hat nicht zu erfolgen."
Die Versicherungspolizze hat folgenden Inhalt: Rentenversicherungspolizze - 1 Tarif: 365 IX GR Mit Gewinnbeteiligung.
Versicherungsnehmer ist Herr Dr.R. geb. 1927 yx; versichert ist Dr.R. .
Aufgrund des gestellten Antrages und nach Maßgabe der beiliegenden allgemeinen und allfällig in dieser Polizze vereinbarten besonderen Versicherungsbedingungen verpflichten wir uns, folgende Leistungen zu erbringen:
Wenn der Versicherte |
2002 01 01 ERLEBT, |
AB DIESEM ZEITPUNKT EINE VORSCHUESSIG ZAHLBARE ALTERSPENSION V. MONATLICH SOLANGE DER VERSICHERTE LEBT 2.696 VOR 2002 01 01 ABLEBT FUER JEDES ANGEFANGENE VERSICHERUNGSJAHR, DAS DER VERSICHERTE ERLEBT HAT, EIN BETRAG VON 19.414 |
ANSTELLE DER ALTERSPENSION KANN AUCH EINE EINMALIGE
PENIONSABLÖSE VON TRETEN. DIESE PENIONSABLÖSE MUSS JEDOCH SPÄTESTENS BIS 2002 01 01 BEANTRAGT WERDEN | 260.282 |
BEZUGSBERECHTIGT FÜR DIESE LEISTUNGEN SIND
BEI ERLEBEN: DER VERSICHERUNGSNEHMER
BEI ABLEBEN: FRAU Dr.R.I.
DIESE VERSICHERUNG BEGINNT 1990 01 01 UND ENDET MIT DEM ABLEBEN DES VERSICHERTEN.
DIE PRÄMIEN BETRAGEN EINSCHLIESSLICH ALLFÄLLIGER GEBÜHREN UND ÖFFENTLICHER ABGABEN: ERSTE PRÄMIE (EINLÖSUNGSBETRAG) VON 1990 01 01 bis 1991 01 01 S 20.000 JÄHRLICHE FOLGEPRÄMIE AB 1991 01 01 S 20.000 DIE PRÄMIENZAHLUNG ENDET MIT ABLAUF DES VERSICHERUNGSJAHRES, IN DEM DER VERSICHERTE ABLEBT, SPÄTESTENS 2002 01 01.
In der am 31. März 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Vertreters des Bw. der im Sachverhalt dargestellte Standpunkt bekräftigt. Er verwies auf das Optionsrecht des Bw., wonach anstelle der Alterspension auch eine einmalige Pensionsablöse möglich sei. Die Polizze sei zwar als "Rentenversicherungspolizze" bezeichnet, der Wunsch des Bw. sei immer auf die "Einmalablöse" gerichtet gewesen. Allein das Alter des Bw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die statistische Lebenserwartung bei Männern, die unter dem 80. Lebensjahr liege, hätten es vollkommen unlogisch erscheinen lassen, eine Rente in Anspruch zu nehmen. In rechtlicher Hinsicht verwies der Vertreter auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien hinsichtlich der Leasingverträge. Darüber hinaus könne aus der Tatsache einer Versicherungsmitteilung nicht das Recht der Versicherung auf Beurteilung des Sachverhaltes in steuerlicher Hinsicht abgeleitet werden.
Der Bw. selbst gab an immer einen Kapitalabfindungsbetrag im Auge gehabt zu haben, den er seinen Enkeln zuwenden wollte. Er beziehe von der Pensionsversicherung der Angestellten und der Ärztekammer Kärnten bereits Pensionen im höchstmöglichen Ausmaß, weshalb sein Vertragswille niemals auf eine ab dem 75. Lebensjahr auszahlbare weitere monatliche Alterspension gerichtet war.
Vertreter und Bw. beantragten die Stattgabe der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Amtsvertreter führte aus, dass unzweifelhaft eine Rentenversicherungspolizze vorliege. Davon sei auch die U., also der Vertragspartner, ausgegangen. Für das Vorliegen der Rentenversicherungspolizze spreche der Umstand, dass sie mit dem Ableben des Versicherten ende. Der Bw. habe seinerzeit einen Antrag auf Rentenversicherung gestellt und unwidersprochen eine Rentenversicherungspolizze ausgestellt erhalten. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie der Vertreter fordere, bleibe kein Interpretationsspielraum. Es könne nicht sein, dass im Nachhinein ein vom abgeschlossenen Vertrag abweichender Vertragswille gelten solle. Im Endeffekt würde dies eine Anfechtung des seinerzeit abgeschlossenen Vertrages bedeuten. Der Amtsvertreter beantragte die Abweisung der Berufung.
Der Senat hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b).
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Eine Kapitalversicherung liegt vor, wenn im Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalles eine einmalige Kapitalleistung vereinbart ist.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf aber nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) hat ua. zu erfolgen, wenn
- die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge hat mit einem Steuersatz von 30 % für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind (§ 18 Abs. 5 EStG 1988).
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO 1967 ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn
- als primäre Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ist (wobei eine Option auf Kapitalabfindung unschädlich ist, allerdings im Ausübungsfall eine Nachversteuerung - § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - auslöst) und
- der Vertrag ausdrücklich als "Rentenversicherung" oder "Pensionsversicherung" bezeichnet ist und
- die Höhe der Rente entweder vertraglich vereinbart ist oder zur Ermittlung der Höhe der Rente ein anzuwendender Rechnungszinsfuß sowie die Anwendung der im Rentenanfallszeitpunkt aktuellen Sterbetafel, die im entsprechenden Gewinnverband verwendet wird, vereinbart ist.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen werden, sind nur unter den angegebenen Bedingungen abzugsfähig.
Die vom Bw. vorgelegte Rentenversicherungspolizze dokumentiert laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rentenversicherung den Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag ist aufgrund des vom Bw. gestellten Antrages zustande gekommen. Die Rentenversicherungspolizze weist sämtliche Merkmale auf, die die abgeschlossene Lebensversicherung als Rentenversicherung (mit Gewinnbeteiligung) qualifiziert.
- Es wurde als Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ("wenn der Versicherte 2002 01 01 erlebt, ab diesem Zeitpunkt eine vorschüssige zahlbare Alterspension von monatlich S 2.696,-- solange der Versicherte lebt"). Da es sich um eine kombinierte "Er- und Ablebensversicherung" handelt, ist auch der Ablebensfall geregelt ("wenn der Versicherte vor 2002 01 01 ablebt, hat die Versicherung für jedes angefangene Versicherungsjahr einen Betrag von S 19.414 zu leisten"). Für die Qualifikation als Kapitalversicherung wäre es erforderlich gewesen, dass im Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalles eine einmalige Kapitalleistung vereinbart worden wäre.
- Die Versicherungspolizze, die den abgeschlossenen Vertrag beurkundet, ist ausdrücklich als Rentenversicherungspolizze bezeichnet. Ebenso weisen die beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen darauf hin, dass es sich um eine Rentenversicherung handelt (ausdrücklich als solche bezeichnet).
- Die Höhe der Rente ist der Versicherungspolizze zu entnehmen.
- Die vereinbarte Option, wonach anstelle der Alterspension auch eine einmalige Pensionsablöse von S 260.282 treten kann, ist für die Qualifikation als Rentenversicherung nicht schädlich. Im Ausübungsfall wird allerdings die Nachversteuerung nach § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ausgelöst.
Aufgrund der angeführten Merkmale ist der zwischen dem Bw. und dem Versicherer abgeschlossene Vertrag eindeutig als Rentenversicherungsvertrag und nicht als Kapitalversicherungsvertrag auf den Erlebensfall zu beurteilen.
Da der Bw. im Jahr 2001 von der Option der Pensionsablöse Gebrauch gemacht hat (die Ansprüche aus der Rentenversicherung wurden vor Beginn der Rentenzahlungen ganz durch eine Kapitalzahlung abgegolten), verwirklichte er den im § 18 Abs. 4 Z 1 letzten Teilstrich geregelten Tatbestand und löste die Nachversteuerung der Versicherungsprämien 1990 bis 1995 aus.
Der Bw. wendet ein, dass die Polizze zwar als "Rentenversicherungspolizze" bezeichnet sei, er habe aber nie den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages beabsichtigt, zumal er ohnehin aus seinem seinerzeitigen Dienstverhältnis beim LKH und aus seiner Tätigkeit als niedergelassener praktischer Arzt Pensionen im höchstmöglichen Ausmaß beziehe. Er habe immer eine Kapitalabfindung im Auge gehabt. Unter Hinweis auf die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" des § 21 Abs. 1 BAO sei der abgeschlossene "Rentenversicherungsvertrag" als "Kapitalversicherungsvertrag" zu qualifizieren. Unter Bedachtnahme auf sein Alter (bei Vertragsabschluss 01.01.1990 war er 63 Jahre, im Versicherungsfall 01.01.2002 war er 75) und die Tatsache, dass es für ihn völlig unlogisch gewesen wäre, bei einem Erlebensjahr von 75 sich für die Rentenauszahlung zu entscheiden, da er erst bei einem Lebensalter von 83 Jahren das zugesicherte Kapital (ohne Verzinsung) bezogen hätte, könne der abgeschlossene "Rentenversicherungsvertrag" nur als "Kapitalvertrag" verstanden werden. Jede andere Interpretation würde den logischen Denkgesetzen widersprechen.
Mit diesen Vorbringen bringt der Bw. zunächst zum Ausdruck, dass er bei Vertragsabschluss eine unzutreffende (falsche) Vorstellung von der Wirklichkeit hatte (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I, S 129 ff). Der Bw. befand sich somit in einem Irrtum. Bedenkt man, dass der Rentenversicherungsvertrag auf einem vom Bw. schriftlich gestellten Versicherungsantrag basierte, dass über den Versicherungsvertrag die Rentenversicherungspolizze (samt zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen) ausgestellt wurde und ihm während der 12-jährigen Laufzeit der Rentenversicherung nicht ein einziges Mal Bedenken hinsichtlich eines Gegenstandes (Inhaltes) kamen, kann aus diesem Vorbringen nichts für die Berufung gewonnen werden. Vielmehr hätte der Bw. seine Bedenken gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherer) geltend machen müssen. In diesem Zusammenhang sei auf die Problematik der "fehlerhaften Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften" §§ 871 ff ABGB verwiesen. Dass der Bw. im Hinblick auf das Erlebensalter von 75 sowie den Umstand, dass er erst bei einem Lebensalter von 83 Jahren das zugesicherte Kapital bezogen hätte, bei Vertragsabschluss vom Wunsch auf Abschluss einer reinen Kapitalversicherung geleitet wurde, ist verständlich und nachvollziehbar, vermag aber angesichts des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes nichts an der Einstufung des Versicherungsvertrages als Rentenversicherung und der Nachversteuerung der Sonderausgaben zu ändern.
Wenn der Bw. meint, dass der abgeschlossene ("Renten-")Versicherungsvertrag in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Kapitalversicherungsvertrag" bewertet werden müsse - und es somit nicht zu einer Nachversteuerung der geltend gemachten Sonderausgaben für die Prämienleistungen gekommen wäre - kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Läuft doch das vom Bw. vorgetragene Ansinnen im Ergebnis darauf hinaus, der Besteuerung einen anderen Sachverhalt als den zu Grunde zu legen, der vorlag. Der Bw. hat formell und inhaltlich einen "Rentenversicherungsvertrag" und keinen "Kapitalversicherungsvertrag" abgeschlossen. Wie ausgeführt wurde im (Renten-)Versicherungsvertrag eine lebenslange Rente vereinbart; es wurde die Versicherungspolizze ausdrücklich als solche bezeichnet; die Höhe der Rente ist der Polizze zu entnehmen. Die vom Bw. eingewandte wirtschaftliche Betrachtungsweise als Methode zur Erfassung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes hinter der äußeren Erscheinungsform eines Sachverhaltes (§ 21 Abs. 1 BAO), kann nicht dazu führen, dass an die Stelle eines real verwirklichten abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes (Durchführung der Pensionsablöse) einen real nicht verwirklichten, abgabenrechtlich mit anderen Auswirkungen ausgestatteten Sachverhalt (einmalige Kapitalleistung) nur deswegen gesetzt wird, weil dies für den Bw. steuerlich vorteilhafter wäre. Die tatsächlich verwirklichten und nicht fiktive Sachverhalte sind zu besteuern (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0009). Das Vorbringen des Bw. die Versicherung als Kapitalversicherung zu qualifizieren und von der Nachversteuerung der Sonderausgaben abzusehen, geht somit ins Leere.
Und schließlich kann aus dem Vorbringen, wonach in den Bestätigungen über die Prämienleistungen für die Personenversicherung die abgeschlossene Rentenversicherung stets als "Lebensversicherung" qualifiziert wurde und er demnach darauf vertraute, dass ohnehin eine Lebensversicherung in Form einer Kapitalversicherung vorlag, nichts gewonnen werden. Wie sich aus § 18 Abs. 1 Z 2 Teilstrich zwei ergibt, umfasst der Begriff Lebensversicherung sowohl die Renten- als auch die Kapitalversicherungen.
Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.
Klagenfurt, am 6. April 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lebensversicherung, Rentenversicherungsvertrag, Kapitalversicherungsvertrag, Nachversteuerung, wirtschaftliche Betrachtungsweise |
Verweise: |