UFS RV/0480-L/04

UFSRV/0480-L/0413.4.2006

Nebenberufliche Privatgeschäftsvermittlung - kein Anlaufzeitraum

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0187 eingebracht. Mit Erk. v. 24.9.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 21. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 23. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist beim Arbeitgeber unselbständig tätig und ist seit März 2003 nebenberufliche Warenpräsentatorin der Firma A..

Am 4. Februar 2004 reichte sie eine Umsatzsteuererklärung und eine Einkommensteuererklärung für 2003 am Finanzamt ABC ein. Es wurden ein Umsatz von € 859,62 und ein Verlust in Höhe von € 3316,50 ausgewiesen.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 findet sich folgende Darstellung:

Erlöse

1.031,55

Afa Anlagevermögen

415,54

übrige Aufw./Betriebsausgaben

3.932,51

In der Folge wurde mit Schreiben vom 15. April 2004 seitens des Finanzamtes ein Vorhalt ausgefertigt und die Berufungswerberin ersucht, die Betriebsausgaben zu belegen und die Entwicklung ihrer Tätigkeit als Warenpräsentatorin (Umsätze, Gewinn) darzustellen.

In der Folge wurde mit Schreiben vom 23. April 2004 ein Belegkonvolut übermittelt und die Entwicklung der Tätigkeit wie folgt dargestellt:

 

Umsatz

Gewinn

2004

3000

0

2005

5000

1000

2006

7000

2000

In der Folge erging am 23. April 2004 der Einkommensteuerbescheid 2003 und wurden die Verluste aus Gewerbebetrieb in diesem Bescheid nicht anerkannt. Begründend wurde seitens des Finanzamtes angeführt, die Tätigkeit als Warenpräsentator sei aufgrund des geringen Umfangs (Einnahmen werden bereits von Einkaufskosten überschritten) einkommensteuerlich als Liebhabereibetrieb eingestuft worden.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 wurde gegen diesen Bescheid berufen und ausgeführt: Die Berufungswerberin habe das A.geschäft als Privatgeschäftsvermittler im Laufe des Jahres 2003 begonnen, sodass die Verluste gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vom 17.12.1992 für die ersten drei bis 5 Jahre steuerlich immer anzuerkennen seien. Ausnahme: Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet werde. Es stehe fest, dass sie ihre Tätigkeit keinesfalls beendet hätte und auch in Zukunft nicht beabsichtige, diese Tätigkeit zu beenden. Damit sei festgestellt, dass die Finanzverwaltung unter Beweis zu stellen habe, dass sie die Tätigkeit beenden werde. Es reiche daher keinesfalls aus, Behauptungen aufzustellen, dass mit ihrer Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler auch in Zukunft mit keinem positiven Ertrag zu rechnen sei und daher auf Dauer gesehen keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts sei. Diese pauschalen Begründungsversuche und Behauptungen lehne der VwGH entschieden ab (VwGH ZL. 93/14/0217vom 21.6.1994), FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24.5.2002 zu GZ RV/73-17/12/02).

Provisionseinnahmen: 2003 1.032,-- 2004 3.000,-- 2005 5000,-- 2006 7000,-- 2007 9000,-- 2008 10.000,--

Verlust/Gewinn: 2003 -3.316 2004 -1000 2005 +1000 2006 +1500 2007 + 2000 2009 +2500

Es könne wohl kein Zweifel aufkommen, dass sie die Privatgeschäftsvermittlung nicht zum Spaß betreibe, wenn man bedenke, dass sich die Provisionseinnahmen im Jahr 2003 von 1032,-- im Jahr 2009 auf 10.000,-- steigern lassen, dies bedeutet, dass sich der Umsatz gegenüber dem Jahr 2003 um 1000% erhöhen wird. Genau so verhalte es sich mit der Verlustentwicklung, die im Jahr 2004 nur mehr gering ausfallen werde. Nicht zu vergessen sei insbesondere, dass sie im Jahr 2005 bereits mit Gewinn rechnen könne. Weiters sei insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.11.1989, 85/13/0190 abgedruckt in der SWK/Heft 13 Seite 69 ff zu verweisen. Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stelle sich zusammengefasst wie folgt dar: Der angeführte Betrieb hätte in den ersten fünf Jahren Verluste in der Höhe von S 1.236.604 und in den folgenden 5 Jahren Gewinne im Betrage von S 508030 gehabt. Gehe man nunmehr von diesen Zahlen aus, ergebe sich auf den ersten Blick dass dieser Betrieb in den letzten 5 Jahren (also nach insgesamt 10 Jahren Beobachtungszeitraum) nur 41 % der Verluste der ersten 5 Jahre aufgeholt habe. Damit sei vorweg klargestellt, dass der VwGH einerseits von den ersten 5 Jahren als Anfangsverluste ausgehe und andererseits einen Beobachtungszeitraum von insgesamt 10 Jahren zubillige. Nachdem sie als Privatgeschäftsvermittlerin im Jahr 2004 nur verhältnismäßig geringfügig einen Verlust erwirtschaften werde und darüber hinaus entsprechend der Aufstellung die Verluste der ersten Jahre zum Teil wettmache, könne kein Zweifel aufkommen, dass der Verlust des Jahres 2003 zumindest vorläufig anzuerkennen sei. Insbesondere möchte sie darauf hinweisen, dass laut Institut für Gewerbe- und Handwerksforschung für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 die Umsatzrentabilität (Gewinn der Betriebsleistung bzw. des Umsatzes) 0,61 % betrage. Würde dies die Finanzverwaltung nicht nur bei den A.beratern sondern bei allen Gewerbebetrieben anwenden, so müssten 90 % aller Betriebe mit Liebhaberei eingestuft werden. Es sei jedoch bekannt, dass nur bei 10 % der Fälle die Liebhaberei von der Finanzverwaltung angenommen werde. In den Geschäftsjahren 1998 und 1999 habe sich laut Institut für Gewerbe- und Handwerksforschung an der Umsatzrentabilität der Gewerbebetriebe nichts Wesentliches geändert. Sie komme zurück auf die Entscheidung der FLD für Niederösterreich und Burgenland vom 24.5.2002. Diese Entscheidung komme klar und deutlich zu dem Schluss, dass ein Beobachtungszeitraum von 6 Monaten keinesfalls ausreiche, um die Tätigkeit als Warenpräsentator ganz allgemein als objektiv nicht geeignet anzusehen, Gewinne bez. einen Gesamtgewinn zu erzielen. Diese Behauptung werde vom Finanzamt einfach aufgestellt, ohne auch nur eine Begründung zu liefern. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß vorläufig festzusetzen.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 7. Juni 2004 zur Entscheidung vorgelegt.

In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt an das Finanzamt ausgefertigt und im wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss dieser Verluste bereits im ersten Jahr sei lediglich mit der Begründung erfolgt, dass wegen des geringen Umfanges (Einnahmen werden bereits von Einkaufskosten überschritten) einkommensteuerrechtlich ein Liebhabereibetrieb vorliege. Nach Ansicht der Referentin werde in beinahe jedem Betrieb, der mit Waren handelt, im Eröffnungsjahr der Wareneinkauf über den Einnahmen liegen, womit diese Begründung ins Leere gehe. Sollte die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach diese Verluste bereits im ersten Jahr endgültig zu versagen sind, aufrechterhalten werden, werde um Konkretisierung der Begründung dafür ersucht. Der Referentin sei bewusst, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt, im gegenständlichen Fall sehr hoch sei, jedoch erscheint eine rechtlich haltbare Begründung für eine Nichtanerkennung der Verluste bereits im ersten Jahr nicht vorzuliegen. Dies insbesondere auch deshalb, da bei der ersten Folgeveranlagung der Verlust beinahe der von der Berufungswerberin erstellten Prognoserechnung entspricht. Um Stellungnahme werde ersucht.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 2006 nahm das Finanzamt ABC wie folgt Stellung: Es würden derzeit 2 Jahre zur Beobachtung vorliegen: 2003: erklärter Verlust -3316; 2004 erklärter Verlust -1392. Im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, sei davon ausgegangen worden, dass bei der speziellen Tätigkeit eines A.-Vertreters ein Gesamtüberschuss in den seltensten Fällen möglich sei. Weiters werde auf die in Kopie beiliegende Verfügung der FLD für OÖ vom 14.2.1996, Est 200, verwiesen. Es sei daher eine endgültige Veranlagung im Sinne von Liebhaberei vorgenommen worden. Sollten tatsächlich Zweifel betreffend der Einkunftsquelle bestehen, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass keine Einkunftsquelle vorliegen wird, überwiegt. Es wäre diesfalls mit einer vorläufigen Veranlagung unter Nichtansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorzugehen.

In der Folge wurde am 10.1.2006 dieses Schreiben des Finanzamtes der Berufungswerberin übermittelt und wurde wie folgt ausgeführt: "1) In der Beilage wird ein Schreiben des Finanzamtes zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Bitte nehmen Sie zu den dortigen Ausführungen Stellung. 2) Im Jahr 2003 wird eine Anlagenabschreibung in Höhe von 415,54 € geltend gemacht (Kennzahl 9130), im Anlagenverzeichnis scheinen jedoch nur 186,54 € auf. Bitte nehmen Sie zur Differenz Stellung. 3) Im Jahr 2004 wird lediglich eine Anlagenabschreibung in Höhe von 49,99 € geltend gemacht. Bitte geben Sie bekannt, was mit den im Jahr 2003 im Anlagenverzeichnis enthaltenen Wirtschaftsgütern geschehen ist. 4) Laut Steuererklärung 2003 wurden keine Reise- und Fahrtkosten geltend gemacht. (KZ 9160) Da Sie nach den vorgelegten Unterlagen an diversen Seminaren teilgenommen haben, geben Sie bitte bekannt, ob die dafür entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten und Diäten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufscheinen. 4) Nach den in den Punkten 3 und 4 dargestellten Ausführungen besteht seitens der Referentin der Verdacht, dass die Ausgaben nicht vollständig angegeben wurden, um die Verlustsituation in einem besseren Licht darzustellen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 5) Bitte geben Sie bekannt, ob die für 2005 prognostizierten Umsatz- und Gewinnzahlen erreicht wurden. (Umsatz 5000 €, Gewinn 1000 €)"

Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 nahm die Berufungswerberin dazu wie folgt Stellung:

1) Der Hinweis des Finanzamtes C auf die VwGH-Entscheidung vom 22.2.2000, 96/14/0038 gehe völlig ins Leere, da jeder Fall anders gelagert sei und jeder Fall einzeln zu prüfen sei. Sie habe bereits im Jahr 2005 einen Gewinn von 525,47 Euro erwirtschaftet.

2) Im Jahr 2003 betrage die Anlagenabschreibung tatsächlich 186,54 Euro, der Rest sei GwG.

3) Im Jahr 2004 sei keine Anlagenabschreibung vorgenommen worden. Der Betrag von 49,99 sei GwG. Das Anlagegut sei im Betrieb verblieben. Es sei versehentlich von Ihrem gewerblichen Buchhalter im Jahr 2004 nicht geltend gemacht worden.

4) Es sei richtig, dass sie keine Reise- und Fahrtkosten geltend gemacht habe. Sie besitze selbst keine PKW, sodass sie keine Möglichkeit sehe, Fahrtkosten geltendzumachen.

Die Ausgaben seien vollständig angeführt.

5) Der Umsatz betrage im Jahr 4.092,24 Euro und der Gewinn 525,47 Euro.

Seitens der Referentin wurde sodann in die Steuererklärungen 2004 und 2005 Einsicht genommen.

Die Einkommensteuererklärung 2004 wurde am 22. März 2005 eingereicht und wurde ein Verlust in Höhe von € 1392,33 erklärt und wurde in der Beilage zur Steuererklärung folgendes angegeben:

Erlöse

2.827,16

Afa

49,99

Reise- und Fahrtspesen

266,00

Übrige Aufw./ Betriebsausgaben

3.903,50

Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde am 14. Februar 2006 eingereicht. In ihr wird ein Gewinn von 525, 47 € erklärt, dieser stellt sich laut Beilage zur Einkommensteuer wie folgt dar:

Erlöse

4092,25

Reise- und Fahrtspesen

188,00

übrige Aufw./Betriebsausgaben

3378,78

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Einstufung der Tätigkeit der Berufungswerberin (Warenpräsentatorin) als Liebhaberei. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers bzw. eines Warenpräsentators eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung darstellt.

Liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 (LVO) vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien (Ausmaß und Entwicklung der Verluste sowie deren Verhältnis zu den Gewinnen; Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Tätigkeiten kein Gewinn erzielt wird; marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen sowie Preisgestaltung; Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) zu beurteilen.

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die Beendigung einer Betätigung spricht dabei für sich allein nicht für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung, sondern es ist zu Beginn der Betätigung (von vornherein) zu beurteilen, ob eine Einkunftsquelle nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegt oder nicht bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen.

Die nach der LVO maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).

Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines A-Vertreters eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 21. Juni 1994, 93/14/0217 und vom 12. August 1994, 94/14/0025 befasst und ist dabei zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem im Einzelnen beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem von A.-Produkten um eine Vermittlertätigkeit handelt, die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem Vertreter befinden sich so genannte "Sponsoren" (Subvertreter), die an seinem Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich Produkte der A. GmbH vertrieben werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise von der A. GmbH festgelegt werden. Auf der Ausgabenseite solcher Vertreter, die i. d. R. nebenberuflich tätig sind und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung binnen kurzem ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten, Reisespesen sowie Aufwendungen für Vorführwaren und Telefon an. Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines A.-Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet.

Im Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Nichtberücksichtigung der Anlaufverluste eines A.-Vertreters als rechtmäßig beurteilt. Bei derartigen, keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssten, sei schon systembedingt i. S. d. § 2 Abs. 2 LVO damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde.

Die Berufungswerberin. hat weder behauptet, dass sich ihre Tätigkeit von der anderer nebenberuflich tätiger A.-Vertreter unterschieden hätte, noch ist derartiges aus der Aktenlage ersichtlich.

In ihrer Prognoserechnung (lt. Berufungsschrift vom 21.5.2004) erwartet die Berufungswerberin eine Zunahme der Provisionseinnahmen um jährlich € 2000,-- und eine Gewinnsteigerung ab 2005 von jährlich € 500,--. Diese Prognosen wurden in den abgegebenen Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 nicht erfüllt, es wurde für 2004 ein Verlust von € 1000 (Berufungsschrift) bzw. ein ausgeglichenes Ergebnis (lt. Vorhaltsbeantwortung) und für 2005 ein Gewinn von € 1000,-- erwartet. Erklärt wurde für 2004 ein Verlust von € 1392,33 und für 2004 ein Gewinn von € 525,47. Allerdings wurde gemäß Vorhaltsbeantwortung im Jahr 2004 die Anlagenabschreibung von € 186,54 nicht geltend gemacht. Auch im Jahr 2005 wurde in der Beilage zur Einkommensteuererklärung keine Anlagenabschreibung ausgewiesen. Zudem wurden im Jahr 2003 keine Reise- und Fahrtkosten geltend gemacht, obwohl sich aus den Belegen die Teilnahme an mehreren Seminaren ergibt (13 Eintrittskarten "Schulung1"; 1 Eintrittskarte Wochenendseminar W Eintrittskarten "Schulung2"). Zumindest für die Seminare in D und E (aus den Eintrittskarten der Schulung "Schu.1" ergibt sich kein Veranstaltungsort) würden zumindest Tagesdiäten zustehen. Auch wenn die Berufungswerberin über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, scheint es nicht glaubwürdig, dass keinerlei Aufwendungen für die An- und Abreise zu diesen Veranstaltungen angefallen sind (Zug, innerstädtische Verkehrsmittel oä). Für 2004 und 2005 wurden Reisekosten in Höhe von € 266,-- bzw. € 188,-- ausgewiesen. Auch diese Zahlen scheinen im Zusammenhang mit dem amtsbekannten Umstand, dass bei Warenpräsentatoren regelmäßig hohe Reisekosten aufgrund von Seminarteilnahmen und Kundenbesuchen anfallen, nicht glaubwürdig. Auch in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin nicht vorgebracht hat, ihre Tätigkeit unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der anderer A. -Vertreter, sodass dieser Schluss nach Ansicht der Referentin zulässig ist.

Die Ausgaben wurden daher nach Ansicht der Referentin nicht vollständig erfasst, um die Verlustsituation besser darzustellen. Das vorgelegte Zahlenmaterial ist nicht vollständig, der Prognoserechnung und auch den erklärten Verlusten bzw. dem Gewinn 2005 kann daher kein Glauben geschenkt werden. Zudem wird in der Prognoserechnung der Berufungschrift vom 21. Mai 2005 die Gewinnerwartung schon niedriger angesetzt als in der Prognoserechnung, die in der Vorhaltsbeantwortung nur einen Monat früher (23.4.2004) erstellt wurde. Der Referentin erscheint es nicht wahrscheinlich, dass bei vollständiger Erfassung der Ausgaben überhaupt ein Gewinn vorliegen würde. Dies alleine deshalb, weil sich der Gewinn 2005 alleine aufgrund der unterlassenen Anlagenabschreibung um € 186,54 auf 338,93 € reduziert.

Dem Einwand der Bw, dass lt. Institut für Gewerbe- und Handelsforschung für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 (und auch unverändert für die Jahre 1998 und 1999) die Umsatzrentabilität 0,61% betragen würde und somit 90% aller Gewerbebetriebe zur Liebhaberei erklärt werden müssten, muss entgegengehalten werden, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit der Bw als A.-Präsentatorin eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, der Umsatzrentabilität anderer Gewerbebetriebe keine Bedeutung zu kommt.

Auch der Verweis der Bw, wie bei einer Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Mai 2002 vorgegangen worden sei und welche Betriebsergebnisse dieser Berater erzielt habe, ist für die gegenständliche Entscheidung, ob die von der Bw ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit einer A. -Vertreterin steuerlich zu behandeln ist, irrelevant. Denn es ist immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Nach Ansicht der Referentin ist nach den vorstehenden Ausführungen zu erwarten, dass die Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses beendet werden wird bzw. beendet werden muss. Der Einwand der Berufungswerberin, sie betreibe die Tätigkeit nicht zum Spaß, geht ins Leere, da es auf ihre Wunschvorstellung eben nicht ankommt. Die subjektive Absicht der Berufungswerberin, Gewinne zu erzielen, wird nicht bestritten. Gleiches gilt für den Einwand, dass sie keinesfalls die Absicht habe, die Tätigkeit zu beenden. In Fällen, in denen "systembedingt" damit zu Rechnen ist, dass die Tätigkeit infolge "Totlaufen des Systems" beendet wird, ist ohne konkretes Eingehen auf den Einzelfall von einer zeitlichen Befristung auszugehen (vgl. Renner in Doralt, RZ 444 zu §2 (LVO)).

Für eine vorläufige Anerkennung der Verluste, wie in der Berufung beantragt, bleibt in diesem Fall kein Raum, da die Nichtanerkennung von Einkünften im Anlaufzeitraum nur dann zulässig ist, wenn nach den Umständen von vornherein und ohne mehrjährige Beobachtung zu erwarten ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet werden wird. Die Versagung des Anlaufzeitraumes setzt diesbezügliche Gewissheit voraus (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, S 294), weswegen eine Bescheiderlassung nach § 200 BAO nicht in Betracht kommt.

Diese Gewissheit besteht nach Ansicht der Referentin aufgrund der obigen Ausführungen, die Berufung war daher abzuweisen.

Linz, am 13. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Anlaufzeitraum, Liebhaberei, Privatgeschäftsvermittlung

Stichworte