UFS RV/0204-S/06

UFSRV/0204-S/066.4.2006

Das große Pendlerpauschale steht nur zu, wenn bei mehr als 20 km Fahrstrecke die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle länger als zwei Stunden dauert.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 25. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Jänner 2006, St.Nr. 073/0148, betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:

Die Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt mit € -1.695,49. Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt € 13.568,91. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2006 verwiesen. Das Mehrbegehren (großes Pendlerpauschale) wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln gegeben ist, weil die Wegzeit bei einfacher Wegstrecke von mehr als 20 km länger als zwei Stunden dauert. Laut Vorbringen im Vorlageantrag dauert die durchschnittliche Fahrzeit 2 Stunden und 15 Minuten, wobei folgende Linien benutzt werden:

Bus 170 bis Hauptbahnhof, Lokalbahn bis Bergheim, Stadtbus Linie 21 bis Plainbachstraße.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG - soweit dieser für den vorliegenden Fall von Relevanz ist - lautet:

Werbungskosten sind auch:

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

450 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

972 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Der Bw. wollte anstelle des vom der Abgabenbehörde I. Instanz für 8 Monate gewährten kleinen Pendlerpauschales (lit. b) die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales (lit. c).

Die Recherchen der Abgabenbehörde II. Instanz, die mit dem Bw am 5.5.2006 telefonisch besprochen wurden, ergaben folgende Fahrtmöglichkeiten:

 

Linie

1

2

3

4

5

6

Linien

Abfahrt Rif Ringweg

170

06:37

06:52

07:17

07:27

07:32*

08:11**

* 35 170

Ankunft Theatergasse

 

07:05

07:20

07:45

07:55

08:10

08:59

** 35 25

Abfahrt Theatergasse

21

07:05 07:20

07:20 07:35

07:50

08:05

08:20

09:05

 

Ankunft Plainbachstraße

 

07:28 07:43

07:43 07:58

08:13

08:28

08:43

09:28

 

Damit ist aber klargestellt, dass die Arbeitsstelle vom Wohnort aus - auch unter Zurechnung der kurzen Fußwege - jedenfalls innerhalb der 2 Stunden erreichbar ist.

Im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung steht daher nur der anteilige Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG zu.

Der Berufungsentscheidung ist mit der Berufungsvorentscheidung ident. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen darf daher auf die Darstellung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden.

Salzburg, am 6. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzeit, Massenbeförderungsmittel, Unzumutbarkeit

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