UFS ZRV/0020-Z3K/04

UFSZRV/0020-Z3K/0425.1.2006

Aussetzung der Vollziehung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0014 eingebracht. Mit Erk. v. 7.9.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61, vom 28. Jänner 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 11. Dezember 2003, Zahl: aa, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 26. März 2003, Zahl: bb, wurde dem Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 21. Oktober 2002, Zahl: bb, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben, teilweise stattgegeben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es habe keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gegeben.

Dagegen richtete sich die Berufung vom 2. Mai 2003. Der Bf., vertreten durch Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwalt, brachte vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung gegeben. Es sei über die Einwendungen betreffend die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer nicht abgesprochen worden. Da dem Bescheid eine nachvollziehbare Begründung fehle, sei dieser mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die sofortige Entrichtung der Abgabe sei mit erheblichen Härten verbunden. Das anhängige Abgabenverfahren stelle für den schwer behinderten Bf. eine schwere psychische Belastung dar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wurde geändert, die Höhe des nicht ausgesetzten Betrages wurde mit € 2.165,46 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, einem Aussetzungsantrag sei nur dann stattzugeben, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben seien oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Auf Grund der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung seien keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben. Ein unersetzbarer Schaden liege erst dann vor, wenn der durch die Vollziehung ausgelöste Nachteil zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden führe oder die wirtschaftliche Existenz gefährde. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.800,00 könne im Hinblick auf die Höhe des Abgabenbetrages kein unersetzbarer Schaden bzw. Bedrohung der Existenz des Bf. erblickt werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 28. Jänner 2004. Der Bf. brachte im Wesentlichen vor, es seien begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben und durch die Einhebung der Abgaben würde ein unersetzbarer Schaden entstehen und der Bf. sei schwerst behindert. Es seien somit sämtliche Voraussetzungen, die eine Aussetzung rechtfertigen, gegeben.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. November 2005 wurden dem Bf. im Wesentlichen Aussagen des Lieferanten vorgehalten. In Beantwortung dieses Schreibens gab der Bf. an, der Lieferant (Herr AA) sei mehrmals aufgefordert worden, eine detaillierte Leistungsaufstellung über die einzelnen Arbeiten (Arbeitsleistung, Zeit bzw. Kostenaufgliederung) vorzulegen. Herr AA habe eine derartige Aufstellung nicht erstellt und somit besitze der Bf. keine diesbezüglichen Unterlagen. Die mit Herrn AA vereinbarte Pauschalsumme habe die Material- und Montagekosten inkludiert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird. Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach dieser Bestimmung sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Den Ausführungen des Bf. ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und wegen des Entstehens eines unersetzbaren Schadens im Falle der Einhebung der Abgaben gestellt wurde.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte, Zollkodex - Kommentar³, Art. 244 Rz. 17). Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne dass die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen, sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden (Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a) ZK).

Gemäß Art. 33 ZK werden Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Buchstabe a) oder Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden (Buchstabe b), nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

Mit den Einfuhrabfertigungen vom 21. Juni 2000, 28. Juni 2000, 22. Juli 2000 und 28. November 2000 wurden für den Bf. verschiedene Einrichtungsgegenstände und Möbel zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Diese Einfuhrwaren waren Gegenstand der Bestellung vom 20. März 2000. Diese Bestellung enthält neben den in Auftrag gegebenen Waren (Küche, Element für Vorzimmer, Schiebetür, Eckbank, Tisch und diverses Material) auch die Auftragssumme (ATS 200.000,00), die österreichische Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber (Bf.) zu entrichten. Das Bestellformular enthält auch die Bestätigungen und die entsprechenden Daten über die erfolgten Teilzahlungen. Auf Grund dieser Daten und der Aussagen des Bf. steht unbestritten fest, dass der Bf. für die von den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen erfassten Waren Zahlungen in der Höhe von ATS 200.000,00 getätigt hat. Ebenso unstrittig ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Angaben die Tatsache, dass der Bf. die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.

Anlässlich der genannten Einfuhrabfertigungen wurde ein Betrag von SIT 973.500,00 (ATS 65.066,79) der Abgabenbemessung zugrunde gelegt. Strittig ist in der Hauptsache, ob es sich bei der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag (ATS 200.000,00) und dem der Abgabenbemessung zugrunde gelegten Betrag (ATS 65.066,79), wie vom Bf. vorgebracht, um abzugsfähige Kosten gemäß Art. 33 ZK handelt. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Nichteinbeziehung der Montage- bzw. Beförderungskosten in den Zollwert ist, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sein müssen [vergleiche auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 18.04.1991, Rs C-79/89 ]. "Getrennt ausgewiesen" bedeutet, dass die Aufwendungen bzw. Kosten vom Kaufpreis der eingeführten Ware betragsmäßig unterschieden werden können. Die Kosten müssen in einem Schriftstück getrennt von den anderen Beträgen angeführt sein; sie müssen als vom Kaufpreis getrennte Kostenelemente erkennbar sein. Die Bf. hat - wie bereits dargelegt - tatsächlich einen Betrag von ATS 200.000,00 bezahlt. Im verfahrensgegenständlichen Fall waren die Montagekosten bzw. Transportkosten weder in der Bestellung vom 20. März 2000 noch in den anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen (RNrn. cc und dd) betragsmäßig vom Kaufpreis zu unterscheiden. Der Bf. selbst hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 bekannt gegeben, Herr AA habe keine detaillierte Leistungsaufstellung erstellt und der Bf. verfüge somit über keine diesbezüglichen Unterlagen. Die im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens vom Bf. erstellten Unterlagen stellen keine taugliche Ausweisung der Montage- und Beförderungskosten dar. Selbst bei Vorliegen einer gesonderten Rechnung über die Kosten und der stillschweigenden Reduzierung des Gesamtrechnungspreises um diese (es werden nur die Rechnungen über den reinen Warenpreis vorgelegt) liegt kein getrennter Ausweis vor, da im Grunde nichts getrennt ausgewiesen wurde. Bei einer stillschweigenden Reduzierung würde der Zollverwaltung von vornherein die Möglichkeit genommen, über die Berechtigung zum Abzug zu befinden. Ergänzend wird noch festgehalten, dass sich weder den Verwaltungsakten noch den Ausführungen des Bf. und auch nicht den Aussagen der Versenders irgendein Hinweis auf eine gesonderte Rechnung betreffend die geltend gemachten Kosten entnehmen lässt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. April 1991, Rs C-79/89 , auch entschieden, dass der getrennte Ausweis und die Geltendmachung des Abzugsbegehrens im maßgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts vorliegen muss. Die getrennt ausgewiesenen Kosten sind spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr geltend zu machen. Ein zu diesem Zeitpunkt fehlender getrennter Ausweis bzw. die unterlassene Geltendmachung des getrennten Ausweises kann wirksam allenfalls bis zur Überlassung der Ware im Wege der Berichtigung der Anmeldung nachgeholt werden. Wird dieser letztmögliche Zeitpunkt versäumt, gehören die getrennt ausweisbaren, aber nicht getrennt ausgewiesenen bzw. die nicht als getrennt ausgewiesen geltend gemachten Elemente unweigerlich zum Zollwert (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4233, Art. 33 Rz 37). Verspätet ist daher ein getrennter Ausweis im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens. Die erstmals in der Berufung geltend gemachten Kosten, die darüber hinaus weder getrennt ausgewiesen sind noch deren Höhe nachgewiesen ist, stellen somit keine abzugsfähigen Kosten gemäß Art. 33 ZK dar.

Bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind keine gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage getreten. Die entscheidende Behörde hat somit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Als zweite Alternative ist im Art. 244 ZK normiert, dass auch ausgesetzt wird, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass "durch die Einhebung der Abgabe ein unersetzbarer Schaden entstehen würde" und "der Beschwerdeführer schwerst behindert" sei. Diese Vorbringen wurden weder weiter begründet noch wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Aus dem Sinn der Vorschrift des Art. 244 ZK ergibt sich, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung Ursache für den drohenden Schaden sein muss. Ein etwaiger drohender Schaden, der durch die Behinderung des Bf. bedingt ist, ist somit nicht kausal im Sinne des Art. 244 ZK. Beim Begriff "unersetzbarer Schaden" ist an den Begriff "des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden" anzuknüpfen (EuGH vom 17.07.1997, Rs C-130/95 ). Die Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH die Prüfung, ob bei der Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und - andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein reiner Geldschaden ist daher nach allgemeiner Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen. Da es sich bei der Aussetzung der Vollziehung um eine begünstigende Bestimmung handelt, hat der Bf. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Bf. hat - wie bereits ausgeführt - lediglich vorgebracht, dass "durch die Einhebung der Abgabe ein unersetzbarer Schaden entstehen würde". Weitere Angaben wurden nicht getätigt. Die Höhe des Nachforderungsbetrages allein hat jedoch keine entscheidende Aussagekraft, wenn nicht gleichzeitig die Finanz- und Vermögenslage des Bf. bekannt ist (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Allein die Gegenüberstellung des Nachforderungsbetrages und des monatlichen Nettoeinkommens (nach eigenen Angaben € 1.800,00) ist ohne Angaben und Unterlagen nicht geeignet, einen unersetzbaren Schaden glaubhaft zu machen. Es muss beleg- und nachprüfbar sein, dass ein unersetzbarer Schaden für den Bf. droht. Aus den Verwaltungsakten geht kein Hinweis auf ein eventuelles Insolvenzverfahren hervor. Für natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, stellt im Hinblick auf die Pfändungsvorschriften der §§ 29 und 53 Abgabenexekutionsordnung die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden dar. Das Vorbringen des Bf. war mangels konkreter Angaben nicht geeignet, das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens im Sinne des Art. 244 ZK glaubhaft zu machen.

Da weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein unersetzbarer Schaden zu bejahen waren und somit die materiellen Voraussetzungen nicht vorlagen, kam eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK nicht in Betracht.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 25. Jänner 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 244 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

überschlägige Prüfung, angefochtene Entscheidung, begründete Zweifel, substanziiert darlegen

Stichworte