Kursverluste aus der Tilgung eines Fremdwährungskredits als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden, vertreten durch Dr. Ulrike Mifek, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2000 und 2001 im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster nach der am 17. Jänner 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert. Hinsichtlich der getroffenen Feststellung wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2002 verwiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Hausgemeinschaft, die sich in den Streitjahren aus CE, FEsen sowie ME zusammensetzte und seit dem Jahr 1996 Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks S-Gasse, erzielt.
Der Finanzierung des Ankaufs dieses Grundstücks diente ein im Oktober 1995 von CE, ME und dem früheren Miteigentümer FEjun aufgenommener Schillingkredit über 6.000.000,00 S.
Am 5. Feber 1999 wurde der Schillingkredit mit dem aushaftenden Saldo von 5.483.626,12 in einen CHF-Kredit konvertiert. Die Umrechnung zu dem an diesem Tag aktuellen Kurs von 8,5462 ergab einen CHF-Kreditbetrag von 641.642,00.
In den Beilagen zu den für die Jahre 2000 und 2001 eingereichten Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften machte die Bw u.a. Kursverluste aus dem CHF-Kredit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt versagte in den angefochtenen Bescheiden den begehrten Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass Kursverluste aus einem zur Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen nicht als Werbungskosten absetzbar wären.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen beantragt die Bw Kursverluste in Höhe von 15.609,19 S für das Jahr 2000 und 30.416,21 S für das Jahr 2001 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Kursverluste resultierten aus den in diesen Jahren geleisteten Kredittilgungen.
Die Höhe der Kursverluste errechnete die Bw, wie den, den Berufungen beigelegten Aufstellungen zu entnehmen ist, durch einen Vergleich der zu dem im jeweiligen Tilgungszeitpunkt aktuellen Umrechnungskurs in Schilling umgerechneten Tilgungsbeträge mit den zu dem im Zeitpunkt der Konvertierung, also am 5. Feber 1999, aktuellen Umrechnungskurs in Schilling umgerechneten Tilgungsbeträgen.
Berechnung des Kursverlustes 2000:
Tilgungs- zeitpunkt | Tilgung in CHF | Kurs bei Tilgung | Kurs bei Konvertierung | Tilgung in ATS lt. Kurs bei Tilgung | Tilgung in ATS lt. Kurs bei Konvertierung | Kursverlust in ATS |
31.3.2000 | 10.726,08 | 8,6745 | 8,5462 | 93.042,78 | 91.667,22 | 1.375,56 |
30.6.2000 | 9.352,04 | 8,8599 | 8,5462 | 82.858,03 | 79.924,40 | 2.933,63 |
30.9.2000 | 10.964,89 | 9,0618 | 8,5462 | 99.361,12 | 93.708,14 | 5.652,98 |
31.12.2000 | 10.765,39 | 9,0707 | 8,5462 | 97.650,21 | 92.003,18 | 5.647,03 |
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| 15.609,20 |
Berechnung des Kursverlustes 2001:
Tilgungs- zeitpunkt | Tilgung in CHF | Kurs bei Tilgung | Kurs bei Konvertierung | Tilgung in ATS lt. Kurs bei Tilgung | Tilgung in ATS lt. Kurs bei Konvertierung | Kursverlust in ATS |
31.3.2001 | 11.135,74 | 9,0576 | 8,5462 | 100.863,01 | 95.168,26 | 5.694,75 |
30.6.2001 | 11.260,74 | 9,0767 | 8,5462 | 102.210,62 | 96.236,54 | 5.974,08 |
30.9.2001 | 11.328,69 | 9,3595 | 8,5462 | 106.030,42 | 96.817,25 | 9.213,17 |
31.12.2001 | 12.033,29 | 9,3385 | 8,5462 | 112.373,10 | 102.838,90 | 9.534,20 |
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| 30.416,20 |
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2002 gab das Finanzamt der Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2000 insoweit Folge, als im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gebliebene Zinsen in Höhe von 3.775,11 S als Werbungskosten anerkannt wurden.
In der am 17. Jänner 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung verwies der steuerliche Vertreter der Bw darauf, dass bei Fremdwährungskrediten dem Vorteil geringerer Zinsen das höhere Fremdwährungsrisiko gegenüberstehe. In Höhe des durch Gegenüberstellung des bei Konvertierung geltenden CHF-Kurses und des im Zeitpunkt der Tilgungszahlung geltenden CHF-Kurses errechneten Kursverlustes habe auch eine Verausgabung stattgefunden. Diese zusätzliche Ausgabe müsse sich auch steuerlich auswirken, zumal es nicht gerechtfertigt sei, Fremdwährungskredite im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anders zu behandeln als im Rahmen der betrieblichen Einkünfte. Ebenso wie Kursgewinne müssten auch Kursverluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich berücksichtigt werden. Ausgehend von der Definition des Werbungskostenbegriffs würden auch Verluste aus der Tilgung des Fremdwährungskredits Aufwendungen zum Erhalt der Vermietungseinnahmen darstellen.
Die Vertreterin des Finanzamts hielt dem entgegen, dass Kursverluste der Tilgung des Kredits dienten und daher keine Werbungskosten wären.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw begehrt, infolge Verschlechterung des Wechselkurses aus den in den Jahren 2000 und 2001 geleisteten Tilgungen des im Jahr 1999 in Schweizer Franken konvertierten, im Jahr 1995 zur Finanzierung der Anschaffungskosten des vermieteten Grundstücks in Schilling aufgenommenen Kredits erlittene Verluste als Werbungskosten bei den aus dem vermieteten Grundstück erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind dabei nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten sind u.a. gemäß der Z 1 des § 16 Abs. 1 EStG Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sowie gemäß der Z 8 leg.cit. die Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellen solche Aufwendungen Werbungskosten dar, die durch die Vermietung veranlasst sind. Es muss sich dabei im Hinblick auf die Nähe zum Betriebsausgabenbegriff um notwendige Aufwendungen handeln, auch wenn sie nicht unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen, sondern nur durch die Tatsache bedingt sind, dass ein Mietobjekt vorhanden ist (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 28 Tz 17.1).
Unter den Begriff Werbungskosten fallen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch solche zur Erwerbung der Einkunftsquelle selbst (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988), also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können allerdings nur in Form der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden.
Wurden solche Aufwendungen aus einem Darlehen getätigt, führt die Verausgabung der Darlehensvaluta zu den - im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähigen - Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die spätere Rückzahlung des Darlehens führt zu keinem Anschaffungs(Herstellungs)-aufwand mehr, insbesondere auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn das Darlehen später mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen ist, als seinerzeit zur Anschaffung (Herstellung) der Einkunftsquelle aufzuwenden war (Vgl. Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 16 allgemein Tz 7).
Zahlt der Kreditnehmer einen zur Anschaffung der Einkunftsquelle aufgenommenen Fremdwährungskredit zurück und muss er dafür infolge Verschlechterung des Wechselkurses für die in fremder Währung zu leistende Kreditrate mehr an inländischer Währung aufwenden als er erhalten hat, so führt dies zwar zu einer Vermögensminderung beim Kreditnehmer. Diese Vermögensminderung ist allerdings nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst, sondern dadurch, dass sich die in Fremdwährung zu tilgende Kreditverbindlichkeit erhöht hat. Der zur Tilgung geleistete Mehraufwand fällt, ebenso wie die Tilgung des Kredites selbst, in die private Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen.
Bei diesen Mehrzahlungen handelt es sich auch nicht um Schuldzinsen.
Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung des Kapitals; dazu gehören auch Zinseszinsen, Verzugszinsen, Bereitstellungszinsen oder das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten wie Kreditprovisionen, Kreditgebühren und Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein Darlehen oder einen Kredit (Vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 50 und 52).
Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungskosten zuzuordnen. Demnach sind Zinsen, die auf Kredite entfallen, die zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Großreparaturen, Wohnungszusammenlegung, Dachgeschoßausbau usw. aufgenommen wurden, ebenso abzugsfähig wie Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung der Einkunftsquelle selbst zu leisten sind. Dagegen mangelt den zur Abstattung der Schuld geleisteten Beträgen - also der Kapitalstilgung - die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten. (Vgl. Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 16 Abs. 1 Z 1 Tz 5).
Die der Bw aus der Tilgung des Fremdwährungskredits infolge Verschlechterung des Wechselkurses entstandenen Mehraufwendungen stellen auch bei weitester Auslegung des Begriffs Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar.
Dies wird insbesondere deutlich, wenn man berücksichtigt, dass sich das Wechselkursrisiko für den Schuldner eines Fremdwährungskredits nicht nur ungünstig, sondern auch günstig entwickeln kann. Ebenso wenig wie bei einer für den Schuldner günstigen Kursentwicklung davon die Rede sein kann, dass der Gläubiger einen Zinsnachlass gewährt habe, kann man umgekehrt bei einer für den Schuldner ungünstigen Kursentwicklung davon sprechen, die Mehraufwendungen zur Rückzahlung des Kredits infolge des Kursverlustes seien ein zusätzliches Entgelt für die Kreditgewährung.
Dass es sich bei diesen Mehraufwendungen nicht um ein Nutzungsentgelt für das empfangene Kapital handelt, zeigt sich auch darin, dass der Kreditgeber kein Kursrisiko trägt, das er auf diese Weise abgegolten erhielte. Kreditforderung und Kreditschuld stehen einander vielmehr, bezogen auf die ausländische Währung, nominal in gleicher Höhe gegenüber. Es hat lediglich der Kreditnehmer für den in fremder Währung zu leistenden Tilgungsbetrag mehr Geld in inländischer Währung aufzubringen, als er ausbezahlt erhalten hat.
Kursverluste aus Fremdwährungskrediten sind daher weder als Werbungskosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; sie stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 51 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9.11.1993 (IX R 81/90) BStBl. 1994 II S. 289).
Fehlt schon Kursverlusten aus einem anlässlich des Ankaufs eines Mietobjekts aufgenommenen Fremdwährungskredit die einen Werbungskostenabzug begründende Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit, so entfernt sich der konkrete Fall von einer solchen Veranlassung umso mehr, als der Kredit erst Jahre nach seiner durch die Anschaffung des Mietobjekts ausgelösten Aufnahme in Fremdwährung konvertiert wurde.
Es kann nicht erkannt werden, dass diese Konvertierung in fremde Währung durch das Vorhandensein eines Mietobjekts bedingt gewesen wäre, folglich der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Mieteinnahmen gedient hätte.
Dass es an einem solchen Veranlassungszusammenhang mangelt, zeigt sich auch insofern, als ja umgekehrt Vermögensmehrungen, die sich aus einer Verbesserung des Wechselkurses ergeben, nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden können. Die Entscheidung, während der Kreditlaufzeit in fremde Währung zu wechseln, führte vielmehr - ungeachtet des in der Erzielung eines günstigeren Zinssatzes gelegenen Motivs für einen solchen Wechsel - zu einer Währungsspekulation. Kursverluste aus einer solchen Spekulation sind aber ebenso wie hieraus erzielte Kursgewinne im außerbetrieblichen Bereich nur im Rahmen der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988 steuerlich relevant.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich das Berufungsbegehren, soweit es den Abzug der Kursverluste in Höhe von 15.609,20 S und 30.416,20 S betrifft, als unbegründet. Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2000 war der Berufung insoweit Folge zu geben, als Zinsen in Höhe von 3.775,11 S als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2002 verwiesen.
Wien, am 17. Jänner 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Fremdwährungskredit, Kursverluste, Tilgung, Vermietung und Verpachtung |