UFS RV/2255-W/05

UFSRV/2255-W/052.1.2006

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Nach Angaben des Bw. hat er seinen Familienwohnsitz in Modra in der Slowakei. Er hat ein 1990 geborenes Kind. Seine Gattin ist in der Slowakei berufstätig. Hinsichtlich der Höhe des von der Gattin erzielten Einkommens, ist dem Akt nichts zu entnehmen.

Von 1.1.2002 bis 31.3. 2002 war der Bw. in 7512 Kotezicken beschäftigt. Danach in Wien 10.

Der Bw. beantragte in allen strittigen Jahren die Kosten für Familienheimfahrten mit dem jeweils höchsten abschreibbaren Betrag und hinsichtlich doppelter Haushaltsführung anteilige Mietkosten. Der Bw. teile sich eine Wohnung in Wien 2 mit zwei Mitbewohnern, woraus ihm Kosten von 1/3 von € 252,67 erwachsen.

Die Entfernung zwischen Modra und Kotezicken betrüge lt. Bw. 300 km; jene nach Wien 125 km. Für diese Strecke benutzte der Bw. seinen PKW, Marke Skoda Favorit.

Das Finanzamt anerkannte für die ersten drei Monate des Jahres 2002 (Tätigkeit in Kotezicken) die Kosten der Familienheimfahrten bis zur Höhe des Pendlerpauschales und die anteilige monatliche Miete mit gesamt € 252,66, insgesamt also Werbungskosten in Höhe von € 777,66.

Für die übrigen Zeiträume und Jahre versagte das Finanzamt die Anerkennung dieser Werbungskosten mit der Begründung, dass die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort laut Routenplaner(www.viamichelin.com ) lediglich 99 km betrüge, eine tägliche Heimfahrt erst bei Strecken über 120 km unzumutbar sei, und daher die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung, soweit sie die Strecke Wien - Modra betreffen, nicht anzuerkennen seien.

Der Bw. erhob gegen diese Bescheide mit drei Schreiben jeweils datiert mit 17.9.2005, beim Finanzamt eingelangt am 21.9.2005, Berufung und führt aus, dass das Finanzamt anscheinend nur die kürzeste Strecke über den Grenzübergang Berg zugrunde gelegt hätte, er aber wegen des enormen Zeitverlustes, bedingt durch Staus und die dortigen Grenzkontrollen, die Strecke Wien - Parndorf - Kittsee - Jarovce - Petrzalka - Modra benutze und dabei den Grenzübergang Kittsee passiere, an dem es derartige Verzögerungen nicht gebe.

Er habe für die Ermittlung dieser Strecke den Routenplaner www.at.map24.com benutzt, der für diese Strecke 120,09 km ausweise, weshalb der Bw. eine erklärungsgemäße Veranlagung beantrage. Der vom Bw. vorgelegte Ausdruck des Routenplaners veranschlagt für diese Strecke eine durchschnittliche Fahrtdauer von 2 h 05.

Das Finanzamt wies die Berufungen mittel BVE vom 7.10.2005 ab und führte aus, dass die Fahrtstrecke, auch mit dem vom Bw. verwendeten Routenplaner lediglich 99,64 km und somit deutlich weniger als 120 km betrüge, die vom Bw. gewählte Strecke würde einen Umweg von 20 km bedeuten und vom Bw. nur aus persönlicher Vorliebe gewählt, denn die Dauer der Grenzaufenthalte sei nicht vorhersehbar und der Umweg deshalb nicht gerechtfertigt.

Sowohl der vom Finanzamt, als auch der vom Bw. verwendete Routenplaner weisen als kürzeste Strecke Wien - Modra lediglich 95 km aus und empfehlen übereinstimmend als schnellste Verbindung jene über die B 9 mit 99 km. Die durchschnittliche Fahrtdauer wird mit 1 h 28 bzw. 1 h 39 veranschlagt. Die um ca. 4 km längere Fahrtstrecke ergibt sich aus der Umfahrung des Stadtgebietes vom Bratislava.

Bei Vermeidung des Grenzübergangs Berg über die Strecke Wolfsthal - Berg (B 50) - Kittsee - Jarovce ergibt sich eine Verlängerung der Fahrtstrecke um 14 km.

Der Bw. beantragte mit Schreiben datiert vom 10.11.2005, beim Finanzamt eingelangt am 14.11.2005 die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Da es sowohl an einem Zustellnachweis für die BVE, als auch an einem Postkuvert bezüglich des Schreibens des Bw. mangelt, ist im Zweifel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass der Antrag noch fristgerecht gestellt wurde.

In einer Ergänzung des Vorlageantrags stellt der Bw. Berechnungen an, wonach ihm bei täglichem Pendeln, unter Zugrundelegung des Kilometergeldes, geschätzte Kosten von ca. € 12.200 bis 12.700 jährlich (ca. 43.000 bis 45.000 km) entstünden, ihm nach Abzug dieser Kosten nicht einmal das Existenzminimum verbliebe, und deshalb die tägliche Rückfahrt unzumutbar sei.

Weiteres errechnet der Bw. eine "korrigierte Entfernung" die sich daraus ergäbe, dass der Bw. den durchschnittlichen Zeitverlust am Grenzübergang Berg mit 20 Minuten annimmt und diesen mit einer angenommenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h in eine fiktive zusätzliche Fahrtstrecke von 30 km umwandelt, die seiner Ansicht nach der Fahrtstrecke von 99 km zuzuschlagen sei, wodurch sich 129 km und damit deutlich mehr als die vom "Finanzamt angenommene fiktive Fahrtstrecke von 120 km als Grenze der Zumutbarkeit für tägliche Rückfahrten" ergäbe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 EStG sind Kosten für die Haushaltsführung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Insoweit derartige Kosten aufgrund abweichender gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise doch abzugsfähig sind, ist die Höhe der Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG mit der Höhe des Pendlerpauschales über 60 km (§ 16 Abs. 1 Z 6 lt. c EStG) limitiert.

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in weiterer Entfernung vom Arbeitsplatz und i.w.F. die berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten verbunden Mehraufwendungen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten nur dann berechtigt, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist.

Soweit dem vorgelegten Akt zu entnehmen ist, bezieht die Gattin des Bw. eigene Einkünfte. Welche Höhe diese erreichen und inwieweit damit ein wesentlicher Beitrag zum Familieneinkommen geleistet wird ist nicht ersichtlich. Das Kind des Bw. war in den streitanhängigen Jahren wahrscheinlich noch schulpflichtig.

Angesichts dieses aktenkundigen Sachverhalts und des Umstands, dass die Amtspartei offenkundig nicht davon ausging, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist bzw. diesbezüglich keine Feststellungen getroffen wurden, ist davon auszugehen, dass die Verlegung in den streitanhängigen Jahren unzumutbar war.

Hinsichtlich der ersten drei Monate des Jahres 2002, in denen der Bw. in Kotezicken tätig war, hat das Finanzamt ohnedies die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten im höchstzulässigen Ausmaß gemäß der §§ 20 i.V.m. 16 EStG mit € 777,66 berücksichtigt. Soweit erkennbar, ist dieser Umstand dem Bw. entgangen, seine diesbezüglichen Ausführungen gehen ins Leere und die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet.

Anzumerken bleibt, dass es höchst zweifelhaft bzw. geradezu unsinnig erscheint, dass der Bw. für die fraglichen drei Monate eine Wohnung in Wien - also in beträchtlicher Entfernung zu seinem Arbeitsplatz - unterhalten musste bzw. hat. Nur da die Amtspartei diesbezüglich keine Einwände erhoben hat und es angesichts der unstrittig gebliebenen Entfernung von 300 km zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstelle glaubhaft erscheint, dass anderweitig Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in der beantragten Höhe entstanden sein mögen, sah sich der UFS veranlasst den Bescheid für das Jahr 2002 insoweit im Sinne des Bw. unverändert zu belassen.

Was die Fahrtstrecke zwischen der Arbeitsstelle in Wien und dem Familienwohnsitz in Modra anlangt, so ist festzuhalten, dass der Bw. ursprünglich eine Fahrtstrecke von 125 km behauptet hat, für die überhaupt keine Grundlage erkennbar wird. Im weiteren Verfahrensverlauf behauptet der Bw. nur noch eine Fahrtstrecke, die um 90 Meter über der als unzumutbar angesehenen Grenze von 120 Kilometern liegt. Ob sich durch diese geringfügigst längere Fahrstrecke tatsächlich bereits eine unzumutbar weite Entfernung ergibt erscheint zweifelhaft, kann aufgrund der folgenden Ausführungen jedoch dahingestellt bleiben.

Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Behauptung des Bw., vom Finanzamt nicht die kürzeste von den Routenplanern ermittelte Strecke herangezogen wurde, sondern die schnellste.

Sämtliche Ausführungen den Bw., warum gegenüber dieser empfohlenen Strecke ein zwanzig Kilometer langer Umweg in Kauf genommen wird, sind von der Prämisse abhängig, dass es auf dieser "Ausweichstrecke" und insbesondere am Grenzübergang Kittsee zu keinerlei Verzögerungen kommt. Eine derartige Annahme widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung. Es ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Meldungen im Verkehrsfunk - allgemein bekannt, dass es gerade auf der vom Bw. gewählten B4 (Ostautobahn) regelmäßig und im gesamten Verlauf zu massiven Verkehrsbehinderung kommt und in diesem Zusammenhang wird auch immer wieder die - auch von den Routenplanern empfohlene - B9 als Ausweichroute genannt.

Damit erscheinen die Ausführungen des Bw. unlogisch und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar. Es erscheint vielmehr logisch und nachvollziehbar, dass die von beiden Routenplanern übereinstimmend empfohlene Strecke - B9 über Berg - tatsächlich die schnellste und vernünftiger Weise gewählte ist. Die veranschlagte Fahrtdauer ist auch wesentlich kürzer (um 26 bzw. 37 Minuten) als auf der vom Bw. angeblich befahrenen Strecke (Fahrdauer 2 h 05). Womit dieser selbst dann nicht der Vorzug gegeben werden müsste, wenn der Behauptung des Bw., wonach es nur am Grenzübergang Berg und zwar regelmäßig zu zwanzig Minuten Wartezeit komme, gefolgt würde.

Allerdings handelt es sich eben um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Selbst wenn man gelegentliche Verzögerungen - wie sie erfahrungsgemäß an allen Grenzübergängen vorkommen - als wahrscheinlich ansehen kann, so gilt das auch für den Grenzübergang Kittsee.

Den Ausführungen des Bw. - wonach aus behaupteten Wartezeiten, zusätzliche fiktive Streckenkilometer zu ermitteln seien und diese der tatsächlichen Fahrtstrecke zuzuschlagen wären - vermag sich der UFS nicht anzuschließen. Folgte man diesen Ausführungen, so hätten wohl fast alle Steuerpflichtigen die in großstädtischen Ballungsräumen unterwegs sind Anspruch auf ein großes Pendlerpauschale, obwohl sie deutlich weniger Kilometer als gesetzlich vorgesehen zurücklegen. Eine derartige Interpretation des Begriffes Fahrtstrecke ist nach Ansicht des UFS weder dem Gesetz noch der Judikatur zu entnehmen.

Auch die Berechnungen des Bw. - aufgrund derer diesem bei täglicher Heimfahrt geschätzte jährliche Kosten von mehr als € 12.000 erwüchsen und ihm weniger als das Existenzminimum verbliebe, weshalb eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar sei - vermögen nicht zu überzeugen. Der Bw. spricht selbst von Schätzungen und auch das mit zugrunde gelegte Kilometergeld ist ein, auf den Kosten eines Mittelklassewagens mit einer Jahreskilometerleistung von ca. 15.000 km basierender, geschätzter Wert. Da der Bw. von einer deutlich höheren Kilometerleistung ausgeht ( bis zu 45.000 km), sind schon deshalb die tatsächlichen Kosten ganz beträchtlich niedriger anzusetzen. Die Berechnungen des Bw. beruhen somit auf Annahmen und überhöhten Schätzungen und vermögen nicht davon zu überzeugen, dass eine tägliche Heimfahrt wegen entstehender unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar wäre.

Insgesamt kommt der UFS zum Ergebnis, dass zwischen der Arbeitsstelle des Bw. und seinem Familienwohnsitz eine Fahrtstrecke von ca. 99 km liegt, die nachvollziehbar in einer Zeit von 1 h 28 bis 1 h 39 bewältigt werden kann, weshalb eine tägliche Heimfahrt nicht als unzumutbar anzusehen ist.

Den geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung waren, daher - soweit es die Strecke Wien - Modra anlangt - die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen und insoweit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 2. Jänner 2006

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung, Routenplaner

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