Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Wegbringen vom Amtsplatz ohne deren vorhergehende Anmeldung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 30. Juni 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 18. Juni 2003, Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz erfolgte für die mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom 9. Mai 2003 zum freien Verkehr übergeführten Waren ("Andere Videokameraaufnahmegeräte, andere") der Warennummer 85254099 00 die Vorschreibung der Eingangsabgaben gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollRG-DG.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 26. Mai 2003. Die Bf. brachte unter Vorlage einer Beschreibung und der technischen Daten vor, bei der verfahrensgegenständlichen Ware habe es sich um digitale Einzelbild-Videokameras der Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur und nicht wie erklärt der Position 85254099 gehandelt. Die Bf. beantragte die Rückerstattung des Differenzbetrages.
Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 18. Juni 2003, Zahl: aa, wurde der Berufung (teilweise) stattgegeben und eine Einreihung der Ware in die Position 90065900 der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zollschuld sei mangels Aufklärung der Unrichtigkeit der Tarifierung in der Anmeldung grundsätzlich durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Da jedoch bei toleranter Betrachtung die Anmeldung im Kern richtig gewesen sei, sei die Sachlage nicht strenger zu beurteilen, als dies in der Rechtsanwendung der Gemeinschaft üblich sei. Nach der im maßgebenden Zeitpunkt der Annahme der Warenanmeldung festzustellenden Beschaffenheit habe es sich bei den Waren nicht um digitale Videokameras sondern um digitale Kompaktkameras gehandelt. Diese seien in die Warennummer 90065900 00 (Regelzollsatz 4,2%) einzureihen. Die Abgabenberechnung sei dementsprechend zu berichtigen gewesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 30. Juni 2003. Die Bf. brachte vor, der Inhalt der Berufungsvorentscheidung entspreche keineswegs der Realität. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handle es sich laut beiliegenden Erläuterungen um digitale Einzelbild-Videokameras der Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur und nicht um digitale Kompaktkameras der Warennummer 90065900 00. Die Bf. ersuchte abschließend, den Abgabenbetrag in der Höhe von € 795,65 gutzuschreiben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund des Spruches der angefochtenen Berufungsvorentscheidung und der Begründungsausführungen steht fest, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Entscheidung für Waren der Position 90065900 der Kombinierten Nomenklatur Abgaben gemäß Art. 201 ZK vorgeschrieben hat. Wenn auch in der Begründung ausgeführt wird, dass grundsätzlich die Abgaben nach Art. 203 ZK entstanden seien, ergibt sich jedoch aus dem Spruchinhalt kein Anhaltspunkt für eine Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK. Darüber hinaus kommt in der Begründung auch zum Ausdruck, dass bei toleranter Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen von einer Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK auszugehen sei.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur, die sich auf das Harmonisierte System stützt (als Harmonisiertes System wird das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für den verfahrensgegenständlichen Fall findet Anhang I in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission Anwendung. Der Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45 Abs. 1 ZollR-DG).
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. Die Allgemeine Vorschrift 6 normiert Folgendes: Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterposition, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Die verfahrensgegenständliche Ware trägt in der Rechnung Nr. cc die Bezeichnung "dd". Laut der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Warenbeschreibung der Herstellerfirma handelt es sich dabei um eine Digitalkamera mit einem hochauflösenden 4-Megapixel-Charge Coupled Device (CCD)-Sensor, ausgestattet mit einem DIGIC-Bildprozessor und einem LCD-Monitor. Als Speichermedien finden Compact-Flash-Memorykarten (CF-Karte) des Typs I Verwendung.
In die von der Bf. beantragten Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur sind digitale Standbild-Videokameras und digitale Einzelbild-Videokameras einzureihen. In die von der belangten Behörde herangezogene Position 90065900 der Kombinierten Nomenklatur sind andere Fotoapparate als von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern, andere als der von der zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern verwendeten Art, und andere als Sofortbildkameras und Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt, und andere als Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger und andere als für Filme in Rollen mit einer Breite von oder weniger als 35 mm, einzureihen.
In den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525 (Buchstabe D, Ziffer 3) und zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 85254011 werden digitale Einzelbild-Videokameras wie folgt definiert: "Digitale Einzelbild-Videokameras (oft auch als digitale Fotoapparate oder Digitalkameras bezeichnet) zeichnen Bilder in digitaler Form auf. Diese Kameras sind im Allgemeinen mit einem optischen Sucher, einem Flüssigkristall (LCD) Bildschirm oder beidem ausgestattet. Der Flüssigkeitskristallbildschirm kann bei der Bildaufnahme als Sucher oder als Bildschirm beim Betrachten von Bildern, die aufgezeichnet oder heruntergeladen (download) wurden, verwendet werden". Bei der Kamera dd handelt es sich um eine digitale Sucherkamera mit einem optischen Zoomsucher und einem LCD-Monitor mit einer Sucher- und Wiedergabefunktion. Das Gerät ist - wie bereits ausgeführt - mit einem 4-Megapixel-CCD-Sensor ausgestattet, zeichnet die Bilder digital auf, speichert diese auf einer Speicherkarte (Compact-Flash-Memorykarten) ab und bietet die Möglichkeit des manuellen Weißabgleichs. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich somit unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur, die nach ständiger Rechtssprechung des EuGH (Beispiel: 9.2.1999, Rs C-280/97 ) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen, um digitale Einzelbild-Videokameras. Diese sind unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 1h) zu Kapitel 90 in die Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Stütze findet die Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der Verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. ee vom 8. Oktober 2003. Mit dieser, die zwar gemäß Art. 12 Abs. 2 ZK die Zollbehörde im konkreten Fall nicht bindet, hat die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte festgestellt, dass digitale Einzelbild-Videokameras mit der Handelsbezeichnung "dd" (das selbe Modell wie die verfahrensgegenständlichen Digitalkameras) in die Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK).
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Solche Waren bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, - wie vorliegend - im Fall von Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden. Die zollamtliche Überwachung beinhaltet gemäß Art. 4 Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden von der Bf. im Sinne des Art. 4 Nummer 19 ZK der Zollstelle gestellt, denn die Bf. hat mitgeteilt, dass sich eine eingeführte Ware bei ihr befindet. Entscheidend war die Mitteilung darüber, wobei logisch vorausgesetzt wird, dass sich die Ware körperlich am bezeichneten Ort befindet (Art. 40 ZK). Bei dieser geforderten Mitteilung war ausreichend, auf das Vorhandensein von Waren hinzuweisen. Eine genaue Bezeichnung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Der Inhalt der Mitteilung lässt sich reduzieren auf den Erklärungsgehalt: "Es sind Waren eingetroffen" (Kampf in Witte, Zollkodex-Kommentar, 3. Auflage, Art. 40 Rz. 2 und VwGH 28.02.2002, 2000/16/0317). Wer, wie die Bf. im vorliegenden Fall, eine Zollanmeldung abgibt, gestellt damit gleichzeitig. Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen gemäß Art. 48 ZK eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen Bestimmungen erhalten. Dies sind gemäß Art. 4 Nummer 15 ZK die Überführung in ein Zollverfahren (a), die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager (b), die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (c), die Vernichtung oder Zerstörung (d) oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse (e). Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Nummer 16 Buchstabe a) ZK) angestrebt. Mit der förmlichen Überlassung der Waren gemäß Art. 73 ZK wird dem Zollanmelder erst erlaubt, die Ware im Rahmen des gewählten Zollverfahrens zu verwenden. Mit Art. 73 Abs. 2 ZK, wonach die Überlassung für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt wird, wird unzweifelhaft festgestellt, dass nur Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, und nicht andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen überlassen werden können. Da Waren zu kommerziellen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 225 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) nur dann mündlich angemeldet werden können, wenn der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden, war im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Art. 61 Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Art. 62 ZK eine schriftliche Zollanmeldung im Normalen Verfahren auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster (Einheitspapier) entspricht. Die schriftliche Anmeldung muss unterzeichnet sein und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37 auszufüllen. Zufolge Titel I, B. Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs 37 zur ZK-DVO müssen als Minimalerfordernisse bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter anderem zwingend die Felder 31 und 33 ausgefüllt sein. Nach Titel II, C. des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33 als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann. Im Feld 31 der Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom 9. Mai 2003 wurde als Warenbezeichnung "Andere Videokameraaufnahmegeräte: Andere" angegeben und im Feld 33 die Warennummer 85254099 00 angeführt. Tatsächlich hat es sich um digitale Einzelbild-Videokameras der Warennummer 85254011 00 gehandelt. Es entsprach daher weder die handelsübliche Bezeichnung noch die Warennummer, beides war unrichtig. Die Angaben in den Feldern 31 und 33 waren somit nicht geeignet, die Waren als jene zu identifizieren, die sie zolltariflich tatsächlich gewesen sind. Auch aus den der Warenanmeldung beigefügten Unterlagen waren die für eine Identifizierung entscheidungswesentlichen Merkmale nicht erkennbar. Die in der Warenanmeldung angegebene Warenbezeichnung ist weder eine handelsübliche Bezeichnung noch ein Oberbegriff für digitale Einzelbild-Videokameras; in der Anmeldung wurde nicht allgemein "Kamera" erklärt, sondern "Andere Videokameraaufnahmegeräte: Andere", die in eine andere - namentlich genannte - Warennummer einzureihen sind. Die Ware war nicht wenigstens so bezeichnet, dass sie unter die vorliegende Anmeldung subsumiert werden könnte. Die Bf. hat somit in ihrer schriftlichen Anmeldung anstatt der gestellten digitalen Einzelbild-Videokameras der Warennummer 85254011 00 "Andere Videokameraaufnahmegeräte: Andere" der Warennummer 85254099 00 angemeldet. Da die Bf. für die gestellten Waren keine Zollanmeldung abgegeben hat, sind diese im Sinne des Art. 73 ZK nicht überlassen worden, weil eine Überlassung nur für Waren erteilt wird, die Gegenstand einer Anmeldung sind. Durch das Wegbringen vom Amtsplatz sind diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Für die verfahrensgegenständlichen Waren (digitale Einzelbild-Videokameras), für welche keine Anmeldung abgegeben worden ist, konnte eine Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK (Entstehung der Einfuhrzollschuld im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird) nicht entstehen. Waren, die nicht vorhanden waren, konnten der Bf. als Anmelderin auch nicht überlassen werden. Vielmehr entstand für die gestellten, aber nicht angemeldeten digitalen Einzelbild-Videokameras die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (vergleiche VwGH 26.02.2004, 2002/16/0005).
Da die Abgabenvorschreibung gemäß Art. 201 ZK eine andere als die verfahrensgegenständliche Ware (Digitale Einzelbild-Videokamera) betraf, lag keine Identität der Sache vor. Die Berufungsbehörde darf in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens war, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7. Dezember 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, unrichtige Warennummer, handelsübliche Bezeichnung, Warenbeschaffenheit |