Abrechnungsbescheid, Vorsoll und Veranlagungsbescheid
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0079 eingebracht. Mit Erk. v. 31.5.2006 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 14. März 2005 gegen den Abrechnungsbescheid ( § 216 BAO) des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 2. März 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. November 2004 brachte die Bw. einen Antrag auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 26. Jänner 2004 ein und führte dazu aus, dass die Buchung der Einkommensteuer 1996 gemäß dem Bescheid vom 27. Jänner 2004 von € 2.252,28 auf € 1.947,05 zu reduzieren sei.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg erließ am 2. März 2005 einen Abrechnungsbescheid und stellte fest, dass die Buchung richtig erfolgt sei. Die Einkommensteuer laut Bescheid betrage € 1.947,05 bei dem Vorsoll, einer Gutschrift in der Höhe von € 305,23, resultiere in Summe eine Belastung in Höhe von € 2.252,28.
Dagegen erhob die Bw. am 14.März 2005 Berufung und brachte vor, dass die Einkommensteuer 1996 am 27. Jänner 2004 in der voraussichtlichen Höhe von € 1.947,05 festgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 18. Februar 2005, GZ. RD/0103-W/04 sei die Einkommensteuer durch den UFS mit € 1.947,05 festgesetzt worden und nicht mit € 2.252,28. Die Begründung des Abrechnungsbescheides sei demnach aktenwidrig, weswegen die Berichtigung der Buchungsmitteilung vom 26.Jänner 2004 beantragt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Bw. dahingehend belehrt, dass Lastschriften, sonstige Gutschriften und Zahlungen gemäß § 213 Abs. 1 BAO auf dem Abgabenkonto in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen seien. Die erstmalige Gutschrift sei daher dem Einkommensteuerbetrag laut Veranlagungsbescheid hinzuzurechnen gewesen.
Am 3. Juni 2005 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein und wiederholte, dass die Einkommensteuernachforderung mit € 1.947,05 festgestellt worden sei und nicht mit € 2.252,28.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat völlig richtig dargestellt, dass am 26. Jänner 2004 eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 mit einer Abgabenfestsetzung in der Höhe von € 1.947,05 erfolgt ist und die Gesamtnachforderung wegen einer von der Bw. zuvor behaupteten und mit 23. Jänner 2004 kontomäßig zunächst auch erfassten Gutschrift in der Höhe von € 305,23 demnach € 2.252,28 beträgt.
Die unrichtig geltend gemachte Gutschrift ist zurückzufordern und zudem ist die tatsächlich angefallene Zahllast in der Höhe von € 1.947,05 zu begleichen, das ergibt in Summe eine Nachforderung der Abgabenbehörde aus diesem Titel in der Höhe von € 2.252,28.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Abrechnungsbescheid, Vorsoll und Veranlagungsbescheid |