UFS RV/1618-W/05

UFSRV/1618-W/0524.11.2005

Abstandnahme von der Festsetzung der Abgabe wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AS, X, gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, jeweils betreffend Gebühr und Erhöhung, -,

1.

vom 3. August 2005,

Erf.Nr. a,

(180,00 € und 90,00 €)

2.

vom 3. August 2005,

Erf.Nr. b,

(180,00 € und 90,00 €)

3.

vom 3. August 2005,

Erf.Nr. c,

(180,00 € und 90,00 €)

4.

vom 22. August 2005,

Erf.Nr. d,

(180,00 € und 90,00 €)

entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Gebühr und die Erhöhung werden gemäß § 206 lit. b BAO nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bekämpft die Festsetzung von Gebühren gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bzw. § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) im Ausmaß von jeweils 180 Euro, sowie die festgesetzte Gebührenerhöhung im Ausmaß von jeweils 90 Euro.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Gebühr in Höhe von 180 Euro zu entrichten ist. Ebenso besteht die Gebührenpflicht unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) ist für eine feste Gebühr, die aufgrund nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Berufungswerber nicht durchgesetzt werden kann.

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.

Wie die ho. Erhebungen ergeben haben, bezieht der Berufungswerber seit Jahren Notstandshilfe, sodass keine Möglichkeit der Pfändung von Einkommen besteht. Ansonsten sind weder verwertbare Gegenstände vorhanden, noch besteht Aussicht auf Erfolg hinsichtlich der Begründung von Pfandrechten. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt.

Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde (erster bzw. zweiter Instanz) (vgl. hiezu Ritz, § 206, Tz1).

Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit der Vielzahl der anhängigen Verfahren verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen.

Zu bemerken ist noch, dass das Institut des § 206 BAO keineswegs dem Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz vorbehalten ist. § 206 BAO spricht lediglich von der "Abgabenbehörde" an sich. Auch der UFS ist Abgabenbehörde und kann somit gemäß § 206 BAO von einer Abgabenfestsetzung Abstand nehmen.

Im Übrigen haben im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. November 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Abgabenanspruch, Durchsetzbarkeit, Verwaltungsaufwand, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit

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