Aufwendungen für einen Mediations- und Konfliktmanagementkurs als Werbungskosten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 19. Juli 2002 und vom 27. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 17. Juni 2002 und vom 27. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 wird im fortgesetzten Verfahren Folge gegeben.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 wird unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 18. März 2002 beim Finanzamt eingelangten Eingabe beantragte die Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001. Neben der Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages begehrte sie den Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben und Werbungskosten.
Das Finanzamt wich vom Begehren der Steuerpflichtigen insoweit ab, als es den gesamten als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Lehrganges für Konfliktmanagement und Mediation entstanden waren, die Anerkennung mit der Begründung versagte, diese würden Ausbildungskosten (keine berufsspezifische Fortbildung) darstellen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, die von ihr angeführten Aufwendungen würden Werbungskosten darstellen, da gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 i.d.F. vom 1. Jänner 2000 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit steuerlich anzuerkennen wären. Unter Hinweis auf die Stenographischen Protokolle zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 führte sie weiter aus, dass dies insbesondere auch auf Aufwendungen zutreffe, die durch den Besuch einer Fachhochschule oder von Universitätslehrgängen verursacht würden. Derartige Kosten wären ihr im Kalenderjahr 2001 entstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 gab des Finanzamt der Berufung keine Folge und vertrat die Ansicht, die Berufungswerberin hätte einen Kurs besucht, bei dem das vermittelte Wissen vielfach allgemeiner Natur und daher sowohl im Beruf als auch im privaten Leben verwendbar sei. Aufwendungen, die eine klare Abgrenzung zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Mangels Berufsbezogenheit wären die Kosten des besuchten Kurses den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies neuerlich darauf, dass die vermittelten Kenntnisse der Erweiterung der beruflichen Qualifikation gedient hätten und für die Berufsausübung und die berufliche Weiterentwicklung von großer Bedeutung wären. Auch hätten bei 28 Teilnehmern 12 Juristen an diesem Kurs teilgenommen und hätte der Arbeitgeber der Berufungswerberin durch zwei Wochen bezahlte Freizeit den Besuch unterstützt.
Mit abweisender Berufungsentscheidung vom 9. September 2003 wurde der Berufung auch vom unabhängigen Finanzsenat keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis vom 22. September 2005 wurde diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2003/14/0090 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, sodass die Berufung wiederum als unerledigt gilt.
Am 13. Mai 2003 wurde sodann die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingebracht. Wiederum wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Kursbesuch vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt und dagegen Berufung erhoben. Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist folgender Sachverhalt entscheidungsrelevant:
Die Berufungswerberin ist Juristin und Arbeitnehmerin eines 400-Mitarbeiter-Betriebes, in welchem sie als Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung beschäftigt ist. Ab September 2001 nahm sie an einem Universitätslehrgang mit der Bezeichnung "[Mediationskurs]" teil. Dieser Lehrgang fand an einer Universität in Österreich statt, an welcher die Berufungswerberin als außerordentliche Studierende inskripiert war. Nach dem im Verwaltungsakt aufliegenden Prospekt ist Lehrgangsziel die Vermittlung von sozialer Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement sowie inhaltlich-theoretischer Grundlagen. Als Lehrgangsschwerpunkte werden Dynamik und Management von Konflikten in den Sozialkonfigurationen Paar, Familie, Gruppe, Großgruppe (Organisation, gesellschaftlicher Kontext) mit Praxisbezug auf die konkreten Anwendungsgebiete Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt angeführt. Dabei sind die TeilnehmerInnen als fortlaufende, interdisziplinäre Lehrgangsgruppe organisiert und wird der praxisorientierte, berufsbegleitende Universitätslehrgang in Form von Blocklehrveranstaltungen durchgeführt. Teilnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene psycho-soziale, juristische, wirtschaftliche oder vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger Berufspraxis und ein Mindestalter von 26 Jahren. Zusätzlich erwünscht sind Zugangsmöglichkeit zu Praxisfällen während des Lehrganges, Erfahrung mit Mediation oder im beruflichen Umgang mit Personen in Konfliktsituationen sowie Kenntnis des Rechts. Die Berufungswerberin besuchte im Jahr 2001 vier und im Jahr 2002 sieben Veranstaltungen im Zusammenhang mit diesem Universitätslehrgang, wodurch ihr Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten sowie Aufwendungen für die Teilnahmegebühr entstanden. Diese Ausgaben bezeichnete sie als Werbungskosten, welche jedoch vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt wurden.
Wie aus den oben zitierten Gesetzesstellen hervorgeht, sind ab dem Kalenderjahr 2000 Aufwendungen für die Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen sowie für Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Letztere jedoch mit der Einschränkung, dass diese nur dann zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 22. September 2005, 2003/14/0090, zum Ausdruck gebracht, dass eine begünstigte Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Da dies im gegenständlichen Fall zutreffe und bei Fehlen berufsspezifischer gleichwertiger Bildungsangebote auch zum Teil nicht berufsspezifische Lehrinhalte unschädlich sind, stellen die Aufwendungen für den Kursbesuch abzugsfähige Werbungskosten dar.
Aus diesem Grund sind die im Zusammenhang mit dem Kursbesuch im Jahr 2001 angefallenen Aufwendungen zuzüglich der Betriebsratsumlage zur Gänze in der beantragten Höhe (€ 8.880,80/S 122.202,52) abzugsfähig.
Dem Grund nach abzugsfähig sind demnach auch die im Jahr 2002 entstandenen Aufwendungen für den Kursbesuch samt Betriebsratsumlage. Zu beachten ist jedoch, dass durch einen längeren Aufenthalt an einem Ort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, was dazu führt, dass der Aufenthalt an diesem Ort keine Reise mehr darstellt und Tagesgelder nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können (vgl. bspw. VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Auch in der Literatur wird dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit u.a. durch einen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Arbeitstagen an einem Ort als gegeben erachtet (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 16 Tz 175).
Nach den Angaben in der Beilage zur Veranlagungserklärung wurde im Jahr 2002 durch den Aufenthalt in [Ort] vom [Zeitraum1] (fünf durchgehende Kurstage) dort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Für die Aufenthalte in [Ort] von [weitereZeiträume] können Verpflegungsaufwendungen daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wenn nunmehr nach Begründung eines Mittelpunktes der Tätigkeit bei Aufenthalten an diesem Ort keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr entstehen, sind - bei Buchung von Halbpension - auch die in den Hotelrechnungen enthaltenen Anteile für Verpflegung herauszurechnen. Die Kürzung der Halbpensionspreise um den auf Verpflegung entfallenden Betrag von jeweils € 13,20 erfolgte im Schätzungswege und in Anlehnung an die von der Berufungswerberin selbst vorgenommene Kürzung der Tagesgelder. Dies wurde ihr mit Vorhalt vom 20. Oktober 2005 mitgeteilt und dagegen keine Einwendungen erhoben zumal tatsächlich in den Halbpensionspreisen enthaltene Verpflegungsanteile nicht feststellbar waren.
Im Einzelnen als Werbungskosten des Jahres 2002 anzuerkennen sind demnach:
Betriebsratsumlage | € | 80,90 |
Kursbeiträge | € | 5.443,80 |
Literatur, WIFI-Kurs | € | 151,03 |
Lehrveranstaltung [Zeitraum1] | € | 722,22 |
Lehrveranstaltung [Zeitraum2] | € | 297,37 |
Trainingsgruppe [Zeitraum3] | € | 624,22 |
Lehrveranstaltung [Zeitraum4] abzügl. 3 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag) abzügl. Tagesdiäten (lt. Antrag) | € | 690,56 - 39,60 - 57,20 |
1. Teilprüfung und Reflexion [Zeitraum5] abzügl. 4 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag) abzügl. Tagesdiäten (lt. Antrag) | € | 701,34 - 52,80 - 79,20 |
Lehrveranstaltung [Zeitraum6] abzügl. 8 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag) abzügl. Tagesdiäten (lt. Antrag) | € | 989,40 - 105,60 - 125,40 |
Lehrveranstaltung [Zeitraum7] abzügl. 2 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag) abzügl. Tagesdiäten (lt. Antrag) | € | 480,89 - 26,40 - 52,80 |
abzugsfähige Werbungskosten 2002 | € | 9.642,73 |
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter, Kopien, 1 Prospekt
Innsbruck, am 15. November 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Mediationskurs, Konfliktmanagement, Universitätslehrgang |