UFS RV/0515-G/05

UFSRV/0515-G/0528.10.2005

Erstattung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer nicht unternehmerisch genutzten Liegenschaft

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom 2. April 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine ausländische staatliche Privatisierungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft. Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 veräußerte sie eine in der Wiener Innenstadt gelegene Liegenschaft. Die Veräußerung erfolgte unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 umsatzsteuerfrei (siehe Punkt 3.1 der Kaufvertragsurkunde).

Am 6. Juni 2003 beantragte die Bw auf amtlichem Formular die Erstattung von Vorsteuern im Betrag von 13.314,59 € für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 im Zusammenhang mit den Betriebkosten für diese Liegenschaft. Mit vorhergehendem Schreiben vom 19. März 2003, welches bereits auf die Erstattung der Vorsteuern abzielte, hat die Bw vorgebracht, sie sei Eigentümerin des Gebäudes. Das Gebäude sei zum Verkauf vorgesehen. Das Gebäude sei im Vergütungszeitraum nicht vermietet worden und es sei nicht beabsichtigt, dieses zu vermieten. Sie habe in Österreich keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bewirkt.

Mit Bescheid vom 2. April 2004 versagte das Finanzamt der Bw zur Gänze die Erstattung der Vorsteuern, weil der Rechnungsempfänger mit dem Antragsteller nicht identisch sei.

Mit Schreiben vom 27. April 2004 bringt die Bw vor, dass ihre Firmenbezeichnung bloß in verschiedenen Sprachen angeführt worden sei und beantragt Fristverlängerung.

In der mit Schreiben vom 1. Juni 2004 erhobenen Berufung bringt die Bw weiters vor, ihre verschiedenen Anschriften erklärten sich damit, dass sich ihr Firmensitz (Anmerkung: in B) in einem Gebäude befinde, das zwischen zwei parallelen Straßen liege und auf beiden Seiten einen Eingang habe. Der eine Eingang sei der Firmensitz, der andere Eingang die Betriebsstätte. Wenn weiters auf zwei Rechnungen ein anderer Leistungsempfänger angeführt sei, so liege das daran, dass es sich um den Namen und die Adresse der früheren Vermögensverwaltungsgesellschaft handle, deren Rechtsnachfolgerin sie sei. In einer Rechnung sei die "Hausinhabung" angeführt. Sämtliche Rechnungen beträfen somit sie, seien von ihr bezahlt worden und würden in ihren Büchern als Kosten abgerechnet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führt das Finanzamt - im Widerspruch zum Spruch - im Wesentlichen aus, die Berufung sei als unzulässig zurückzuweisen. Das Finanzamt sei nicht zuständig, wenn die Bw in Österreich über eine Betriebsstätte verfüge. Der Akt werde an das zuständige Finanzamt abgetreten.

Mit nach Fristverlängerung eingebrachtem Schreiben vom 6. Juli 2005, welches als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wird, bringt die Bw dazu vor, dass "der Sitz der X-Bank in Wien (X-Straße) vom 12.12.2001 bis 18.2.2003 zwar im Besitz unserer Gesellschaft" gewesen sei, sie jedoch im Zusammenhang mit der Immobile weder im Zeitraum der Erstattung der Vorsteuern, noch davor oder danach Erträge erzielt, diese nicht vermietet und deren Vermietung auch nicht beabsichtigte gehabt habe. Der Sitz sei leer gestanden, es seien ausschließlich Ausgaben zur Zustandserhaltung, Heizung, Bewachung, Schneeräumung, Feuermelder usw. angefallen. Die Immobilie sei weder als ihr Firmensitz noch als Standort (Betriebsteil) zu betrachten.

Mit Schreiben vom 3. August 2005 bringt die Bw ergänzend vor, dass das ihr gehörende Stammhaus der X-Bank, mit welchem sie in der im Rückerstattungsantrag angegebenen Periode, auch davor und danach keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, sie "dasselbe" nicht vermietet hätte, sie in Österreich keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, keine Lieferungen und Dienstleistungen erbracht habe, das Stammhaus leer gestanden sei und sie im Zusammenhang damit ausschließlich Ausgaben zur Zustandserhaltung, Heizung, Bewachung, Schneeräumung, Feuermeldung usw. gehabt habe und gemäß dem Kaufvertrag umsatzsteuerfrei veräußert habe.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im August 2005 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Erstattung von Vorsteuern nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, setzt voraus (arg. "abziehbare Vorsteuern"), dass der Steuerpflichtige ein Vorsteuerabzugsrecht gemäß § 12 UStG 1994 hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bzw. die Erstattung von Vorsteuerbeträgen an ausländische Unternehmer ist, dass die empfangenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen stehen (auch wenn dieser im Inland keine umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbringt). Nicht ausreichend für den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuererstattung - und dies scheint die Bw zu verkennen - ist es aber, dass der Steuerpflichtige zwar Unternehmer ist, die empfangenen Leistungen aber nicht im Zusammenhang mit seinem Unternehmen stehen.

Wie die Bw deutlich zum Ausdruck bringt, hat sie die Liegenschaft vor ihrer Veräußerung nicht unternehmerisch, dh. zur nachhaltigen Einnahmenerzielung, genutzt. So hat sie mit Schreiben vom 19. März 2003 vorgebracht, dass die Liegenschaft zur Veräußerung vorgesehen gewesen sei (sprachlich zwar in der Gegenwart formuliert, aber die Vergangenheit meinend, weil das Schreiben drei Monate nach der Veräußerung beim Finanzamt eingebracht wurde). Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 hat die Bw vorgebracht, dass sie im Zusammenhang mit der Immobile zu keinem Zeitpunkt Einnahmen ("Erträge") erzielt, sie nicht vermietet und deren Vermietung auch nicht beabsichtigt gehabt habe. Der Sitz sei leer gestanden. Die Immobilie sei weder als ihr Firmensitz noch als Standort (Betriebsteil) zu betrachten. Mit Schreiben vom 3. August 2005 hat die Bw klargestellt, dass sie die Liegenschaft auch nicht an die X-Bank vermietet hatte.

Wenn die Bw in ihren Schreiben mit Vehemenz zum Ausdruck bringt, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine unternehmerische Nutzung der Liegenschaft (sei es durch Vermietung oder auf andere Weise) beabsichtigt oder betrieben, so bestätigt sie damit nur, dass die Liegenschaft zu der Zeit, in der sie jene Leistungen erhalten hat, für die sie nun die Erstattung der Vorsteuern begehrt, überhaupt nicht ihrem Unternehmensbereich hinzuzurechnen war. Der bloße "Besitz" der Liegenschaft berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug bezüglich der dafür empfangenen Leistungen. Der Bw ist daher die Erstattung der Vorsteuern - unabhängig von der Frage, ob auf den Rechnungen der Leistungsempfänger und dessen Anschrift richtig bezeichnet wurde - schon aus diesem Grund zu versagen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Bw im Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 die umsatzsteuerliche Rechtslage insoweit verkennt, als darin auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstückslieferung (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994) hingewiesen wird. Ist nämlich - wie im Berufungsfall - eine Liegenschaft nicht dem Unternehmensbereich zugehörig, so fällt ihre Veräußerung nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1994. In diesem Fall ist § 6 UStG 1994 in seiner Gesamtheit (sowohl die Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a über die Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksumsätzen als auch die Bestimmung des Abs. 2 über die Zulässigkeit der Behandlung von Grundstücksumsätzen als umsatzsteuerpflichtig) nicht anwendbar.

Graz, am 28. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Gebäude, Liegenschaft, Steuerfreiheit, Umsatzsteuerfreiheit, Grundstücksveräußerung, Grundstücksumsatz, Grundstückslieferung

Stichworte