UFS RV/0089-F/04

UFSRV/0089-F/042.11.2005

Anfechtung abgeleiteter Bescheide mit Vorbringen, die sich gegen die Grundlagenbescheide richten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0150 eingebracht. Mit Erk. v. 27.8.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der FC, vertreten durch Dr. Igerz & Co Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, vom 30. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 27. Juni 2003 betreffend Verspätungszuschlag für die Jahre 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist seit dem Jahr 1999 als Versicherungsagentin tätig. Da sie keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, ermittelte das Finanzamt nach einer bei der Berufungswerberin durchgeführten Nachschau die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1999 und 2000 im Schätzungswege und setzte die Einkommensteuer für diese Jahre zunächst mit Bescheiden vom 13. Februar 2002 fest. Im Zuge einer Betriebsprüfung die Jahre 1999 bis 2001 betreffend nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 und 2000 wieder auf und setzte mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der Prüferfeststellung fest (zur genauen Schilderung des Sachverhaltes sowie der einzelnen Verfahrensschritte vgl. die Berufungsentscheidung vom 27. Oktober 2005, RV/0088-F/04).

Aufgrund der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO fest. Ebenfalls mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 setzte es aufgrund der mit den Einkommensteuerbescheiden ausgesprochenen Steuernachforderungen Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO fest.

Am 30. September 2003 erhob die Berufungswerberin gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 Berufung. Gleichzeitig berief sie auch gegen die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen 1999 und 2000 sowie von Anspruchszinsen 2000 und 2001.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist.

Sowohl Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen als auch Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen sind hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden. Diese sind daher Grundlagenbescheide, jene von diesen abgeleitete Bescheide. Gemäß § 252 Abs. 3 BAO können abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen rechtswidrig sind. Der Abgabenpflichtige erfährt dadurch keine Schlechterstellung, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage des Grundlagenbescheides automatisch zu einer Anpassung der abgeleiteten Bescheid führt, im Falle des Verspätungszuschlages durch die Anwendung des § 295 Abs. 2 BAO und im Falle der Anspruchszinsen direkt durch § 201 Abs. 1 BAO.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, dass die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen als von den Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001 abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden können, diese Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig. Genau das hat die Berufungswerberin aber getan, denn das Berufungsvorbringen richtet sich ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001. Damit wird aber nach dem oben Gesagten keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am 2. November 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Grundlagenbescheid, abgeleiteter Bescheid

Stichworte