UFS RV/3249-W/02

UFSRV/3249-W/0224.10.2005

Die Angabe einer nicht richtigen Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0006 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom 29.3.2007 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der X, vom 6. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes M vom 9. Oktober 2001 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 und 1-6/2001 entschieden:

 

Die Berufung betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 wird abgewiesen.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2001 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2001 wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende GmbH (Bw.), welche seit 1996 sich mit Innenausbau bzw. Aufstellen von Trennwänden beschäftigte, wurde im Jahr 2001 seitens des Finanzamtes einer Umsatzsteuersonderprüfung gemäß § 151 Abs 3 BAO unterzogen.

Im Zuge dieser Prüfung wurden Vorsteuerberichtigungen vorgenommen, da Vorsteuern für Fremdleistungen geltend gemacht worden waren, die mangles Nachweises der Existenz der Subfirmen an den angegebenen Adressen nicht anerkannt wurden.

Nicht anerkannte Vorsteuern laut Betriebsprüfung:

beantragte Vorsteuer

2-12/2000

1-6/2001

A

191.181,31

 

B

134.163,78

39.428,95

C

 

122.366,00

Am 9. Oktober 2001 wurden die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer erlassen und der Gesamtbetrag an Vorsteuer für die Monate 2-12/2000 mit S 148.740, 40 (beantragt war ein Betrag von S 474.085,49) und für die Monate 1-6/2001 mit S 35.288,53 (beantragt war ein Betrag von S 197.083,48) festgesetzt.

Die Bw. erhob Berufung betreffend die Nichtanerkennung von Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 487.140,- und führte unter Vorlage von diversen Ablichtungen aus, dass aufgrund der ihrer Ansicht nach gegebenen Richtigkeit der Firmenadressen die Vorsteuern anzuerkennen seien.

Betreffend die A legte die Bw. die Kopie eines Mietvertrages abgeschlossen zwischen dem Geschäftsführer der A Herrn M.R. und der Hausverwaltung, sowie die Krankenkassenanmeldungen des Personals vor, welche der Bw. bei Arbeitsaufnahme vorgelegt worden waren, vor. Weiters gab die Bw. bekannt, dass ihr damaliger Geschäftsführer Herr D. persönlich im Büro der A in 1170 Wien gewesen sei und dort laut seinen Auskünften ein üblicher Büroraum existiert habe. Die Geschäftsadresse der A sei die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn M. R. gewesen.

Hinsichtlich der B wurde ebenfalls eine Kopie eines Mietvertrages abgeschlossen zwischen dem Geschäftsführer der B und der Hausverwaltung vorgelegt, sowie Krankenkassenanmeldungen in Kopie.

Die Belege betreffend die C bestehen ebenfalls aus den Abschriften eines Mietvertrages, sowie von Krankenkassenanmeldungen betreffend diese Firma. Außerdem wurde hinsichtlich dieser Firma angegeben, dass der Geschäftsführer Herr C. den Prüfungsauftrag des Finanzamtes bezüglich die Prüfung der Umsatzsteuer im Jahr 2001 unterschrieben habe.

Die Bw. ersuchte aufgrund der vorgelegten Beweise ihrer Berufung stattzugeben.

Das Finanzamt erließ im Februar 2002 eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und anerkannte die Vorsteuern betreffend die C , welche für das Jahr 2001 beantragt wurden, nicht jedoch die Vorsteuern betreffend die A und die B betreffend die Jahre 2000 und 2001.

Hinsichtlich der Anerkennung der Vorsteuern betreffend die C wurde dargelegt, dass im Zuge einer vom zuständigen Finanzamt durchgeführten Erhebung das Büro dieser Firma an der angegebenen Adresse vorgefunden worden sei und auch die Rechnungen an die Bw. und Buchhaltungsunterlagen im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung vorgelegt worden seien, weshalb die Existenz dieser Firma nicht angezweifelt wurde.

Die vorgelegten Mietverträge und Krankenkassenanmeldungen können nach Ansicht des Finanzamtes die Existenz der A und der B an den angegebenen Adressen nicht nachweisen.

Betreffend die B konnte an der auf den vorgelegten Rechnungen angegebenen Adresse bei Erhebungen durch das zuständige Finanzamt 4/5/10 kein Hinweis vorgefunden werden, der die Existenz dieser Firma bestätigen hätte können. Es konnte an dieser Adresse kein Firmenvertreter der angegebenen Firma angetroffen werden.

Bei den am 24. 8. 2000 begonnenen Erhebungen des für die A zuständigen Finanzamtes 8/16/17 wurde an dem an der angegebenen Adresse befindlichen Gassenlokal niemand angetroffen und unter den angegebenen Telefonnummern war niemand erreichbar. Auch der im Mietvertrag angebenen Hausverwaltung ist der Name der A nicht bekannt.

Trotz Erhebungen durch die zuständigen Finanzämter konnte weder bei der B noch bei der A der Nachweis der Existenz dieser Firmen an den in den Rechnungen an die Bw. angegebenen Adressen erbracht werden. Da jedoch Rechnungen gemäß § 11 UStG Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen, im vorliegenden Fall jedoch die Firmen an den Adressen nicht existieren, seien die Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht gegeben gewesen, weshalb hinsichtlich der B und der A die Berufung betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 abzuweisen gewesen sei.

Die Bw. stelle daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte neben dem Geschäftsführer der Bw. mehrere Arbeiter als Zeugen für die Existenz der Firmen namhaft, welche die Existenz der Firmen bezeugen könnten, da sie in deren Räumlichkeiten gewesen seien.

Betreffend die Bw. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund von Erhebungen im Firmenbuch festgestellt, dass infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Bw. aufgelöst ist. Außerdem wurde die Eintragung des Franz L. mit seiner Funktion als Geschäftsführer im Jahr 2004 gelöscht und er mit Wirkung ab 22. 7. 2004 als Liquidator eingetragen. Mit Firmenbuchbeschluß vom 20. 4. 2005 wurde 9999 unbekannte Geschäftsanschrift als für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift für die Bw. eingetragen.

Die Erhebungen im Zentralmelderegister ergaben, dass der zuletzt im Firmenbuch als Liquidator der bw. GmbH eingetragene Herr Franz L. an der Adresse N zuletzt bis 26. 4. 2004 gemeldet war und laut zentralem Melderegister zum Zeitpunkt der Erstellung der Berufungsentscheidung keine aufrechte Meldung vorlag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist die Versagung des von der bw. GmbH beantragten Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der A und B im Zeitraum 2-12/2000 und 1-6/2001strittig.

Die Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der C im Jahr 2001 ist nicht mehr strittig.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt somit das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Rechnung ausführt , auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

Gemäß § 11 Abs 3 UStG 1994 ist für die unter § 11 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens, sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer Rechnung, die den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entspricht, voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muß gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter ist der richtige Namen und die richtige Anschrift zu verstehen.

Der unabhängige Finanzsenat stellte aufgrund der Angaben des Bw. und der Erhebungen folgenden Sachverhalt fest:

Die bw. GmbH legte anläßlich der Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 2-12/2000 und 1-6/2001 Rechnungen der A und der B vor, in welchen zur erstgenannten Firma die Adresse O und zur zweitgenannten Firma die Adresse P angeführt waren.

Im Zuge der Prüfung wurden die für diese Adressen zuständigen Finanzämter beauftragt, zu überprüfen, ob diese Firmen an den angegebenen Adressen existieren. Aus den Erhebungsunterlagen der für die angegebenen Adressen zuständigen Finanzämter ergibt sich, dass beide Firmen an den angegebenen Adressen nicht existierten bzw. auch die Hausverwaltungen, welche in den von der Bw. vorgelegten Mietverträgen angeführt waren, von der Existenz dieser Firmen keine Kenntnis hatten.

Die Tatsache, dass der ehemalige Geschäftsführer der Bw., Herr D. an einer dieser Adressen einen Büroraum vorgefunden hatte und auch mehrere Arbeiter als Zeugen angeben, dass sie an den angegebenen Adressen in Firmenräumlichkeiten gewesen seien, vermag nicht die Existenz der Firmen an den behauptenten Adressen nachzuweisen.

Unter Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmners im Sinn des § 11 UStG 1994 ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der richtige Name und die richtige Anschrift zu versehen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus. (vgl Erkenntnisse des VwGH v. 28. 5. 1997, 94/13/0230; 24. 4. 1996, 94/13/0133, 0134; 20. 11. 1996, 95/15/0179; 26. 9. 2000, 99/13/0020; 25. 4. 2001, 98/13/0081).

Das Umsatzsteuergesetz fordert für die eindeutige Feststellung des leistenden Unternehmers neben dem Namen auch die Angabe der Adresse. Es muß davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung gemäß § 11 UStG sowohl der richtige Name, als auch die richtige Adresse angegeben sein muß. Die Angabe nur einer falschen Adresse bzw. einer Adresse, an der die angegebene Firma nicht bekannt ist, kann nicht als kleiner dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH v. 14. 1. 1991, 90/15/0042). Auf den guten Glauben des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Die "Ungreifbarkeit" des Leistungserbringers ist das Risiko des Leistungsempfängers, der sich auf die Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. (VwGH v 28. 5. 1997, 94/13/0230). Die für die Zeiträume 2-12/2000 und 1-6/2001 beantragen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit der A und der B sind aus den angeführten formellen Gründen daher nicht anzuerkennen.

Die Berufung betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2-12/2000 wird abgewiesen.

Der Berufung betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2001 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben und die Festsetzung des Umsatzsteuerbetrages ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

Berechnung der Umsatzsteuer 1-6/2001

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen

1.650.325,21 S

119.933,81 €

20% Normalsteuersatz

330.065,04 S

23.986,80 €

Gesamtbetrag der Vorsteuern lt Berufungsentscheidung

-157.654,53 S

-11.457,20 €

Zahllast

172.411,00 S

12.529,60 €

Die Berufungsentscheidung wird gemäß § 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, da aufgrund der Erhebungen des unabhänigen Finanzsenates festgestellt wurde, dass die Geschäftsadresse der Bw. laut Firmenbuchauszug unbekannt ist und hinsichtlich des zustellungsbefugten Liquidators Herrn Franz L. keine aufrechte Meldeadresse vorliegt.

Ergeht auch an das Finanzamt

Wien, am 24. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

richtige Adresse

Stichworte