UFS RV/0314-G/05

UFSRV/0314-G/0519.10.2005

Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage in einem Gebäude (Café-Pizzeria) und Investitionszuwachsprämie

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Kiendl & Großschedl WTH-GmbH, 8160 Weiz, Göttelsberg 39, vom 4. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 6. und 14. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003 nach der am 6. Oktober 2005 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber (Bw.) betreiben eine Café-Pizzeria. Strittig ist, ob für eine dort eingebaute Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage (Herstellungskosten 2002: 23.847,60 €; 2003: 7.784,00 €) eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 zusteht.

Anlässlich einer Nachschau am 3. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 hielt das Finanzamt fest, dass diese Anlage völlig unter der Decke bzw. in verbauten Kanälen integriert sei. Sichtbar seien bloß die Lüftungsschlitze, wo die Luft ein- und austreten könne, weiters in der Pizzaküche ein kleiner Dunstabzug, welcher in den Oberraum entlüftet werde. Mit dem Gebäude sei die Anlage niet- und nagelfest verbunden.

Dementsprechend ging das Finanzamt im Bescheid vom 6. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 davon aus, dass es sich bei dieser Anlage um einen - nicht prämienbegünstigten - Gebäudebestandteil handle.

Im Bescheid vom 14. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 beurteilte das Finanzamt - unter Bezugnahme auf das o.a. Nachschauergebnis betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 - auch die im Jahr 2003 angeschaffte Zu- und Abluftanlage für den Spielraum als - nicht prämienbegünstigten - Gebäudebestandteil.

Dagegen brachten die Bw. in der Berufung vom 4. Jänner 2005 vor, dass die verfahrensgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz vom Gebäude getrennt werden könnte. Da die Anlage mit der im Gebäude ausgeübten gastgewerblichen Tätigkeit in enger Beziehung stehe, sei sie als Betriebsanlage zu werten. Außerdem gehe auch das Bewertungsrecht davon aus, dass Klimaanlagen Betriebsvorrichtungen darstellen.

In der (abweisenden) Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2005 ging das Finanzamt davon aus, dass die Beurteilung, ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil eines Gebäudes darstellt, ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Kriterien zu erfolgen habe. Auf die bewertungsrechtliche Sicht komme es dabei nicht an. Zur Klärung, ob ein mit einem Gebäude verbundenes Wirtschaftsgut selbständig bewertbar oder als unselbständiger Teil des Gebäudes anzusehen ist, sei auf die Judikatur abzustellen. Der VwGH hätte aber in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt, dass (ua.) Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, aber auch Zentralheizungsanlagen als Gebäudeteile und nicht als selbständig bewertbare und abschreibbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien. Konsequenterweise müsste daher aber auch die berufungsgegenständliche Anlage als - nicht prämienbegünstigter - Gebäudebestandteil angesehen werden. Darüber hinaus könne im Ausbau einer die Betriebsräumlichkeiten klimatisierenden Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage (schon einmal abgesehen von der eher zu verneinenden leichten Trennbarkeit vom Gebäude) keine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme gesehen werden, sei doch eine derartige Anlage auf die speziellen Bedürfnisse und auch auf die Dimension dieser Räumlichkeiten abgestellt. Somit sei die berufungsgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage als - nicht prämienbegünstigter - Gebäudebestandteil anzusehen.

Dagegen brachten die Bw. im Vorlageantrag vom 15. April 2005 vor, dass entsprechend dem § 6 EStG 1988 zB Einbaumöbel und Wandverkleidungen trotz Verbindung mit dem Gebäude nicht als Gebäudebestandteil angesehen würden. Auch eine mit dem Gebäude fest durch Wasser/Kühlung/Strom verbundene Schankanlage sei nicht als Gebäudebestandteil anzusehen und daher selbständig zu bewerten. Betriebsanlagen, die in Beziehung mit der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit stehen, seien als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und nicht als Gebäudeteil zu beurteilen.

Im Nachschaubericht vom 29. Juni 2005 hielt das Finanzamt klarstellend fest, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Anlage / 2002 (Fotos 5-11) um ein Wirtschaftsgut handle, welches mit dem Gebäude derart verbunden sei, dass es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden könne. Das Aggregat befinde sich im Dachbodenraum des Gebäudes. Ein Kühlungsschacht sei am Dach angebracht und sorge für die Kühlung des Aggregats. Weitere Lüftungsrohre seien abgehend vom Aggregat in der Mauer des Gebäudes unter Putz verlegt und würden in den Gastraum der Pizzeria führen. Im Gastraum seien lediglich Lüftungsschlitze wahrzunehmen. In der Küche befinde sich ein klar ersichtlicher Dunstabzug, welcher mit der Belüftungs- und Entlüftungsanlage im Dachbodenraum verbunden sei. Im Jahr 2002 sei weiters auch noch eine Klimaanlage zur Kühlung des Gastraumes eingebaut worden (Fotos 1-4). Das Kühlungsaggregat sei an der Außenmauer des Gastraumes angebracht (Foto 2). Durch die auf Foto 3 ersichtlichen Rohre werde die gekühlte Luft in den Gastraum geführt und trete durch die auf Foto 1 ersichtlichen Lüftungsschlitze in den Gastraum aus. Es handle sich somit um eine Anlage, welche in ihrer Gesamtheit (Aggregat, Rohre und Lüftungsschlitze) mit dem Gebäude verbunden sei. Betreffend die berufungsgegenständlichen Investitionen aus dem Jahr 2003 werde auf die Fotos 12-18 verwiesen. Hiebei handle es sich um eine Anlage zur Belüftung des sog. Spielraumes, worin Spielautomaten aufgestellt seien. Die Lüftungsrohre würden hier unter der Deckenmauer und nicht wie bei der Anlage für den Gastraum unter Putz verlaufen (Foto 12). Die Zuluft- (Foto 17) und Abluftanlage (Foto 18) seien an der Außenmauer des Spielraumes angebracht und mit den Lüftungsrohren im Innenraum verbunden. Auch diesbezüglich sei nach Meinung des Finanzamtes von einem Gebäudebestandteil auszugehen.

In einer an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten ergänzenden Mitteilung vom 6. Juli 2005 wies das Finanzamt darauf hin, dass es BFH-Judikatur gäbe, wonach auch Klimaanlagen als Gebäudebestandteile anzusehen seien (BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132). Eine "Spezialheizung", wie zB eine Lacktrocknungsanlage, liege im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor, vielmehr handle es sich hier um eine "normale" - wenn auch betrieblich verwendete - Klimaanlage.

In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2005 zum o.a. Nachschaubericht wiesen die Bw. darauf hin, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht ihrer Sichtweise entspreche. Die mit dem Gebäude fest verbundenen Teile der Klimaanlage würden einen weitaus geringeren Wert darstellen, und die unter der Decke montierten Zu- und Abluftrohre würden überhaupt von eher geringem Wert sein. Die tatsächlichen Kosten einer derartigen Anlage würden die Technik, Ventilatoren, Filter, Heizregister, Schaltkasten und Zulufttemperatursteuerung betreffen. Entscheidend für den Einsatz einer Belüftungs- und Entlüftungsanlage in einem Gasthausbetrieb sei die Verminderung der verrauchten Luft und der durch Speisen und Getränke verursachten Geruchsbeeinträchtigungen. Eine Belüftungs- und Entlüftungsanlage, welche ausschließlich für den Betrieb eines Gastgewerbes installiert werde, stelle eine Betriebsanlage dar und sei daher nicht als Gebäude anzusehen (EStR 2000 Rz 493). Außerdem wäre nach Ansicht der Bw. für eine Belüftungs- und Entlüftungsanlage im Rahmen eines Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt anzusetzen, weshalb diesbezüglich auch von einer selbständigen einkommensteuerlichen Bewertungsfähigkeit auszugehen sei. Die unter Rz 3171 der EStR 2000 als nicht selbständig bewertbar aufgezählten Wirtschaftsgüter seien lediglich solche, die grundsätzlich auch in anderen Gebäuden eine Funktionsberechtigung hätten.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Oktober 2005 brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. noch ergänzend vor, dass für einen Gasthausbetrieb - zwecks Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen - eine leistungsfähigere Lüftungsanlage erforderlich sei als zB für eine Apotheke oder ein Kaufhaus. Die Anlagenteile: Ventilatoren, Filterelemente etc. seien im vorliegenden Fall nicht fest mit dem Gebäude verbunden. Diese Teile würden aber den eigentlichen Wert der Anlage ausmachen. Außerdem seien die Lüftungsrohre im Spielzimmer außer Putz verlegt. Im Gastraum wären die Rohre zwar verkleidet, aber auch das nur mit Rigipsdecken (Foto 1).

Der Vertreter des Finanzamtes stellte dagegen fest, dass die berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen sehr wohl fest mit dem Gebäude verbunden sei. Das Aggregat befinde sich im Dachbodenraum, das Klimaanlagengerät außen, die durch die Mauern gehenden Verrohrungen seien auf das Gebäude als Gasthaus zugeschnitten. Das Finanzamt stütze seinen Standpunkt allerdings nicht nur auf die enge technische Verbindung im vorliegenden Fall. Dazu komme nämlich auch noch, dass es offenbar nicht wirtschaftlich wäre, eine derartige auf das Gebäude der Bw. zugeschnittene Anlage auszubauen und wirtschaftlich zu verwerten. Für eine derartige auf ein spezielles Gebäude zugeschnittene Anlage wäre kein Käufer zu finden, der auch bereit wäre, einen wirtschaftlich vertretbaren Preis dafür zu bieten. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass auch im Falle von Heizungsanlagen zB der Heizkessel der wertvollere Anlagenteil sei, und man dennoch eine Zentralheizungsanlage als Ganzes einkommensteuerlich als Gebäudebestandteil ansehe.

Darauf entgegnete die steuerliche Vertreterin, dass in Österreich auf eine Gebäudeheizung nicht verzichtet werden könne, eine Be- und Entlüftungsanlage aber nicht unbedingt zur Werterhaltung eines Gebäudes erforderlich sei. Dem o.a. Wirtschaftlichkeitsargument des Finanzamtes werde entgegengehalten, dass zB auch Einbaumöbel als selbständig bewertbar angesehen würden, obwohl sich auch dort die Frage stelle, ob hier eine wirtschaftlich sinnvolle Veräußerung erfolgen könne.

Der Vertreter des Finanzamtes äußerte schließlich noch die Ansicht, dass man eine Lüftungsanlage wie im vorliegenden Fall nicht losgelöst vom Gebäude sehen könne, weil für ein Gasthaus eine Be- und Entlüftungsanlage (behördlich vorgeschrieben) eben benötigt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ua. Gebäude.

Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares) Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956, 1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.

Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).

In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden, dass

zum Gebäude gehören.

Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die berufungsgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage als Teil des Gebäudes und daher als nicht prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988 anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:

Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung werden nämlich Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen wie im vorliegenden Fall (siehe Fotos 1-18) eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet. Der Sonderfall einer - nicht unter den einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlage" liegt hier offenbar ja nicht vor, dient doch die berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner seitens der Bw. besonders hervorgehobener Anlagenteile wie zB Technik, Ventilatoren, Filter, Heizregister, Schaltkasten und Zulufttemperatursteuerung ist hier nicht anzustellen) bloß der Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt von Menschen im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135). Außerdem werden Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen in Gebäuden aller Art eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten, sind also - entgegen der Meinung der Bw. - keineswegs "gaststättenspezifisch".

Die seitens der Bw. in diesem Zusammenhang angestellten bewertungsrechtlichen Überlegungen spielen hier - wie oben bereits erwähnt - keine Rolle.

Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Anlage als Gebäudeteil spricht aber auch deren laut o.a. Anlagenbeschreibung des Finanzamtes tatsächlich offenbar sehr wohl sehr enge Verbindung mit dem Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten). Daher widerspricht es auch jeder Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner seitens der Bw. besonders hervorgehobener Anlagenteile wie zB Technik, Ventilatoren, Filter, Heizregister, Schaltkasten und Zulufttemperatursteuerung ist auch in diesem Zusammenhang nicht anzustellen) ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort gebracht werden könnte.

Sollte allerdings bezüglich der berufungsgegenständlichen Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach Lage der Dinge (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße Verlegung der bisher bestehenden, sondern nur als Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).

Abgesehen davon wäre aber selbst im hypothetischen Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der berufungsgegenständlichen Anlage mit dem Gebäude der Berufung noch kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie im vorliegenden Fall spielt die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle (nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).

Weiters widerspricht es - nach dem oben zur tatsächlichen Verbindung der Anlage mit dem Gebäude und zur speziellen Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage ohne erhebliche Werteinbuße an einen anderen Ort gebracht werden könnte. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang auch die vom Finanzamt aufgezeigte - seitens der Bw. unwidersprochen gebliebene - offenbare wirtschaftliche Sinnlosigkeit derartiger Ausbau- bzw. Versetzungsmaßnahmen infolge fehlender entsprechender Marktgängigkeit gebrauchter Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen wie im vorliegenden Fall.

Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach zB auch Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, aber auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen, Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind, die Richtigkeit der Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es wäre auch überhaupt nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollte als zB eine (typische) Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage.

Was den Vergleich der Bw. mit Einbaumöbeln und Wandverkleidungen anlangt, so ist dieser aus dem Grund nicht zielführend, weil es sich bei diesen Wirtschaftsgütern - im Gegensatz zur berufungsgegenständlichen Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage - ja um Gegenstände der Raumeinrichtung handelt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).

Dem Hinweis der Bw. auf die (angebliche) steuerliche Behandlung von "Schankanlagen" kommt schon allein deshalb keine Bedeutung zu, weil derartige Schankanlagen - im Gegensatz zur berufungsgegenständlichen Anlage - unmittelbar (vgl. BFH BStBl 1974, 135) dem im Gebäude ausgeübten Betriebszweck dienen. Der Betrieb der Bw. wird nämlich nicht mittels der berufungsgegenständlichen Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage betrieben, sondern dadurch, dass Speisen und Getränke angeboten und auf Grund der Annahme des Angebotes durch die Gäste diesen verabreicht werden.

Ausgehend von den o.a. eindeutigen Ergebnissen, kann schließlich auch der von den Bw. aufgeworfenen hypothetischen Frage, ob für eine derartige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage im Rahmen eines Kaufpreises ein besonderes Entgelt anzusetzen wäre, keine Relevanz mehr beigemessen werden. Nach den wirtschaftlichen Erfahrungen würde im Fall einer Veräußerung des Gebäudes diese Anlage aber lediglich einen höheren Gesamtkaufpreis für das Gebäude ergeben, nicht jedoch die Ansetzung eines besonderen Entgeltes hiefür.

Somit teilt die berufungsgegenständliche Anlage als Gebäudeteil steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH 11.6.1965, 316/65).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 19. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Investitionszuwachsprämie, Belüftungsanlage, Entlüftungsanlage, Klimaanlage, Gebäude, Gebäudeteil, Gebäudebestandteil, Café, Pizzeria

Verweise:

Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 108e Tz 4

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