UFS RV/0358-I/05

UFSRV/0358-I/0519.9.2005

Keine Investitionszuwachsprämie für Mieterinvestitionen in ein Gebäude.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. Juli 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob für Mieterinvestitionen eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden kann.

Der Berufungswerber ist Steuerberater. Er verlegte seine Betriebsräumlichkeiten im August 2004 in ein gemietetes Gebäude. In die neuen Räumlichkeiten wurden "Anschaffungen für Büroeinrichtung und Mieterinvestitionen von in etwa netto EUR 100.000.- getätigt" (Eingabe vom 3.8.2004). In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2004 (Formular E 108 e) machte er die Investitionszuwachsprämie wie folgt geltend:

AK/HK prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter

141.227 €

abzgl. Durchschnitt der 3 Vorjahre

-2.480 €

Investitionszuwachs

138.747 €

Investitionszuwachsprämie 10 %

13.875 €

Ergänzend teilte er mit, dass damit auch für die in das Mietobjekt investierten Herstellungskosten iHv 29.998 € (Konto 150 "Investitionen in fremde Gebäude") die Prämie beantragt werde. Bei Mieterinvestitionen handle es sich nicht um ein Gebäude, sondern um ein selbständiges Wirtschaftsgut.

Mit dem im Anschluss an eine Nachschau gemäß § 144 BAO ergangenen Bescheid wurden die Mieterinvestitionen als nicht prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut beurteilt und die Prämie mit 10.875 € festgesetzt:

AK/HK prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter

141.227 €

Abzgl. Mieterinvestitionen

-29.998 €

abzgl. Durchschnitt der 3 Vorjahre

-2.480 €

Investitionszuwachs

108.749 €

Investitionszuwachsprämie 10 %

10.875 €

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde die Prämie auch für die Mieterinvestitionen beantragt. Der Artikel von Hödl in SWK 2005, S 353 ff wurde "zur Begründung der Berufung erhoben". Mit Eingabe vom 10.8.2005 teilte er mit, die Investitionszuwachsprämie sei zutreffend mit 14.075 € zu berechnen, weil nachträglich die Rechnung des Architekten über 2.000 € (netto) eingelangt sei.

Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1 EStG 1988).

Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Unter den Wirtschaftsgütern, für die eine Investitionszuwachsprämie ausdrücklich ausgeschlossen ist, sind im Gesetz (u.a.) Gebäude, nicht aber Mieterinvestitionen genannt (vgl. Abs. 2 leg.cit .). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Berufungswerbers, dass Mieterinvestitionen prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind.

Dieser Überlegung vermochte der Unabhängige Finanzsenat nicht zuzustimmen. Bei den fraglichen Investitionen handelt es sich unbestritten um aktivierungspflichtige Aufwendungen auf ein Gebäude (erfasst am Konto 150 "Investitionen in fremde Gebäude"). Hätte diese Investitionen der Eigentümer des Gebäudes getätigt, wäre (offenbar auch nach Ansicht des Berufungswerbers) die Inanspruchnahme der Prämie ausgeschlossen. Nimmt dieselbe Investition der Mieter vor, kann nichts anderes gelten - es bleibt eine Investition in ein Gebäude. Der Umstand, dass steuerlich ein selbständiges Wirtschaftsgut ("Mieterinvestition") entsteht, ändert daran nichts.

Eine Regelung, die den Anspruch auf die Investitionsprämie davon abhängig machen würde, ob ein und dieselbe Investition vom Eigentümer oder vom Mieter des Gebäudes bezahlt wird, wäre mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar (vgl. dazu Atzmüller, "Mieterinvestition: Gebäude oder doch nicht ?" in SWK 2005, S. 357 - Heft 10 Seite 469 als Replik auf Hödl in SWK 2005, S 285 - Heft 7 Seite 353; s. auch Quantschnigg, "Die Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im Steuerwesen ?" in ÖStZ 2003, 239).

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 19. September 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mieterinvestition, Investitionszuwachsprämie

Stichworte