UFS FSRV/0085-W/05

UFSFSRV/0085-W/0513.9.2005

Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG.

 

Entscheidungstext

Der Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr.D., wegen der Finanzvergehen der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b teilweise in Verbindung mit § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 9. Juni 2000 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für Körperschaften (nunmehr zuständig Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vertreten durch AB) vom 7. April 1999, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am 13. September 2005 in Anwesenheit der Schriftführerin M.

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 7. April 1999, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b FinStrG teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.D-GmbH vorsätzlich

1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt würden, und zwar Umsatzsteuer 1993 in Höhe von S 147.320,00, Körperschaftsteuer 1993 in Höhe von S 82.685,00 und Gewerbesteuer 1993 in Höhe von S 37.202,00; und weiters

2) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, nämlich Kapitalertragsteuer für 1993 in Höhe von S 317.105,00 und für Jänner bis Juni 1994 in Höhe von zumindest S 30.000,00; und weiters

3) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und zwar für 1994 in Höhe von S 209.267,00; sowie

4) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer 1993 in Höhe von S 122.635,00 und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 1993 in Höhe von S 34.491,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 400.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00 bestimmt.

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.D-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 9. Juni 2000, mit der das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich seines gesamten Schuldspruches bekämpft wird.

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Niederösterreich und Burgenland vom 15. Dezember 2000, GZ., wurde der Schuldberufung des Bw. keine Folge gegeben, der Strafberufung hingegen dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf ein Ausmaß von S 350.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Tage herabgesetzt wurde.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001 wurde gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 2005, Zl., wurde die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Dezember 2000, GZ., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass nunmehr durch den unabhängigen Finanzsenat über die Berufung des Bw. vom 9. Juni 2000 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 7. April 1999, SpS, neuerlich zu entscheiden ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs.2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.

Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist;

c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist;

d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO).

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005, BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG kann eine Bestrafung des Bw. nicht mehr erfolgen.

Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verlängert im gegenständlichen Fall die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG nicht, da entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG das zum Tatzeitpunkt (und hier auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Bw. günstiger ist und eine Verlängerung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist daher durch ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren erst für Taten ab Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57) am 5. Juni 2004 in Betracht kommt.

Unter Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wurde der Bw. der versuchten Abgabenhinterziehung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG für schuldig erkannt. Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen 1993 am 4. Mai 1994 anzusehen, sodass insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit mit Ablauf des 4. Mai 2004 eingetreten ist.

Die unter Punkt 2) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1993 und Jänner bis Juni 1994 waren entsprechend der Bestimmung des § 96 EStG durch Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer bis 1 Woche nach Ablauf des jeweiligen Monates bewirkt, sodass auch insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf des 7. Juli 2004 (für Juni 1994) eingetreten ist.

Für die unter Spruchpunkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1994 ist als Beginn der Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 FinStrG) der 15. des jeweils zweitfolgenden Monates anzusehen, bis zu dem weder dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet wurden, sodass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen 1994 die Verjährungsfrist spätestens am 15. Februar 1995 begonnen hat (für Dezember 1994) und somit die absolute Verjährung der Strafbarkeit spätestens mit Ablauf des 15. Februar 2005 eingetreten ist.

Hinsichtlich der unter Punkt 4) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses angeführten hinterzogenen Lohnabgaben des Jahres 1993 ist eine Vollendung des Deliktes mit Nichtentrichtung der Lohnabgaben am 15. des jeweiligen Folgemonates eingetreten, also hat die Verjährungsfrist daher spätestens am 15. Jänner 1994 (für Dezember 1993) begonnen, sodass daher eine absolute Verjährung der Strafbarkeit spätestens mit Ablauf des 15. Jänner 2004 eingetreten ist.

Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.

Ein inhaltliches Eingehen auf den dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und auf das Berufungsvorbringen war daher obsolet und es wurde daher auch keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat anberaumt.

Wien, am 13. September 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

absolute Verjährung der Strafbarkeit, Tatzeitpunkt, geltendes Recht, Gesamtauswirkung, günstiger.

Stichworte