Pendlerpauschale; Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der CM, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in A wohnhafte Berufungsführerin war im Streitjahr als Rechtsanwaltsanwärterin in einer Kanzlei in C tätig. Abweichend von der eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002, in der für die Fahrten mit dem PKW zwischen dem Wohnort und der ca. 65 km entfernten Arbeitsstätte das so genannte große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (2.100,00 €) als Werbungskosten geltend gemacht wurde, brachte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 lediglich den Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (1.152,00 €) in Abzug.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Berufungsführerin zusammengefasst aus, dass es, wenn man lediglich die Arbeitszeiten und die zurückzulegende Wegstrecke berücksichtige, zwar durchaus zumutbar wäre, mit dem PKW von A nach B zu fahren und die Strecke von B nach C, die mehr als die Hälfte betrage, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin den PKW jedoch auch für Dienstfahrten, insbesondere für den Besuch von Verhandlungen udgl. benötige. Da sie in B keinen Parkplatz zur Verfügung habe, würden ihr auch beträchtliche Kosten für den Parkplatz entstehen, wohingegen ihr an ihrem Arbeitsplatz eine Garage zur Verfügung stehe. Die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr aus tatsächlichen Gründen daher nicht möglich und damit wohl auch nicht zumutbar.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Berufungsführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ein an die Berufungsführerin gerichteter Vorhalt, in dem diese ua. ersucht wurde, das Ausmaß der vom Dienstort aus durchgeführten beruflich veranlassten Fahrten und die Höhe eines allfälligen Aufwandsersatzes seitens des Arbeitgebers bekannt zu geben, blieb unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag, mit dem die Ausgaben für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich als abgegolten gelten, und andererseits, abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale) vor. Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Der Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist die Fahrt mit Massenbeförderungsmitteln jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Fahrt im Vergleich zu einem Kfz mehr als dreimal so lange dauert. Der Unzumutbarkeit gleich zu stellen ist der Fall der Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels, etwa wenn ein solches nicht vorhanden ist oder im Bedarfsfall (zB während der Nachtzeit) nicht mehr in Betrieb ist. Nach der Verwaltungspraxis kann die Unzumutbarkeit neben einer langen Anfahrtszeit oder einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels auch durch eine Gehbehinderung begründet sein. Hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Fahrtzeit geht die Verwaltungspraxis von einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel aus. Bei einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt danach eine Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von bis zu 2,5 Stunden in einer Richtung als noch zumutbar (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 1; Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz 51 f; betreffend der Zeitstaffel kritisch Doralt, EStG9, § 16, Tz 107).
Dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die Fahrtzeiten auf mehr als der halben Fahrtstrecke zumutbar ist, steht gegenständlich außer Streit. Die Berufungsführerin sieht eine Unzumutbarkeit vielmehr darin begründet, dass sie den PKW an ihrem Arbeitsort benötigt, um zB Verhandlungsterminen nachkommen zu können. Eine derartig weite Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit kann dem Gesetz nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht entnommen werden. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt auf die durch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort verursachten Aufwendungen ab und lässt deren Berücksichtigung nur in Form von Pauschbeträgen zu. Aus dem Regelungszusammenhang des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht den Individualverkehr unter Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will (vgl. VwGH 16.7.1996, 96/14/0002). Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Daraus erhellt aber, dass bezüglich der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit auf die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels für die eigentliche Bewältigung der Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort abzustellen ist und nicht etwa darauf, ob das Kfz am Arbeitsort für die Berufsausübung erforderlich ist. Nachdem aber unbestritten ist, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in diesem Sinne nicht gegeben ist, hat das Finanzamt zu Recht den nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer Entfernung von mehr als 60 Kilometern vorgesehenen Pauschbetrag in Höhe von 1.152 € in Abzug gebracht und war der Berufung somit ein Erfolg zu versagen. Kilometergelder für die beruflich veranlassten Fahrten zu Verhandlungen udgl. konnten, nachdem ein diesbezüglicher Vorhalt unbeantwortet blieb, keine Berücksichtigung finden.
Feldkirch, am 31. August 2005
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pendlerpauschale, Unzumutbarkeit, Erforderlichkeit, PKW |