UFS RV/2005-W/04

UFSRV/2005-W/0419.8.2005

Rechtswirksamer Verzicht auf die Besteuerung gemäß § 22 UStG 1994

 

Anmerkungen:
VwGH 21.1.2004, 99/13/0145

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Z, vertreten durch FG, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Y, vom 24. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes M , vertreten durch R, vom 22. Jänner 2004 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Juni 2003 und Juli 2003 bis Oktober 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume Juni 2003 und Juli 2003 bis Oktober 2003 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Gewerbetreibender und Landwirt.

Für Juni 2003 sowie Juli, August, September und Oktober 2003 machte der Bw. in seiner Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern im Zusammenhang mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit geltend.

Das Finanzamt führte für den Zeitraum Juni 2003 bis Oktober 2003 gemäß § 151 Abs 3 BAO eine Umsatzsteuersonderprüfung durch.

Die Prüfung stellte gemäß Tz 1 der Niederschrift vom 19. Jänner 2004 über die Schlussbesprechung folgendes fest:

Im Jahr 2003 sei ein Stallgebäude errichtet worden, welches zu rund 10% gewerblich genutzt werde. Die Vorsteuer sei für das gesamte Gebäude geltend gemacht worden.

Gemäß § 22 UStG könne der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze von Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung binde den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Der angeführte Differenzbetrag resultiere daraus, dass bis zum Tag der Sonderprüfung keine diesbezügliche Erklärung beim Finanzamt eingebracht worden sei und anerkannte die Vorsteuern betreffend die Landwirtschaft nicht.

Das Finanzamt setzte am 22. Jänner 2004 im Sinne der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung die Umsatzsteuer fest, wobei es jene Werte, die die Landwirtschaft betrafen, nicht berücksichtigte.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde ausgeführt: "Der Bw. betreibt einen Handel mit Waren aller Art. Daneben hat er auch eine Landwirtschaft. Er hat sich entschlossen ab dem Jahr 2003 auch für diesen Landwirtschaftsbetrieb zur Umsatzsteuer gemäß § 22 Abs 6 UStG zu optieren, damit die Umsätze daraus nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.

Um eventuell offene Fragen bezüglich einer eigenen Steuernummer bzw. Abgabenkontos zu klären, wurde von seiten der Steuerberaterin bereits im Dezember 2002 Kontakt mit Herrn A (Referat B) aufgenommen. Bei der Besprechung kamen sie überein, dass es genüge, wenn die Umsätze aus der Landwirtschaft in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen des Gewerbebetriebes der Firma Bw. aufgenommen würden, da diese bereits zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Darüber hinaus wurde besprochen, dass ein Ansuchen nicht zu stellen wäre, sondern dass lediglich eine Mitteilung an das Finanzamt genüge, dass ab 2003 die Umsätze aus der Landwirtschaft des Bw. nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.

Um diese Angelegenheit erledigt zu wissen, habe die Steuerberaterin gleichzeitig mit der UVA 12/2002 ein Schreiben mit dieser Mitteilung an das Finanzamt geschickt. Eine Kopie liegt bei. Zusätzlich hat die Mitarbeiterin der Kanzlei auf den UVAs für 01/2003 und 2/2003 auf der letzten Seite auch noch einen Vermerk bezüglich der Besteuerung der landwirtschaftlichen Umsätze ab 2003 gemacht. Bei der Übermittlung der Voranmeldungen mittels Finanzonline traten jedoch zu Beginn Probleme in der Form auf, dass die letzten Seiten der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht übermittelt wurden. Es wird nun ersucht den geschilderten Sachverhalt zu würdigen und die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 06/2003 und 7-10/2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden und somit auch die Vorsteuern Berücksichtigung finden."

Dieser Berufung wurde eine Kopie eines Schreibens vom 14.1.2003 der Steuerberaterin mit folgendem Inhalt beigelegt:

Betreffs: Bw. , Mitteilung wegen UVA ab 1/03

"Wie bereits telefonisch besprochen wird folgendes mitgeteilt:

Herr Bw. betreibt in C neben seinem Gewerbebetrieb auch eine Landwirtschaft. Ab Jänner 2003 werden die Umsätze aus dieser Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des USt-Gestzes versteuert. Da Herr D schon Unternehmer ist, wird jedoch nur eine Umsatzsteuervoranmeldung für Steuernummer XXXX erstellt."

Weiters ist eine Ablichtung einer Abgabebestätigung nachgereicht worden.

Diese Abgabebestätigung ist an das Finanzamt L Referat B gerichtet.

In dieser Abgabebestätigung wird der Name Bw., die Adresse und die Steuernummer XXXX handschriftlich angeführt. Zur Umsatzsteuervoranmeldung wird Monat 12 (12 handschriftlich) und das Jahr 2002 (2002 handschriftlich) angeführt.

Weiters ist handschriftlich angefügt : Mitteilung wg. UVA ab 01/03.

Die Schrift der Ziffern für Monat und Jahr 01/03 ist nicht absolut ident mit der Schrift für Name, Adresse, Steuernummer, Monat und Jahr 12; 2002.

Weiters ist eine Ablichtung einer Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Jänner 2003 beigelegt.

Dort wurde in der Zeile für Verwendung eines Guthabens die Übertragung angekreuzt und schriftlich eingefügt: "Die Umsätze aus der Landwirtschaft werden ab 01/03 nach den allgemeinen Vorschriften des USt-Gesetzes versteuert."

In einer Stellungnahme zur Berufung führt der Betriebsprüfer aus:

"Das Schreiben vom 14.1.2003 ist beim Finanzamt nicht eingegangen und auch nicht in der Akte abgelegt.

Die Abgabebestätigung wird von der Einlaufstelle abgestempelt und im Original an den Steuerberater zurückgesandt.

Der Vermerk "Mitteilung wg. UVA ab 01/03" wurde vermutlich nachträglich hinzugefügt. (Anderer Schriftzug, anderer Kugelschreiber).

Eine UVA 01/03 wurde nicht eingebracht, auch eine Beilage zur UVA 01/03 befindet sich nicht in der Akte.

Im Zuge der Prüfung angesprochen auf das Fehlen des Verzichtes auf § 22 UStG wurde von der Steuerberaterin erklärt, sie hätte mit dem Referatsmitarbeiter im Jänner 2003 diesbezüglich telefoniert, sie hatte auch einen Aktenvermerk über das Telefonat und eine Fotokopie des § 22 dabei. Das der Berufung beigelegte Schreiben über den Verzicht des § 22 UStG, datiert mit 14.1.2003 wurde dem Prüfer nicht gezeigt bzw. auch nicht vorgelegt."

In einer schriftlichen Stellungnahme von Herrn A führt dieser aus:

"Ich kann mich auf das mit Kanzlei F geführte Telefonat erinnern, wo von mir die Aussage getätigt wurde, dass eine Mitteilung auf Verzicht der Landwirtschaftspauschalierung erforderlich ist, wie in dem Schreiben vom 19.2.2004 der Kanzlei F angeführt wird. Diese Mitteilung ist meines Wissens nie im Referat eingetroffen."

In einem Vermerk wurde festgehalten, dass laut Finanzkasse für 01/03 keine UVA übermittelt wurde, für 02/03 eine UVA elektronisch übermittelt wurde, jedoch ohne U 31!

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt.

Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung seien die vom Bw. (nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt und gewerblicher Händler) erklärten Erlöse der Landwirtschaft aus dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen ausgeschieden, und die abziehbare Vorsteuer im Ausmaß der, für die Errichtung eines Stallgebäudes geltend gemachten Vorsteuerbeträge, gekürzt, da zum Zeitpunkt der Prüfung (12.1.2004) keine schriftliche Erklärung (gemäß § 22 Abs 6 UStG) vorgelegen sei, mit der der Bw. auf die land- und forstwirtschaftliche USt-Pauschalierung verzichtet hätte.

Gegen die oa. USt-Festsetzungsbescheide wurde Berufung eingelegt und von der steuerlichen Vertreterin wie folgt begründet:

Im Zuge eines Telefonates mit Herrn A (Referat ) im Dezember 2002 wurde besprochen, dass für den Verzicht auf die landwirtschaftliche USt-Pauschalierung eine schriftliche Mitteilung erforderlich sei. Mit der UVA für Dezember 2002 wurde diese Mitteilung (eine Kopie wurde der Berufung beigelegt) an das Finanzamt geschickt. Das gehe auch aus der vom FA abgestempelten Abgabebestätgiung (wurde im Original vorgelegt) hervor. Zusätzlich wurden auf den UVAs für Jänner und Februar 2003, jeweils auf der letzten Seite der U31 (eine Kopie für 1/03 wurde ebenfalls der Berufung beigelegt), Vermerke bezüglich der Besteuerung der ldw. Umsätze ab 2003 gemacht.

Dem Antrag des Bw. auf Versteuerung der Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft ab Jänner 2003 nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und somit auch den Vorsteuerabzug zuzulassen, wird nicht stattgegeben.

Gemäß § 22 Abs 6 UStG kann der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem FA schriftlich erklären, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden will. Fakt ist, dass zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung im Jänner 2004 eine Erklärung gemäß § 22 Abs 6 UStG nicht vorhanden und auch nicht aktenkundig war. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer die Steuerberaterin in deren Kanzlei auf die fehlende Mitteilung aufmerksam gemacht. Daraufhin legte die Steuerberaterin dem Prüfer eine Aktennotiz über ein mit dem FA, Referat Herr A, geführtes Telefonat und eine Kopie des § 22 UStG, in der auch die entsprechenden Textpassagen zu der erforderlichen Verzichtserklärung mit Textmarker gekennzeichnet waren, vor. Aber die der Berufung beigelegte Mitteilung (datiert mit 14.1.2003) hat sie zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Dies geschah erstmalig mit der Berufung!

Der Zusatz auf der vom FA abgestempelten Abgabebestätigung f.d.UVA 12 /2002 "Mitteilung wg. UVA ab 01 03" - mit Textmarker gelb markiert - könnte nachträglich und eventuell auch von einer anderen Person geschrieben worden sein; z.B. Schreibweise der Ziffer "3"!

Die UVA 12/2002 ist im V-AKT abgelegt; es ist bzw. war auch, soweit dies noch erkennbar ist kein weiteres Schreiben angeheftet.

Für Jänner 2003 wurde keine UVA eingereicht. Es erfolgte eine Zahlung mit Verrechnungsweisung i.H.v. € 92,95. Für Februar 2003 wurde die UVA elektronisch eingereicht; die Beilage U31, auf der laut Berufung auch die entsprechende Mitteilung stand, wurde nicht überspielt.

Auf Grund obiger Ausführungen war die Berufung abzuweisen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass die als Anwendungsvoraussetzung für die Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG für nichtbuchführungspflichtige Landwirte erforderliche Erklärung auf Verzicht der LDW-USt-Pauschalierung nicht bis zum 31.12.2003 beim FA eingereicht wurde.

Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07-10/2003 und 06/2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt:

Im Vorlageantrag wurden die Ausführungen der Berufungsschrift im wesentlichen wiederholt und ergänzt, dass es bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Finanzonline anfangs Probleme gab, die letzten Seiten der Umsatzsteuervoranmeldungen bedauerlicherweise nicht übermittelt wurden, was die Kanzlei jedoch nicht hatte feststellen können.

Über Ersuchen der Steuerberaterin im Vorlageantrag zur näheren Erläuterung des Sachverhaltes um Vorsprache wurde ein Erörterungstermin gemäß § 279 BAO durchgeführt.

In diesem Erörterungstermin wurde seitens der Steuerberaterin Frau F und des Vertreters des Finanzamtes Herrn G folgendes vorgebracht:

Frau F führte folgendes aus: Die Abgabebestätigung vom 14.1.2003 sei von der selben Mitarbeiterin, von H, ausgefüllt worden. Es könne durchaus sein, dass einerseits die UVA 12/2002 und der handschriftlich angefügte Satz "Mitteilung wegen UVA ab 01/2003" aber nicht zum selben Zeitpunkt notiert worden seien.

In der Kanzlei mache jeweils eine Mitarbeiterin die Post, im gegenständlichen Fall erledigte die Post H .

Als die USO-Prüfung im Jänner 2004 durchgeführt worden sei, sei sie persönlich gerade aus dem Krankenhaus gekommen und sei nur ganz kurz in ihrer Kanzlei gewesen. Da es ihr nicht sehr gut gegangen sei, musste sie abends wieder das Krankenhaus aufsuchen. Während ihrer Anwesenheit in der Kanzlei wurde die USO-Prüfung des Jahres 2003 für Herrn D durch den Betriebsprüfer Herrn K in ihrer Kanzlei durchgeführt. Herr K wollte von ihr persönlich Unterlagen bezügl. der Landwirtschaft des Herrn D vorgelegt haben. Sie habe die Unterlagen in mehreren Ordnern aufbewahrt.

Herrn K seien eine Aktennotiz über ein Telefonat mit Herrn A des FA L und eine Kopie eines Kommentars zu § 22 Abs 6 UStG 1994 ausgefolgt worden. In ihren Unterlagen sei die Mitteilung wegen des Verzichtes auf die Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 in dem Ordner mit den UVAs und sei hinter der UVA für Dezember 2002 abgelegt worden. Auf Grund ihres schlechten gesundheitlichenZustandes konnte sie die USO-Prüfung nicht die ganze Zeit mitverfolgen.

Herr G vom FA M führte aus, dass während der USO-Prüfung nie die Kopie der Mitteilung wegen des Verzichtes auf die Regelbesteuerung vorgelegt worden sei. Im FA sei nie eine Mitteilung eingelangt, bevor die USO-Prüfung durchgeführt worden sei. Auch auf Befragen der Einlaufstelle konnte nichts näheres erfahren werden.

Im Zuge der USO-Prüfung wurde der Eindruck gewonnen, dass die Steuerberaterin sich zwar erkundigt habe, wie sie auf die USt-Pauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 rechtswirksam verzichten könne, dass aber auf eine Abgabe einer Mitteilung vergessen worden sei. Erst im Zuge der USO-Prüfung im Jänner 2004 sei dies der Kanzlei bewusst geworden.

Dem FA sei eine Kopie der Mitteilung auf Verzicht der Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 erst im Zuge der Berufung gegen die auf Grund der USO-Prüfung erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungen vorgelegt worden.

Herr G stimmte zu, dass durchaus ein zweites Schreiben mittels einer Büroklammer an die UVA 12/2002 angeheftet gewesen sein hätte können, es aber nicht nachvollziehbar sei, um welches Schreiben es sich gehandelt habe.

Zu diesem Sachverhalt wurde die Zeugin H vernommen:

Über Befragen gab die Zeugin bekannt:

Ihre Tätigkeit bestehe darin, dass sie die Buchhaltung und die Lohnverrechnung für die Klienten der Kanzlei mache. Sie mache erst in zweiter Linie Sekretariatsarbeiten, sie mache auch die Post, wenn die zuständige Kollegin verhindert sei oder sehr viel Arbeit habe.

Im Jänner 2003 habe sie regelmäßig die Post bearbeitet.

Wenn Post an das Finanzamt verschickt wird, wird eine Abgabebestätigung mitgeschickt, die das Finanzamt abgestempelt zurückschickt. Seit ihrer Tätigkeit bei Frau F sei ihrer Erinnerung nach auf die Abgabe der Abgabebestätigung noch nie vergessen worden und wurde diese Abgabebestätigung auch jedes Mal vom Finanzamt retoumiert.

Über Vorhalt der Ablichtung der Abgabebestätigung im Akt, gibt H bekannt, dass die Handschrift auf der Abgabebestätigung ihre sei. Sie habe sowohl die Anmerkung für die UVA 12/02 als auch den Satz über die Mitteilung geschrieben.

An dem Tag, als sie die Umsatzsteuervoranmeldung 12/02 für Herrn D gemacht habe, habe sie danach die Abgabebestätigung für Herrn D bezüglich der UVA 12/02 ausgefüllt, so wie sie es immer gemacht habe.

Bevor ihr Dienst an diesem Tag zu Ende gewesen sei, habe sie den Postausgang für diesen Tag gemacht, so wie es jeden Tag gemacht werde.

Der Postausgangsablauf ist so organisiert, dass es ein Postkistchen mit Ausgangspost gibt, in dem jeder die Ausgangspost hineinlegt. Bei der Eingabe des Postausganges in die Postausgangsliste kontrollierte die Zeugin, ob alle Schriftstücke auf der Abgabebestätigung verzeichnet waren oder, ob eine Abgabebestätigung noch geschrieben werden musste. Bezüglich der Abgabebestätgung wegen der UVA 12/02 des Herrn D an das Finanzamt L sah die Zeugin, dass einerseits die von ihr gemachte UVA für Herrn D und andererseits das Schreiben bezüglich der Mitteilung wegen § 22 UStG in der Postausgangskiste war. Das Schreiben bezüglich der UVA 12/02 habe die Zeugin gemacht, das Schreiben wegen der Mitteilung gemäß § 22 UStG habe Frau F verfasst und wurde in den Postausgangskorb gelegt. Diese Mitteilung bezüglich § 22 UStG war noch nicht auf der Abgabebestätgung für die UVA 12/02 vermerkt und es gab auch noch keine eigene Abgabebestätigung. Daraufhin fügte die Zeugin handschriftlich auf die Abgabebestätigung für das Finanzamt L bezüglich der UVA 12/02 des Herrn D noch den Vermerk bezüglich der Mitteilung wegen § 22 UStG an. Danach heftete sie die verschiedenen Unterlagen mit den jeweiligen Abgabebestätigungen mit einer Büroklammer zusammen, steckte alles in das Kuvert an das Finanzamt, und danach brachte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Postausgangsstücke zur Post. Die Zeugin könne sich aber nicht mehr erinnern, wer dies an jenem Tag gemacht habe.

Bei der Umsatzsteuersonderprüfung vor einem Jahr hatte die Zeugin Kontakt mit dem Betriebsprüfer Herrn K . Soweit sie sich erinnern kann, hat sich Herr K bezüglich der Unterlagen des Herrn D auch an die Zeugin gewandt, da ihrer Erinnerung nach Frau F krank war. Sie könne sich nicht mehr erinnern, welche konkreten Unterlagen sie Herrn K gegeben habe.

Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob Herr K konkret nach einer Ablichtung der Mitteilung gemäß § 22 UStG gefragt habe. Das es Probleme wegen dieser Mitteilung gegeben habe, sei ihr nach der Umsatzsteuersonderprüfung im Zuge des weiteren Verfahrens aufgefallen.

Das Finanzamt gab nach Übermittlung einer Niederschrift der Zeugeneinvernahme bekannt, dass den Ausführungen der Zeugeneinvernahme nichts hinzufügen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob der Bw. eine Verzichtserklärung auf die Besteuerung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 in der Form abgegeben hat, dass seine Mitteilung, seine landwirtschaftlichen Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG versteuern zu wollen für das Jahr 2003 rechtzeitig beim Finanzamt in der erforderlichen Form eingelangt ist.

Folgendes steht auf Grund des bisherigen Verfahrens fest:

Die steuerliche Vertreterin erkundigte sich beim zuständigen Finanzamt, wie sie den Verzicht auf die Regelbesteuerung für die landwirtschaftlichen Umsätze des Bw. für das Jahr 2003 rechtswirksam veranlassen könne.

Sie bekam die Auskunft, dass eine Mitteilung an das Finanzamt erforderlich sei.

Unbestritten von seiten der Steuerberaterin und seitens des Finanzamtes ist, dass ein Verzicht auf die Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 eine formgebundene Mitteilung ist, die bis zum Ende des betreffenden Veranlagungszeitraumes, im gegenständlichen Fall des Kalenderjahres 2003, beim Finanzamt eingelangt sein muss.

Beim zuständigen Finanzamt war bis zur Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen keine dementsprechende Mitteilung im Veranlagungsakt vorhanden.

Die Steuerberaterin legte im Berufungsverfahren und im Erörterungstermin ein Original einer einer Abgabebestätigung vor, das in Form eines Formulares gehalten ist.

Diese Abgabebestätigung ist ein Vordruck, in der handschriftlich das Finanzamt, die Referatsnummer, der Name des Abgabepflichtigen, die Adresse des Abgabepflichtigen, die Steuernummer des Abgabepflichtigen, die Umsatzsteuervoranmeldung in Ziffer das Monat und in Ziffer das Jahr anführt.

Handschriftlich wurde weiters angefügt: Mitteilung wg. UVA ab 01/03.

Diese Abgabebestätigung trägt einen Eingangsstempel des Finanzamtes L mit Einlangungsdatum 15.1.2003.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 trägt den Stempel Postaufgabe 14.1.2003 und den Eingangsstempel des Finanzamtes L mit Datum 15.1.2003.

Auf der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 ist ein Abdruck einer Büroklammer erkennbar, es ist jedoch nicht erkennbar, welches Schriftstück diese Büroklammer festhielt.

Am Finanzamt ist keine Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2003 aufliegend.

Strittig ist, ob die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG mit der UVA 12/2002 abgegeben worden ist und somit für das Jahr 2003 rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt ist. Unstrittig ist, dass so eine Mitteilung für das Jahr 2003 nicht im Veranlagungsakt vorhanden ist.

Zur Feststellung, ob die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG abgesandt worden und dann dem Finanzamt L zugekommen ist, wurde die Kanzleikraft der Steuerberaterin als Zeugin vernommen. Die Zeugin gab in ihrer Einvernahme bekannt, dass sie diese Mitteilung im Jänner 2003 im Postweg an das Finanzamt übermittelt habe.

Dieser Sachverhalt ist nun zu würdigen.

Da die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG nicht beim Finanzamt aufliegt, ist zu prüfen, ob sie je abgeschickt worden und dem Finanzamt zugekommen ist (vgl in diesem Sinne VwGH vom 21.1.2004, Zl 99/13/0145). Die Beweislast, dass die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG dem Finanzamt zugekommen ist, trägt der Bw..

Zukommen kann eine Mitteilung nur dann, wenn sie vorher abgeschickt bzw. abgesendet worden ist.

Zu der Frage, ob je eine Mitteilung seitens der Kanzlei abgesandt worden ist, wurde die damals zuständige Kanzleikraft als Zeugin einvernommen.

Die Zeugin gab in einer Befragung gemäß § 169 BAO durch die Referentin zu Protokoll:

Im fraglichen Zeitraum habe sie regelmäßig die Post in der Kanzlei gemacht. Der Ablauf sei so organisiert, dass bei Post an das Finanzamt eine Abgabebestätigung mitgeschickt werde. Ihrer Erinnerung nach sei auch noch nie auf das Mitsenden der Abgabebestätigung vergessen worden. Die Abgabebestätigungen seien auch jedes Mal vom Finanzamt retouniert worden.

Die Zeugin bestätigt weiters, dass die Handschrift auf der im gegenständlichen Fall relevanten Abgabebestätigung ihre sei.

Der Postauslauf sei so organisiert, dass es einen Postausgangskorb gäbe, in den jeder Mitarbeiter die Ausgangspost hineinlege. Bei der Eingabe des Postausganges in die Postausgangsliste kontrolliere die Zeugin dann, ob alle Schriftstücke auf der Abgabebestätigung verzeichnet seien oder ob eine Abgabebestätigung geschrieben werden müsse.

Auch im Jänner 2003 habe die Zeugin die Post gemacht. Im gegenständlichen Fall habe sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Bw. gemacht. Die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG habe die steuerliche Vertreterin persönlich gemacht und sei diese Mitteilung unabhängig von der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002 in den Postausgangskorb gelegt worden. Im Zuge der Bearbeitung der Ausgangspost sei der Zeugin aufgefallen, dass auf der Abgabebestätigung, die den Bw. betraf, bis zu diesem Zeitpunkt nur die Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002 vermerkt gewesen sei. Sie habe dann handschriftlich noch die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG angefügt. Danach habe sie die Unterlagen für den Bw. (die UVA 12/2002 und die Mitteilung wegen § 22 UStG sowie die Abgabebestätigung mit einer Büroklammer) zusammengeheftet. Dann habe sie alles in das Kuvert an das Finanzamt gesteckt und eine Mitarbeiterin der Kanzlei brachte die Postausgangsstücke zur Post.

Diese Aussage tätigte die Zeugin mit ihren eigenen Worten ohne sich zu widersprechen. Glaubwürdig legte sie den Büroablauf dar. Glaubhaft schilderte sie in einem wie die verschiedenen Schriftstücke auf der Abgabebestätigung vermerkt wurden und die betreffenden Schriftstücke in ein Kuvert gegeben wurden und zur Post gebracht worden sind.

Die Originalabgabebestätigung betreffend der UVA 12/2002 und der Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG erhielt vom zuständigen Finanzamt den Eingangsstempel vom 15. Jänner 2003. Ebenso wurde auch die UVA 12/2002 mit 15. Jänner 2003 abgestempelt und auf der UVA 12/2002 noch der Postaufgabetag mit 14. Jänner 2003 durch das Finanzamt vermerkt.

Die Eingangsstempel des Finanzamtes mit 15. Jänner 2003 liegen unbestritten vor.

Schlüssig lässt sich daraus schließen, dass sowohl die UVA 12/2002 als auch das Schreiben wegen der Mitteilung gemäß § 22 Abs 6 UStG im Postweg beim Finanzamt am 15. Jänner 2003 eingelangt sind, da sie zusammen in einem Kuvert an das Finanzamt abgeschickt worden sind und nie ein Hinweis auf eine Beschädigung des Kuverts vorhanden war.

Es ist davon auszugehen, da im ganzen Verfahren nie etwas anderes behauptet oder festgestellt worden ist, dass der Eingangsstempel auf der Abgabebestätigung korrekt und richtig ist. Dies bedeutet, da auf Grund der Zeugenaussage die Tatsache feststeht, dass die Vermerke inklusive der Anmerkung wegen § 22 Abs 6 UStG vor dem Eintreffen beim Finanzamt geschrieben worden sind, dass die Einlaufstelle des Finanzamtes bestätigt hat, dass die Schriftstücke die auf der Abgabebestätigung (UVA 12/02 und Mitteilung wegen § 22 UStG) angeführt sind, beim Finanzamt eingelangt sind.

Nun kommt es wie oben ausgeführt (vgl VwGH 21.1.2004, Zl 99/13/0145) auf das Einlangen beim Finanzamt als Behörde und nicht darauf an, ob ein Schriftstück im Finanzamt in der richtigen Abteilung einlangt und dort auch auffindbar ist.

Der einzig strittige Punkt war schließlich, ob eine Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG im Jänner 2003 beim Finanzamt eingelangt ist.

Dieser Nachweis ist dem Bw. gelungen. Auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage der Kanzleikraft wurde die UVA 12/2002 mit der Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG gemeinsam in einem Kuvert abgeschickt. Die unterschiedliche Schrift erklärte die Zeugin schlüssig und logisch mit dem Kanzleiablauf. Daher war die Abgabebestätigung richtig, da auch sonst kein Hinweis auf eine nachträgliche Änderung auf dieser Bestätigung erkennbar war. Dieses Kuvert langte beim Finanzamt samt Inhalt ein und erhielt die Abgabebestätigung den Eingangsvermerkstempel des Finanzamtes. Es wurde seitens des Finanzamtes kein Vermerk angefügt, dass die Abgabebestätigung nicht dem Inhalt des Kuverts entsprach. Es ist daher aus diesen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG beim Finanzamt eingelangt.

Da auf Grund dieser Feststellungen feststeht, dass diese Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG dem Finanzamt im Jänner 2003 zugekommen ist, kann der Bw. seine landwirtschaftlichen Umsätze für das Jahr 2003 nach den allgemeine Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes versteuern.

Der Berufung war daher stattzugeben.

Die Umsätze, innergemeinschaftlichen Erwerbe sowie die Vorsteuer aus dem Gewerbebetrieb des Bw. und aus der Landwirtschaft des Bw. werden für Juni 2003 bis Oktober 2003 in folgenden Beträgen für die Umsatzsteuerfesetsetzung festgestellt.

Die angefochtenen Bescheide berücksichtigten gemäß der Begründung, die sich aus Betriebsprüfungsbericht genauer ergibt, die Beträge, die die Landwirtschaft betreffen nicht. Die Höhe und Richtigkeit der vom Bw. erklärten Umsätze und Vorsteuern waren hinsichtlich ihrer Richtigkeit nie strittig. Lediglich, welche Werte zu beücksichtigen seien, war strittig.

Die Umsätze und Vorsteuern aus der Landwirtschaft sind aber gemäß der Berufungsentscheidung, dass die Mitteilung gemäß § 22 Abs 6 UStG rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt ist, zu berücksichtigen.

Die Umsätze und Vorsteuern für den Gewerbebetrieb und die Landwirtschaft wurden vom Bw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasst und bekanntgegeben. Da die Beträge per se von der Betriebsprüfung nicht beanstandet wurden, wird von ihrer Richtigkeit ausgegangen und werden die maßgebenden Werte, wie in den beiliegenden Berechnungsblättern festgestellt, festgesetzt.

Beilagen: 3 Berechnungsblätter

Wien, am 19. August 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Land- und Forstwirtschaft, Pauschalbesteuerung, Mitteilung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994

Stichworte