UFS RV/0145-S/02

UFSRV/0145-S/0225.7.2005

Säumniszuschlag, Umsatzsteuervorauszahlung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F-G-GmbH&CoKG, Salzburg, vertreten durch Dr. Franz Tengler, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Ischlerbahnstraße 15, vom 19. Jänner 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Jänner 1999 betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von ATS 20.000.-wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Nebengebührenbescheid vom 12.Jänner 1999 wird ersatzlos aufgehoben. Der Säumniszuschlagsbetrag von ATS 20.000.-( entspricht € 1.453,46 ) ist dem Abgabenkonto der Berufungswerberin gutzuschreiben.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Nebengebührenbescheid vom 12.Jänner 1999 wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw) ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 20.000.-festgesetzt. Die Anlastung dieses Säumniszuschlages (SZ) erfolgte aufgrund der am 7.Jänner 1999 erfolgten Buchung einer Zahllast von ATS 1,0 Mio. für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Mai 1998.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.Jänner 1999 berufen und ausgeführt, dass die Umsatzsteuer 05/1998 vom Finanzamt mit dem Überschuss-Betrag von ATS 1,404.606.-statt richtig ATS 404.606.-dem Steuerkonto gutgeschrieben wurde. Wie aus der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung ersichtlich, liege eindeutig ein Eingabefehler des Finanzamtes vor, sodass dem Steuerpflichtigen kein SZ verrechnet werden dürfe. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.Februar 1999 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung mit der Begründung ab, dass die Umsatzsteuergutschrift zwar falsch verbucht wurde, der erhöhte Betrag aber antragsgemäß zurückgezahlt worden sei. Erst im Jänner 1999 sei die Berichtigung der USt 05/1998 veranlasst worden, daher bestehe der SZ zu recht.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Bw aus, es treffe nicht zu, dass der erhöhte Betrag antragsgemäß rückgezahlt wurde. Es stimme nicht, dass der Rückzahlungsantrag erst nach Ausfertigung der Buchungsmitteilung und nach Gutschrift des zu hohen Betrages gestellt wurde, sondern sei der Rückzahlungsantrag wie in vielen vorangegangenen Monaten direkt auf der richtig ausgefüllten UVA gestellt worden. Da die F-G-GmbH&CoKG im internationalen Gütertransport tätig sei, ergeben sich sei jeher Umsatzsteuervoranmeldungen mit Guthaben. Seit jeher werde die Rückzahlung des Guthabens nach Abzug der fälligen Lohnabgaben beantragt und seit jeher funktioniere dieser Routinevorgang reibungslos. Die Gesellschaft komme ihren Steuerverpflichtungen stets pünktlich nach, die durchgeführte Betriebsprüfung habe das hoch qualifizierte Rechnungswesen bestätigt. Das Unternehmen habe die Voranmeldung richtig ausgefüllt, in der Finanzkasse sei ein Buchungsfehler unterlaufen, der aus der Welt geschafft wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass bei einem Fehler der Behörde der steuerpflichtigen Gesellschaft ein Säumniszuschlag angelastet werde. Mit der Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt jegliches Augenmaß verloren, zumal sich aus § 217 BAO keinerlei Handhabe für die Festsetzung eines SZ ergebe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den §§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im § 210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten eingehalten wurden.

Der gegenständliche SZ-Anfall resultierte verrechnungstechnisch daraus, dass dem Finanzamt bei der Erfassung der UVA 5/1998 insofern ein Fehler unterlaufen ist, als eine um ATS 1,000.000.-- erhöhte Gutschrift verbucht wurde. Die von der Betriebsprüfung veranlasste Richtigstellung führte am Abgabenkonto zu einer Nachbelastung in eben dieser Höhe, die aufgrund der Bestimmungen des § 21 UStG rückwirkend mit 10.7.1998 fällig zu stellen war. Da zu diesem Zeitpunkt die ATS 1,0 Mio nicht entrichtet wurden, hat die EDVA der Finanzverwaltung in einem automatisierten Verfahren den Säumniszuschlag festgesetzt.

Andererseits kann nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde nicht übersehen werden, dass die Bw in ihrer rechtzeitig eingereichten Voranmeldung für Mai 1998 den ihr zustehenden Überschuss ausgewiesen hat und es lediglich aufgrund eines ( bei der Masse der Buchungen durchaus vorkommenden Fehlers ) zu einer um eine Million ATS überhöhten Gutschrift kam. Da die Berufungswerberin alle Daten wahrheitsgemäß offen gelegt hat kann ein Fehler der Behörde nicht einseitig gegen die Abgabepflichtige verwendet werden. Dazu kommt, dass die Bw keinen Antrag auf Rückzahlung des überhöhten Gutschriftsbetrages gestellt hat, nur in diesem Fall könnte ihr angelastet werden, aktiv über ein ihr tatsächlich nicht zustehendes Guthaben verfügt zu haben. Tatsächlich hat die Bw wie in vielen vorangegangenen Monaten ihren Rückzahlungsantrag direkt auf der richtig ausgefüllten UVA gestellt.

Die im Bereich der Nebengebühren generell anzuwendende formelle Betrachtungsweise, die nur auf objektive Kriterien wie Fälligkeit und Nichtentrichtung abstellt, findet dort ihre Grenzen, wo es an einer tatsächlichen Säumnis fehlt. Im Gegenstandsfall kann von einer Säumnis, die § 217 BAO mit der Festsetzung eines SZ sanktioniert, nicht gesprochen werden. Nach Beurteilung der Rechtsmittelbehörde entspricht dieser SZ-Anfall nicht mehr den gesetzlichen Intentionen, zumal eine tatsächliche Säumnis des Abgabepflichtigen nicht zu erkennen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Salzburg, am 25. Juli 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Umsatzsteuervorauszahlung

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