UFS RV/1207-W/05

UFSRV/1207-W/0519.7.2005

Rückwirkende Feststellung einer Gehbehinderung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bericht vom 11. Juli 2005 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem Unabhängigen Finanzsenat Berufungen des Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Strittig sei die "rückwirkende Gewährung einer Behinderung" sowie ein "'Antrag' auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1999 - 20002"; es werde ersucht, einen Erörterungstermin anzuberaumen und hierzu zwei namentlich genannte Bedienstete des Finanzamtes zu laden.

Der Verfahrensgang wird vom Bw. in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2005 an das Finanzamt detailliert beschrieben:

"Berufung/Vorlageantrag gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 30.05.2005

Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 1999-2002, abgegeben am 30.12.2004 - Ersuchen um Stattgabe der Vorjahre, da nur über eine Anregung? abgesprochen wurde

Durch das Steuerbuch 2004 - aufliegend beim jeweiligen Finanzamt - wurde ich erstmals informiert, daß ich meine Gehbehinderung in der Arbeitnehmerveranlagung eintragen lassen kann, sowie, daß ich einen Freibetrag für Körperbehinderte in Höhe von € 153,-- monatlich in Anspruch nehmen kann, soferne ich zumindest eine 50%ige Gehbehinderung nachweisen kann und ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten benötige.

Gleichzeitig bestätigten mir Freunde und Bekannte, daß auch sie völlig unbürokratisch die eigene Gehbehinderung (Erwerbsminderung), sowie einen Freibetrag vom Finanzamt bewilligt bekommen hätten.

Am 30. Dezember 2004 sprach ich deshalb beim Finanzamt Eisenstadt vor, um mich zu erkundigen, welche Unterlagen ich benötigen würde.

Gleichzeitig stellte ich einen Antrag um Wiederaufnahme meiner Arbeitnehmerveranlagungen 1999-2002, sowie den Jahresausgleich für 2003 - die Erklärung zur Durchführung meiner Arbeitnehmerveranlagung 2004 reichte ich am 7.1.2005 ein.

Im Infocenter des Finanzamtes Eisenstadt wurde mir in unkomplizierter und freundlicher Art und Weise das Formular L 38 vorausgefüllt ausgehändigt. Weiters wurde mir mitgeteilt, mich beim zuständigen Amtsarzt untersuchen zu lassen und, falls eine zumindest 50%ige Gehbehinderung vorläge, diese auf diesem Formular bestätigen zu lassen.

Die in Eisenstadt zuständige Amtsärztin bestätigte mir nach erfolgter Untersuchung und nach sorgfältigem Studium meiner Krankenunterlagen eine 70 %ige Gehbehinderung, rückwirkend ab 1999.

Die rückwirkende Gehbehinderung belegte ich durch diverse ärztliche Atteste. Diese umfangreiche Dokumentation rührt aus einem unverschuldeten, dienstlichen Verkehrsunfall her, der mir in meiner aktiven Zeit als Zollbeamter passierte und den ich mit knapper Not überlebte.

Mit dieser Bestätigung begab ich mich erneut zum Finanzamt Eisenstadt. Bevor ich das Formular L 38 (Beilage 1), sowie den Nachweis des Besitzes eines eigenen Kraftfahrzeuges abgab, erkundigte ich mich vorsichtshalber bei dem, meinen Fall bearbeitenden Finanzbediensteten, ob die beigebrachten Unterlagen ausreichend seien, um einer positiven Erledigung meines Ansuchens zu entsprechen.

Die erhaltene Auskunft war sehr kompetent und danach waren meine Unterlagen ausreichend, und einer Eintragung meiner Gehbehinderung, sowie der Gewährung des Freibetrages stünde nun nichts mehr entgegen.

Glücklich und mit einem äußerst positiven Eindruck vom Finanzamt Eisenstadt verließ ich dasselbe und begab mich nach Hause, um die Bescheide abzuwarten.

Doch ich hatte mich zu früh gefreut.

Völlig unerwartet wurde mir von einer scheinbar ranghöheren Mitarbeiterin mitgeteilt, daß man einer amtsärztlichen Bestätigung anscheinend nicht uneingeschränkt Vertrauen schenken könne.

Obwohl, wie mir mitgeteilt wurde, zum Zeitpunkt meiner Antragsstellung (Dezember 2004) sehr wohl der Amtsarzt für die Behindertenfeststellung zuständig gewesen sei, wolle man sich trotzdem absichern.

Mit dem Versprechen, mein Begehren bei Vorlegen eines Behindertenpasses, samt Vermerk "Gehbehinderung", ausgestellt vom Bundessozialamt, positiv zu erledigen, begab ich mich dorthin.

Um in den Besitz des Behindertenpasse zu gelangen, mußte ich das schon zuvor beim Amtsarzt vollzogene Prozedere - neuerlich Befunde vom Hausarzt und Orthopäden, Untersuchungen beim Bundessozialamt - über mich ergehen lassen.

Nach 3 Monaten war ich dann endlich im Besitz des vom Finanzamt geforderten Behindertenpasses (Beilage 2) mit dem Vermerk "70% gehbehindert", Erschöpft, aber trotz der Strapazen erleichtert, legte ich den erneuten Beweis meiner Gehbehinderung dem zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes Eisenstadt vor. Als ich daraufhin längere Zeit keine Benachrichtigung seitens des Finanzamtes erhielt, erkundigte ich mich vorsichtig nach dem Erledigungsstand. Es wurde mir mitgeteilt, daß die beigebrachten Unterlagen anscheinend doch noch nicht ausreichend seien.

Nie im Leben hätte ich das vom Finanzamt gegebene Wort der positiven Erledigung meines Anbringens angezweifelt.

Leider wurde ich eines Besseren belehrt.

Um mir nachhaltig und unabhängig vom Finanzamt Eisenstadt Klarheit über die Sachlage zu verschaffen, ersuchte ich meinen Sohn, die Servicestelle des Bundesministeriums für Finanzen in meiner Angelegenheit anzuschreiben (Beilage 3).

Zeitnah erhielt ich auch vom Bundesministerium in meiner Sachlage eine positive Antwort (Beilage 4).

Anscheinend wäre meinem Ansinnen aufgrund der von mir vorgelegten Belege und Bestätigungen ohne weiteres in unbürokratischer Weise stattzugeben gewesen. Sogar schon nur mit der amtsärztlichen Bestätigung L 38.

Jedoch hatte ich, und auch die Servicestelle des Finanzministeriums, nicht mit dem Einfallsreichtum der Entscheidungsträger des Finanzamtes Eisenstadt gerechnet.

Auf meine neuerliche Anfrage, welche Unterlagen ich denn "bitte" noch vorzulegen hätte, um zu einem positiven Abschluß zu kommen, wurde mir von der dortigen Bearbeiterin mitgeteilt, daß die einzige Möglichkeit die ich hätte, eine vom Bundessozialamt rückwirkende Bestätigung meiner Gehbehinderung ab 1999 sei.

Der Zusatz, daß ich mir den Weg eher sparen könnte, da das Bundessozialamt grundsätzlich keine rückwirkenden Bestätigungen ausstellt, hätte mir damals schon zeigen müssen, daß alle meine Bemühungen umsonst sein würden.

Als pensionierter Zollbeamter, vertraute ich aber neuerlich dem gegebenen Wort meiner Finanzkollegen und begab mich erneut zum Bundessozialamt, wo mir aufgrund der vorliegenden Befunde in unbürokratischer Art und Weise selbstverständlich die vom Finanzamt geforderte rückwirkende Bestätigung ausgestellt wurde (Beilage 5).

Endlich ich schien ich am Ziel meiner Bemühungen angelangt zu sein, da mir im Vorfeld von den Finanzbediensteten hoch und heilig eine positive Erledigung meines Anbringens versprochen wurde.

Aber erneut wurde mir die sozial fragwürdige Realität der zuständigen Finanzverwaltung vor Augen geführt. Trotz mehrmaliger Versprechungen, die mich insgesamt zu 13 Arztbesuchen führten, wurde wiederum nicht Wort gehalten und nunmehr mein Anbringen abgewiesen. Interessanterweise machen die von der finanzinternen Gesundheitsabteilung in Ferndiagnose erstellten Entscheidungen, sämtliche Befunde der Amtsärztin bzw. des Bundessozialamtes obsolet.

In der Bescheidbegründung wird im Kern nicht nur meine dauernde starke Gehbehinderung, sondern auch die Kompetenz in der Behindertenfeststellung des Bundessozialamtes in Frage gestellt.

Auch ich nahm mir die Freiheit, beim Bundessozialamt die Definierung der Gehbehinderung nachzufragen. Anscheinend liegt hiebei eine finanzinterne Missinterpretation vor, denn eine amtlich festgestellte 70%-ige, Jahre zurückreichende Gehbehinderung, ist sehr wohl auch als dauernde starke Gehbehinderung zu definieren. Daß auf dem Behindertenpass lediglich der Vermerk "Der Inhaber ist gehbehindert" angeführt ist, ist produktionsbedingt vorgegeben und kann nicht vom Bundessozialamt abgeändert werden.

Lt. aktuellem Steuerbuch ist angeführt, daß die Geltendmachung des Pauschalbetrages einen Nachweis der Gehbehinderung voraussetzt. Beispielsweise wird dort angeführt:

Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gern. § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung.

Weiters wurde mir der Steuerleitfaden für behinderte Menschen ausgehändigt, worin ebenso unmissverständlich u.a. angeführt ist: als Nachweis für die Geltendmachung des Pauschalbetrages für körperbehinderte Menschen kann u.a. vorgelegt werden: Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder die Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde starke Gehbehinderung oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.

Da mir, wie ich meine, entsprechend meiner im Zuge der letzten 5 Monate beigebrachten Bestätigungen sehr wohl eine dauernde starke Gehbehinderung nachgewiesen wurde, hätte einer positiven Erledigung nichts im Wege gestanden haben dürfen.

Eigentlich müßte ich fürchterlich böse sein, aber eigenartigerweise fühle ich nur Traurigkeit, Müdigkeit und starke Verbitterung.

Ich finde, ich habe es nicht verdient, mit meinen 80 Jahren so behandelt zu werden.

Nach meinem unverschuldeten Unfall, den ich mit knapper Not überlebte, konnte eines meiner Beine nur knapp vor der vorgesehenen Amputation gerettet werden.

In den darauffolgenden Monaten und Jahren erlitt ich mehrere, lebensbedrohende Thrombosen meinen Beinen, die auch Auslöser eines Lungeninfarktes waren. Erneut hing mein Leben an einem seidenen Faden.

Erwähnen möchte ich hiebei noch, daß ich im Zuge meiner Rekonvaleszenz noch einen Bandscheibenvorfall erlitt und eine weitere Operation über mich ergehen lassen mußte. Meine beiden Beine sind ständig blau angelaufen und heilen nie vollkommen zu. Nässende Wunden sind zu meinem alltäglichen Problem geworden.

Verstärkt wird dieses Problem durch ein akutes Venenleiden, welches eine vollständige Bandagierung beider Beine von den Zehen angefangen bis knapp unterhalb der Knie erfordert.

Daß nicht nur deshalb mein Bewegungsradius akut eingeschränkt ist, brauche ich, wie ich glaube, nicht noch hinzufügen.

Eine wohldosierte, und ständig wechselnde, Ration des b!utverdünnenden Mittels ,Marcoumar', welches ich lebenslang einnehmen muß, macht mich zusätzlich noch zu einem Bluter, was trotz eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit zu vermehrter Vorsicht mahnt. Ständige und regelmäßige ärztliche Kontrollen sind notwendig und immer wieder mühsam.

Wie Sie sehen, ist mein Leben seit meinem Unfall alles andere als lustig.

Es ist vielmehr äußerst mühsam. Was ich wirklich nicht gebraucht habe, war diese 5-monatige Vorspielung falscher Versprechungen seitens der Entscheidungsträger des Finanzamtes Eisenstadt.

5 Monate wurde mir glaubwürdig zugesagt, daß ich sowohl den Eintrag meiner Körperbehinderung, sowie den Freibetrag für Körperbehinderte erhalten würde.

Trotz aller Beteuerungen verlangte man immer wieder neue Bestätigungen ab. 13 mal war ich in dieser Zeit bei den verschiedensten Ärzten, um den zuständigen Finanzbearbeitern Genüge zu tun.

Als nun auch die rückwirkende Bestätigung meiner Gehbehinderung vom Bundessozialamt vorlag, wurde anscheinend fieberhaft an neuen Hürden gebastelt. Diese fand man schließlich durch eine Infragestellung meiner dauernden starken Gehbehinderung bzw. der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Transportmittel.

Ich finde es schon eigenartig, daß man mich mit meinen 80 Jahren immer wieder aufs Neue quält und immer weitere Bestätigungen abverlangt, obwohl mir Beweise von Bekannten vorliegen, daß dies sonst nicht in einer derartigen Art und Weise praktiziert wurde.

Ich finde es schon seltsam, daß man mich vorher 5 Monate durch die Weltgeschichte schickt um anschließend einen abweisenden Bescheid zu erlassen, wo man als Begründung Fakten anführt, die vorher nie zur Diskussion standen.

Wie Sie aus meinen obigen Ausführungen ersehen, habe ich mich von Antragstellung an vorbildlich verhalten und bin allen Forderungen seitens der Finanzbehörde, so unerklärlich diese mitunter auch waren, stets nachgekommen.

Trotz wiederholter Versprechungen seitens der Finanzbeamten, meinen Antrag bei Vorliegen der diversen Bestätigungen positiv zu erledigen, wurden diese ausnahmslos nicht gehalten, ärger noch, man versuchte durch immer höhere Anforderungen eine positive Erledigung abzuwürgen. Was nun schließlich auch gelang.

Weiters möchte ich noch anführen, daß es nie in meiner Absicht stand, auch nur einen Cent ungerechtfertigterweise erhalten zu wollen.

Vielmehr wurde mir seitens der Eisenstädter Finanzbehörde immer wieder versichert, alle Voraussetzungen zu erfüllen.

Welche Gründe zu dieser abweisenden Erledigung führten, sind von mir nicht eindeutig nachzuvollziehen, und sollten in einer kundenorientierten, sozial gerechten Finanzbehörde nicht vorkommen.

Völlig verwundert, aber wenn man obige Ausführungen gelesen hat, in keinster Weise überraschend, wurde mir vom Finanzamt Eisenstadt ein kryptisches Schreiben betreffend irgendwelcher Anregungen meinerseits übermittelt, die ich im Zuge meiner Arbeitnehmerveranlagungen der Kalenderjahre 1999, 2000, 5001? (2201?) und 2002 gemacht hätte (Beilage 6). Um die Sache noch verwirrender zu machen, verzichtete man bei diesem Schreiben auf ein Datum.

Mir liegt nun ein zeitloses Schreiben vor, worin mir mitgeteilt wird, Anregungen auf Wiederaufnahme meiner Arbeitnehmerveranlagungen von 1999 bis 2002 eingebracht zu haben. Auch hier findet sich kein Bezug, wann ich diese Anregungen eingebracht haben soll.

Die einzig verifizierbare Möglichkeit scheint jene zu sein, daß man mein am 30.12.2004 zweifelsfrei als Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO eingebrachtes Ansuchen meint.

Hiebei verwendete ich das mir beim Finanzamt Eisenstadt zum Zwecke der Wiederaufnahme ausgehändigte Papier (Beilage 7). Damit alles seine Richtigkeit hatte, half mit der diensthabende Beamte dankenswerterweise beim Ausfüllen der Vorlage.

Dabei handelt es sich ganz eindeutig um einen Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 1999-2002.

Auf Grund dieses Antrages wurde ich von den dortigen Finanzbeamten auch zum Amtsarzt zum Bundessozialamt geschickt. Interessanterweise verlangte man von mir auch eine bis 1999 rückreichende Bestätigung meiner Gehbehinderung vom Bundessozialamt. Es wundert mich daher, daß dieser Antrag plötzlich nicht einmal mehr das Papier wert sein soll, auf daß ich es geschrieben habe.

Ich finde, daß ich ein Recht habe, daß über diesen Antrag auf Wiederaufnahme mit einem • verfahrensrechtlich rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen wird.

Es hätte mir aufgrund der vorhandenen Unterlagen zumindest der Freibetrag auf Erwerbsminderung für die Jahre 1999-2002 gewährt werden müssen.

Wie man sieht, ist man von einer, wie in den Medien lautstark verkündeten, kunden- bzw. bürgerfreundlichen Vorgangsweise beim Finanzamt Eisenstadt noch meilenweit entfernt. Im Gegenteil, man versucht durch hinterfragenswürdige Maßnahmen die Rechte von AbgabepfIichtigen massiv einzuschränken.

Aus der Bescheidbegründung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde ich erstmals davon in Kenntnis gesetzt, daß der Grund der abweichenden Bescheiderledigung bzw. "des unter den Tisch fallen lassens" meines Wiederaufnahmeantrages für die Jahre 1999-2002, das Fehlen eines Parkausweises für Behinderte, eines Bescheides über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder das Fehlen einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel" im Behindertenpass ist.

Aus der Auflistung mehrerer Möglichkeiten, betrifft dies interessanterweise gerade jene Voraussetzungen, die ich bislang nicht vorlegen konnte, da deren Einbringen seitens der Finanzbehörde nie verlangt wurde.

Um es vorweg anzuführen, möchte ich Sie darauf hinweisen, daß mich die unkoordinierte Vorgangsweise der hiesigen Finanzbehörde nunmehr zu 21 Arztbesuchen führte.

Ein Arztbesuch ist für keinen Menschen lustig, schon gar nicht, wenn man so wie ich, bereits 80 Jahre alt ist, und aus den nunmehr, wie ich hoffe, ausreichend dokumentierten Bestätigungen, schwer gehbehindert ist.

Ich nehme mir daher das Recht heraus folgende Frage in den Raum zu stellen:

"Warum konnte man mir nicht schon zu Beginn meines Begehrens im Dezember 2004 bzw. spätestens im Jänner 2005 die genauen Voraussetzungen nennen, damit ich sämtliche Forderungen bereits zeitnah erfüllten hätte können?"

Man hätte mir damit unnötige Strapazen und viele schlaflose Nächte ersparen können.

In der Bescheidbegründung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde mir in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, daß ich einen Monat zu Einbringung einer Berufung Zeit habe.

Bescheiderstellung war der 30.05.2005, die Berufungsfrist läuft somit bis zum 30.06.2005.

Obwohl ich sofort nach Erhalt der Bescheide mit der Einholung von Bestätigungen und Bescheinigungen begonnen habe, war es mir leider nicht möglich sämtliche von der Finanzbehörde gewünschten Bestätigungen zeitgerecht zu erhalten.

Ich möchte daher die mir zusätzlich zu oben angeführten Bescheinigungen vorliegenden Atteste vorlegen, die vielleicht bzw. hoffentlich ausreichend sind, meinem Ansuchen zu entsprechen.

Wenn man die bereits vorliegenden Bestätigungen, wie

hinzuzählt, sollte einer positiven Erledigung meiner Meinung nach nichts mehr im Wege stehen.

Sollten meine bislang eingebrachten Bestätigungen dennoch nicht ausreichend sein um meinem Begehren stattzugeben, und das ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes unbedingt notwendig sein, werde ich dieses sofort nach Erhalt beibringen.

Ob eine objektive Berufungserledigung beim Finanzamt Eisenstadt nach Durchsicht obiger Vorkommnisse noch möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Sollte einer positiven Erledigung meines Begehrens nicht nachgekommen werden können, ersuche ich um Vorlage meiner Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat."

Beilage 1 zu diesem Schreiben ist ein Formular L38 in Kopie, auf welchem eine Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, Gesundheitsamt, am 30. Dezember 2004 bestätigt, dass der Bw. seit 1999 zu 70% erwerbsgemindert und gehbehindert ist. Eine Bescheinigung "gemäß § 296 StVO" (gemeint wohl: § 29b StVO) liege nicht vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dauernd.

Beilage 2 ist die Kopie des am 16. März 2005 für den Bw. vom Bundessozialamt, Landesstelle Eisenstadt, ausgestellten Behindertenpasses, wonach dieser zu 70 v.H. behindert und gehbehindert sei.

Beilage 3 ist die Kopie eines handschriftlichen Schreibens an das "BMF-Kundenservice" vom 25. März 2005, mit folgender Sachverhaltsdarstellung:

"Meinem Vater wurde im Jahr 2004 vom Amtsarzt eine 70%ige Gehbehinderung rückwirkend ab 1999 bestätigt. Die Gehbehinderung resultiert aus einem unverschuldeten Dienstunfall (pensionierter Zollbeamter).

Diese Bestätigung erfolgte auf dem vom Finanzamt ausgehändigten Formular L 38, wobei speziell eine Gehbehinderung angekreuzt wurde (Bescheinigung gem. § 29b StVO liegt nicht vor, bzw. wurde bis dato nicht beantragt).

Im Jänner 2005 wurde meinem Vater, diesmal vom Bundessozialamt neuerlich eine Gehbehinderung von 70% bestätigt, gültig ab Ausstellungsdatum, somit ab dem Jahr 2005.

Es stellt sich nun die Frage,

a) kann meinem Vater auf Grund obiger Unterlagen rückwirkend ab 1999 seine Behinderung durch Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden,

b) kann mein Vater rückwirkend ab 1999 in den Genuß des für Körperbehinderte geltenden Freibetrages von € 153 mtl. infolge seiner Gehbehinderung kommen, da er sein eigenes Fahrzeug unbedingt für Privatfahrten benötigt,

c) wenn nicht, welche Voraussetzungen muß er zusätzlich zu seiner amtsärztlichen Bestätigung und zum Behindertenpaß noch erfüllen, um in den Genuß des oben erwähnten Freibetrages zu kommen?"

Beilage 4 ist der Ausdruck einer E-Mail vom 29. März 2005, 18:51:50 von Postausgang@bmf.gv.at , gezeichnet von einem Mitarbeiter des Bürgerservice des BMF:

"... Durch die nunmehr rückwirkende Behindertenfeststellung des Amtsarztes besteht die Möglichkeit, rückwirkend ab 1999 sowohl den Freibetrag über 70% Erwerbsminderung als auch durch die bescheinigte Gehbehinderung den sogenannten "pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung" zu bekommen..."

Beilage 5 ist die Kopie einer Bestätigung des Bundessozialamtes, Landesstelle Burgenland, vom 14. April 2005, wonach "laut h.o. ärztlicher Stellungnahme vom 4. April 2005 ... eine Gehbehinderung mit einem GdB von 70 v.H. seit 1999" vorliege.

Beilage 6 ist die Kopie eines undatierten Schreibens des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart an den Bw. mit folgendem Inhalt:

"Betreff: Anregungen auf der Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 1999, 2000, 5001 und 2002

Ihren Anregungen auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 1999 2000 2201 und 2002 wurde nicht nachgekommen.

Grund: Es besteht kein Rechtsanspruch. Der beantragte pauschale Freibetrag für ein KFZ wegen Behinderung steht nicht zu."

Beilage 7 ist die Kopie eines leeren Formulars betreffend "Wiederaufnahme gem. § 303 BAO". Das sich in den vorgelegten Akten des Finanzamtes befindliche ausgefüllte Formular hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Bw. (Name, Anschrift)

An das Finanzamt Eisenstadt, Anschrift

Sozialversicherungsnummer...

Steuernummer:...

Wiederaufnahme gem. § 303 BAO

Ich ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens der Arbeitnehmerveranlagung für das (die) Jahr(e) 1999 - 2002

Begründung:

L38

Eigener PKW vorhanden (Toyota)

Ich ersuche um antragsgemäße Stattgabe.

Unterschrift Bw."

Beilage 8 ist die Kopie eines Parkausweises für Behinderte, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung. Ein Ausstellungsdatum ist auf der Kopie nicht ersichtlich; seitens der Bearbeiterin im Finanzamt findet sich der handschriftliche Vermerk, dass laut eines namentlich genannten Beamten der Ausweis am 22. Juni 2005 auf Grund einer neuerlichen Feststellung durch die Amtsärztin ausgestellt worden sei.

Beilage 9 ist die Kopie eines neurologischen Befundberichts einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 3. Juni 2005, der unter anderem die Aussage enthält, der Bw. sei seit 1999 "nicht geeignet, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen".

Beilage 10 ist die Kopie eines Schreibens des Bundessozialamtes, Landesstelle Eisenstadt, vom 30. Juni 2005, wonach der Bw. am gleichen Tag zur Untersuchung in einem Behindertenpassverfahren anwesend gewesen sei. Über das Ergebnis des noch laufenden Verfahrens könne noch keine Auskunft erteilt werden, da das ärztliche Sachverständigengutachten noch zu erstellen sei.

Beilage 11 ist die Kopie einer Bestätigung des Bundessozialamtes, Landesstelle Eisenstadt, gefertigt von der Leitenden Ärztin, wonach der Bw. rückwirkend seit 10/1985 einen GdB (Grad der Behinderung) von 70% aufweise.

Im Finanzamtsakt befinden sich ferner unter anderem noch folgende relevante Aktenteile:

Eine Anfrage einer Fachexpertin des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart an den bundesweiten Fachbereich vom 23. März 2005, einen anderen, ähnlichen Fall betreffend, sowie die Antwort eines Mitarbeiters des bundesweiten Fachbereichs vom 24. März 2005 hierauf.

Mit Fax vom 31. März 2005 übermittelte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem bundesweiten Fachbereich Kopien der oben in den Beilagen 3 und 4 dargestellten Korrespondenz des Sohnes des Bw. mit dem BMF.

Aktenkundig ist ferner die Korrespondenz des Sohnes eines anderen Abgabepflichtigen mit dem bundesweiten Fachbereich des BMF, in welchem auf die vorstehend dargestellte Auskunft Bezug genommen wird. Der Sohn mailte am 31. März 2005:

"...die Anfrage vom 23.03.05 durch das Finanzamt Eisenstadt betrifft meinen Vater. Die Fragestellung war jedoch nicht vollständig.

Nachdem das L 38 nach Ansicht des Bearbeiters nicht ausreichend ist, wurde von meinem Vater eine Bescheinigung gem. § 29 b STVO verlangt (seit 1.1.2001 Parkausweis für Behinderte). Diese Bescheinigung nachträglich nachgerecht.

Auf eine Anfrage an das Bürgerservice des BMF (Herr ...) wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Sachlage, der Freibetrag für Gehbehinderung zu gewähren ist.

Meine Frage: ist durch die Vorlage der Bescheinigung gem. § 29 b STVO der Freibetrag nun zu gewähren?..."

Der bundesweite Fachbereich antwortete mit Mail vom 31. März 2005:

"Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen aus der Sicht des Fachbereiches Lohnsteuer Folgendes mitteilen:

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages für Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges von Gehbehinderten gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ist

Da diese Bescheinigung im Anlassfall nunmehr vorliegen dürfte, steht einer Gewährung des monatlichen Freibetrages in der Höhe von € 153,-- nichts mehr im Wege. Der Freibetrag steht ab dem Kalenderjahr 2005 zu.

Ihre Anfrage wäre damit grundsätzlich beantwortet. Ich habe mich aber vor der Versendung noch mit Frau [Mitarbeiterin des Finanzamtes] ins Einvernehmen gesetzt und festgestellt, dass offensichtlich auch eine Gewährung für Vorjahre (vor dem Kalenderjahr 2005) gewünscht wird. Hiezu Folgendes:

Die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des Grades einer Behinderung gilt für Zwecke der Steuerermäßigung aus Vereinfachungsgründen immer für das ganze Kalenderjahr.

Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles oder einer Operation), gilt der festgestellte Grad der Behinderung - in Ihrem Anlassfall auch der Umstand des Vorliegens einer Gehbehinderung - aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation) - jedoch begrenzt durch die Verjährungsbestimmungen.

In anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit einem entsprechenden Gutachten feststellen, dass ein bestimmter Grad der Behinderung - oder eine Gehbehinderung - schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen hat.

Wie Sie sehen, ist die Sachlage sehr komplex, weshalb auch bei etwaigen Auskunftserteilungen die Problematik besteht, Teile des Sachverhaltes nicht genau zu kennen und bei der Beantwortung auf wichtige Aspekte nicht einzugehen.

Die richtige Ansprechstelle liegt daher immer beim zuständigen Finanzamt. ich ersuche Sie daher, in Ihrer Angelegenheit den Kontakt mit den zuständigen Bearbeitern des Finanzamtes zu suchen.

Nachstehend teile ich ihnen noch die Sicht des Fachbereiches mit:

Wenn das Vorligen der Gehbehinderung auf ein Ereignis zurückzuführen ist und eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gehbehinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in gleichem Ausmaß bestanden hat, wie zum Zeitpunkt der Feststellung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, ist eine Berücksichtigung möglich.

Weiters wäre es möglich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Ausstellung einer Bescheinigung zu betreiben, mit der das Vorliegen ab dem früheren Zeitpunkt bescheinigt wird.

In beiden Fällen wird es günstig sein, frühere Gutachten etc. vorzulegen, die eine entsprechende Beurteilung möglich machen..."

Aktenkundig sind ferner Erklärungen des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004, in welchen neben dem Kirchenbeitrag als Sonderausgabe die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen infolge 70%iger eigener Behinderung sowie der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug geltend gemacht wird.

Mit Bescheiden vom 30. Mai 2005 wurde der Bw. vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 veranlagt.

Dabei wurde der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe berücksichtigt und der Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 363 € gewährt.

Hinsichtlich der KFZ-Benutzung wird in der Bescheidbegründung ausgeführt:

"Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug (KFZ) benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 153,-- monatlich zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Freibetrages ist das Vorliegen

Laut Rücksprache mit dem Bundessozialamt werden auf dem Behindertenpass die Eintragungen ,Der Inhaber des Passes ist gehbehindert' oder, Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (oder Blindheit)' vorgenommen.

Auf ihrem Behindertenpass erfolgte die Eintragung ,Der Inhaber des Passes ist gehbehindert' und nicht ,Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (oder Blindheit)'.

Bei der Eintragung ,Der Inhaber des Passes ist gehbehindert' und einer Behinderung von mindestens 50 % können die nachgewiesenen Taxikosten bis zu einem Betrag von monatlich € 153,-- berücksichtigt werden.

Da sie weder eine Bescheinigung gem. § 29 b der STVO , einen Bescheid über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer noch die Eintragung im Behindertenpass ,Unzumutbarkeit der....'" vorgelegt haben, konnte der pauschale Freibetrag für ein KFZ in Höhe von € 153,-- nicht gewährt werden."

In einem undatierten Vermerk fasst das Finanzamt seine Rechtsansicht wie folgt zusammen:

"Am 30.12.2004 wurde durch den Amtsarzt auf dem L38 eine 70 %ige Behinderung und eine Gebehinderung festgestellt, weiters wurde bescheinigt, dass eine Bescheinigung gemäß § 29 der STVO nicht vorliegt.

Da der AST jedoch den pauschalen Freibetrag für ein KFZ wegen Behinderung beantragt hat, wurde ihm mitgeteilt, dass für die Voraussetzung der Gewährung dieses Freibetrages eine Bescheinigung gemäß § 29 der STVO oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder im Behindertenausweis (mittlerweile ist für die Feststellung der Behinderung die Zuständigkeit vom Amtsarzt auf das Bundessozialamt übergegangen - 1.1.2005) in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung eingetragen ist, vorzulegen ist..

Der Behindertenausweis wurde dann 16.3.2005 ausgestellt, in diesem wurde nur eine Gehbehinderung bescheinigt.

Laut Rücksprache mit dem Bundessozialamt wird die Gehbehinderung bescheinigt, damit der Behindertenpassinhaber Begünstigungen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erhält - nur die Bescheinigung über die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist maßgeblich für die Gewährung des pauschalen Freibetrages für eine KFZ wegen Behinderung.

Die Eintragung ,schwere Gehbehinderung' wird nicht mehr vorgenommen.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung des KFZ Freibetrages in Höhe von € 153 monatlich

a) einer Bescheinigung gemäß § 29 b STVO oder

b) der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder

c) die Eintragung im Behindertenausweis über die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel

nicht gegeben sind, kann der Freibetrag nicht gewährt werden.

Parkausweis wurde laut BH erst am 22.6.2005 aufgrund einer neuen Medizinischen Stellungnahme durch den Amtsarzt - beiliegende Kopie- ausgestellt."

Schließlich befindet sich im Finanzamtsakt die Kopie einer "Medizinischen Stellungnahme" der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 22. Juni 2005, wonach eine dauernde und schwere Gehbehinderung gemäß § 29 b StVO vorliege.

Der Vorlagebericht des Finanzamtes vom 11. Juli 2005 enthält keine Äußerung zum ausführlichen Berufungsvorbringen, sondern lediglich das Ersuchen um Anberaumung eines Erörterungstermins.

Im "Steuerbuch" des Bundesministeriums für Finanzen finden sich zu der strittigen Frage unter anderem folgende Aussagen:

"Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 € monatlich, sofern sie infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Gehbehinderung voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung). Der Nachweis der Gehbehinderung ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen eines Gehbehinderten für die Benutzung eines eigenen Kfz können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 153 € monatlich abgesetzt werden. Behinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung ohne eigenes Kfz können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich geltend machen."

 

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage steht fest:

§ 35 EStG 1988 in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 180/2004) lautet:

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ein Freibetrag von Euro

25% bis 34%

75

35% bis 44%

99

45% bis 54%

243

55% bis 64%

294

65% bis 74%

363

75% bis 84%

435

85% bis 94%

507

ab 95%

726

 

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."

§ 35 Abs. 2 EStG 1988 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lautet:

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

§ 124b Z 111 EStG 1988 lautet:

"§ 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004."

§ 3 der hierzu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, i.d.g.F., lautet:

"§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen."

Nach der Verwaltungspraxis (Rz. 847 LStR 2000) und Lehre (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm. 15) kann das Vorliegen einer Körperbehinderung im Sinne des § 3 der Verordnung auch folgendermaßen nachgewiesen werden:

Alle nach § 3 Abs. 1 der Verordnung geforderten Tatbestandsmerkmale liegen vor:

Die zu mehr als 50% bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Gehbehinderung des Bw. wurde vom im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung dafür zuständig gewesenen Amtsarzt festgestellt, ebenfalls wurde vom Amtsarzt festgestellt, dass die Behinderung bereits seit dem Jahr 1999 im dargestellten Umfang bestanden hat. Gemäß § 124b Z 111 EStG 1988 gilt diese Bestätigung auch als Bescheinigung im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.

Die Verordnung selbst enthält keine Aussage darüber, ob die Ausstellung des Parkausweises für Behinderte erst für die Zukunft Wirkungen entfaltet, oder ob auch für Zeiträume vor der Ausstellung dieses Ausweises - wenn die starke Gehbehinderung vorgelegen ist - der Pauschbetrag gewährt werden kann.

Bei gesetzes- und verfassungskonformen Verständnis der Verordnung kann die Regelung in § 3 Abs. 1 leg. cit. nur so verstanden werden, dass die Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung, der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges sowie der starken Gehbehinderung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen; die Ausstellung eines "Parkausweises für Behinderte" jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt (solange nicht Verjährung hinsichtlich der jeweiligen Abgabenfestsetzung eingetreten ist) erfolgen kann.

Diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Nachweises nach § 35 Abs. 2 EStG 1988:

Soweit aus der amtlichen Bescheinigung hervorgeht, dass die Behinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung maßgebend. Erhält die Bestätigung keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des Entstehens der Behinderung, stehen die Freibeträge ab der Ausstellung der Bestätigung zu. Ist ein früherer Zeitpunkt allerdings offenkundig (zB Behinderung auf Grund der Verletzungen durch einen Verkehrsunfall), ist dieser auch für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung maßgebend ( Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm. 7; Rz. 839 LStR 2000 sowie die oben wiedergegebene Auskunft des bundesweiten Fachbereichs des BMF).

Die Annahme, der Pauschbetrag könne erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer Bescheinung nach § 29b StVO nur für die Zukunft gewährt werden, würde auch einen dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch innerhalb des § 3 der Verordnung implizieren:

Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, wäre dem Bw., benützte er kein eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung, nach § 3 Abs. 2 jedenfalls ein Pauschbetrag von 153 € monatlich für Taxifahrten zugestanden, da er gehbehindert und zu über 50% erwerbsgemindert war.

Nun wollte der Verordnungsgeber mit dem Hinweis auf eine Bescheinigung nach § 29b StVO in § 3 Abs. 1 der Verordnung für Behinderte mit eigenem Kfz nicht die Nachweisführung zur Erlangung eines Pauschbetrages in gleicher Höhe wie für Behinderte ohne eigenes Auto erschweren, sondern im Gegenteil erleichtern, da nach der Lebenserfahrung Gehbehinderte, die dauernd stark gehbehindert sind und über ein eigenes Auto verfügen, in der Regel einen Ausweis im Sinne des § 29b StVO ausgestellt erhalten haben, sodass der Behinderte ohne weitere Amts- und Arzt-Wege mit Vorlage dieses Ausweises den Pauschbetrag erhält.

Es wäre verfassungswidrig, Gehbehinderte mit eigenem Auto gegenüber solchen ohne eigenes Auto zu benachteiligen.

Der Inhalt des "Steuerbuches" des BMF stellt zwar für den Unabhängigen Finanzsenat keine beachtliche Rechtsquelle dar, kann jedoch auch zur Auslegung der Intentionen des Verordnungsgebers herangezogen werden. Im "Steuerbuch" ist lediglich vom Nachweis einer "Gehbehinderung" die Rede, wobei unter anderem der "Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung" genügen solle.

Nun ist auf Grund der vorliegenden zahlreichen Bestätigungen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates offenkundig, dass der Bw. bereits seit dem Jahr 1999 dermaßen körperbehindert ist, dass er ein Massenbeförderungsmittel auf Grund seiner Behinderung nicht benutzen kann. Die medizinischen Befunde gehen von einer schweren Gehbehinderung aus, die jedenfalls seit dem Jahr 1999 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machte.

Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide lag ein "Parkausweis für Behinderte" unstrittiger weise nicht vor. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat, da zu diesem Zeitpunkt keiner der in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Nachweise erbracht wurde, den Pauschbetrag nicht gewährt.

Dieser "Parkausweis für Behinderte" war jedoch bereits vor Abfassung des Vorlageberichtes des Finanzamtes aktenkundig.

Ob der Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung auch durch eine Feststellung i.S.d. § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz 1990 oder durch die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs 1 Bundesbehindertengesetz 1990) geführt werden kann und ob die Eintragung "Der Inhaber / die Inhaberin des Passes ist gehbehindert" im am 16. März 2005 ausgestellten Behindertenpass im Sinne der oben dargestellten herrschenden Auffassung ausreichend zur Gewährung des Pauschbetrages gewesen wäre, braucht der Unabhängige Finanzsenat nicht zu entscheiden, da jedenfalls ab 22. Juni 2005 die Voraussetzung der Ausstellung eines "Parkausweises für Behinderte" vorlag und somit im Rechtsmittelverfahren schon deswegen der Pauschbetrag anzusetzen ist. Wie oben ausgeführt, ist evident, dass der Bw. seit 1999 schwer gehbehindert ist; nunmehr liegt auch eine Bescheinigung nach § 29b StVO vor.

Der Unabhängige Finanzsenat braucht im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden, ob § 3 der Verordnung verfassungskonform so zu interpretieren ist, dass bei festgestelltem Vorliegen einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung und einer Gehbehinderung der Pauschbetrag von 153 € jedenfalls zu gewähren ist, unabhängig davon, ob der Gehbehinderte ein eigenes Kfz oder ein Taxi benutzt, während Körperbehinderte mit eigenem Kraftfahrzeug anstelle des Nachweises der mindestens 50%igen Erwerbsminderung den Nachweis mit einem "Parkausweis für Behinderte" (Bescheinigung gemäß § 29b StVO) oder mit weiteren in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Bescheinigungen führen können.

Von der vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angeregten Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) oder der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO) konnte Abstand genommen werden, da die Sach- und Rechtslage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keiner weiteren Erörterung bedarf und dem gehbehinderten Bw., der in Zusammenhang mit seinen Abgabenverfahren bereits mehrfach Vorsprachen bei Ärzten und Behörden auf sich nehmen musste, ein weiterer, nicht erforderlicher Behördentermin erspart bleiben soll.

Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 war daher Folge zu geben und der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zu gewähren.

In seinem Schreiben vom 30. Juni 2005 rügt der Bw. ferner die Nichterledigung seiner Wiederaufnahmeanträge betreffend die Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2002.

Dem Bw. ist beizupflichten, dass das Finanzamt gemäß § 311 Abs. 2 BAO verpflichtet ist, über seine Wiederaufnahmeanträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Das formlose und undatierte Schreiben des Finanzamtes, wonach "Anregungen auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 2000 2201 und 2002" (im Betreff dieses Schreibens wird von den Jahren 1999, 2000, 5001 und 2002 gesprochen) nicht nachgekommen werde, weil kein Rechtsanspruch bestehe und der "pauschale Freibetrag für ein KFZ" nicht zustehe, ist kein Bescheid und somit auch keine Erledigung im Sinne der §§ 92 ff BAO.

Der Bw. hat eine Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne von § 303 Abs. 1 BAO beantragt und hat einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Antrag bescheidförmig erledigt wird.

Gegen die Säumigkeit des Finanzamtes wäre der zulässige Rechtsbehelf ein (förmlicher) Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 311 Abs. 1 BAO. Einen derartigen Antrag hat der Bw. bislang nicht gestellt (im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen kann das Schreiben vom 30. Juni 2005 auch nicht als förmlicher Devolutionsantrag verstanden werden), sodass der Unabhängige Finanzsenat gegen die Säumigkeit des Finanzamtes (vorerst) keine Abhilfe schaffen kann.

Zur Verkürzung des weiteren Verfahrens sieht sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei nach § 303 Abs. 1 BAO bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Formvorschriften erfüllt sein müssen.

Eine Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) liegt im Ermessen des Finanzamtes; hierauf hat der Bw. keinen Rechtsanspruch. Eine "Anregung" hierauf wäre auch nicht bescheidförmig zu erledigen.

Bemerkt wird jedoch, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Sinne der obigen Ausführungen die Ausstellung des "Parkausweises für Behinderte" ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO ist, das - sofern hieraus oder im Zusammenhalt mit anderen Verfahrensergebnissen (wie im vorliegenden Fall) eine auch bereits in der Vergangenheit bestanden habende starke Gehbehinderung abgeleitet werden kann - abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Auf die Abänderung eines Bescheides nach § 295a BAO innerhalb der Verjährungsfrist hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch, diese Abänderung kann freilich auch von Amts wegen erfolgen.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, 19. Juli 2005

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 111 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Körperbehinderung, Gehbehinderung, Parkausweis, Behindertenpass, Rückwirkung

Stichworte