UFS ZRV/0093-Z1W/02

UFSZRV/0093-Z1W/0220.7.2005

Altlastenbeitrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bw., vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Radetzkystrasse 9, vom 6. Mai 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 9. April 2002, Zl. 700/01500/2002, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Altlastenbeitrag wird mit € 7.805,00 der Verspätungszuschlag wird mit € 156,10 der Säumniszuschlag wird mit € 156,10 festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 schrieb das Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin einen Altlastenbeitrag in der Höhe von ÖS 139.640.- und einen Säumniszuschlag in der Höhe von ÖS 2.793.-, sowie einen Verspätungszuschlag in der Höhe von ÖS 2.793.- zur Entrichtung vor.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte die Bf. materielle und formelle Rechtswidrigkeit ein und focht den Bescheid in seinem gesamten Inhalt an.

Die erkennende Behörde habe offensichtlich während des gesamten Ermittlungsverfahrens Probleme gehabt, die chronologische Folge der Abbrucharbeiten G.K. und E. nachzuvollziehen und Abbruchmengen zuzuordnen.

Desgleichen vermöge die Behörde im Zusammenhang mit Bestandplänen und Baurestmassenkubaturen offensichtlich das Bauamt der Stadt G. und die Bezirkshauptmannschaft W nicht auseinander zu halten.

Das Hauptzollamt Graz habe bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage aus diesen Baurestmassenkubaturen bzw. aus Mengenerhebungen eines Mitbieters der Bf. 312 Tonnen Asphalt herangezogen, obwohl dezidiert erklärt worden sei, dass der Asphalt nicht von der Bf. abgebrochen bzw. abgefräst und entsorgt worden sei. Die erkennende Behörde habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, Erhebungen bei den Firmen M.u.S. durchzuführen und wäre das Hauptzollamt Graz hiebei jedenfalls zu einem anderen Ermittlungsergebnis gekommen.

Dem Hauptzollamt Graz sei ein Konvolut von Rechnungen vorgelegt worden, anhand derer der Verkauf von rund 1.960 Tonnen Recyclingmaterial bzw. -schotter an diverse Firmen nachvollzogen werden könne.

Im Hinblick auf die Verantwortung der Berufungswerberin, dass bezüglich der zur Befestigung des Lagerplatzes verwendeten Baurestmassen eine Beitragsschuld nicht entstanden sei, von den ermittelten Baurestmassen jedoch nur ein Teil beim gegenständlichen Lagerplatz eingebracht wurde, habe es die Behörde verabsäumt, Ermittlungen dahin gehend anzustellen, ob, wann und für welche Baurestmassen eine Beitragsschuld entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Bf. vertritt weiters die Ansicht, dass das Einbringen von Baurestmassen keine beitragspflichtige Maßnahme sei, da eine Niveauänderung nicht erfolgt und daher keine Geländeunebenheit verfüllt worden sei.

Weiters wird von der Bf. ins Treffen geführt, dass das Einbringen von Baurestmassen zur Befestigung eines Lagerplatzes nach den Bauvorschriften nicht bewilligungspflichtig sei. Im übrigen sei selbst dann, wenn eine Bewilligungspflicht gegeben wäre, der Bf. hieraus kein Vorwurf zu machen, da sie die Baubehörde erster Instanz des gegenständlichen Lagerplatzes konsultiert habe, der Bürgermeister der G.H., jedoch erklärt habe, dass eine Bewilligung für diesen Lagerplatz nicht erforderlich sei.

Im Hinblick auf teilweise anzuerkennende Verkaufsrechnungen von Recyclingmaterial gab das Hauptzollamt Graz der Berufung teilweise statt und setzte den Altlastenbeitrag mit € 9.482,35 und den Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag mit je € 189,35 neu fest. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Unter Aufrechterhaltung des Vorbringens in der Berufung erhob die Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz Beschwerde.

In der Beschwerde rügt die Bf. erneut, dass das Hauptzollamt Graz keine Ermittlungen hinsichtlich der vorerwähnten 312 Tonnen Asphalt bei den Firmen S.u.M. durchgeführt habe, wodurch der Wahrheitsgehalt der Angaben der Bf. sehr leicht festzustellen gewesen wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der beschwerdegegenständlichen Abgabenvorschreibung liegen für den Abbruch der G.K. 1.442 minus 14 Tonnen des bei der Firma O. entsorgten Bauschutts, sowie 27 Tonnen Eternit zu Grunde. Auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen Nr. 306, 441, 587, 697 und 757, welche den Verkauf von Recyclingmaterial belegen, wurde bereits in der bekämpften Berufungsvorentscheidung die der Abgabenberechnung zu Grunde gelegte Menge an Baurestmassen um 91,6 Tonnen verringert. Einen Nachweis für die Entsorgung der 27 Tonnen Eternit vermochte der Bf. nicht zu erbringen.

Auf Grund der eingebrachten verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurden vom Hauptzollamt Graz hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen 312 Tonnen Asphalt weitere Erhebungen durchgeführt und konnte dabei in Erfahrung gebracht werden, dass die Asphaltfläche vor der G.K. von der F.M. gefräst und die Abbruchmengen auch von dieser vorgenannten Firma entsorgt wurden. Der für 312 Tonnen Asphalt zur Vorschreibung gebrachte Altlastenbeitrag ist daher aus der Abgabenberechnung herauszurechnen.

Aus dem Abbruch des vorgenannten Objektes stammen daher Abbruchmengen im Ausmaß von 1051,4 Tonnen und wurde vom Bf. angegeben, dass diese zur Gänze in den Lagerplatz der Bf. eingebracht worden sind. Die Gesamtmenge des beim Abbruch der G.K. angefallenen Abbruchmaterials ist im Berufungsverfahren an Hand eines Vergleichsanbotes eines Abbruchunternehmens sowie auf Grund der eingeholten Bestandspläne des Abbruchobjektes als erwiesen anzunehmen. Die vom Bf. im durchgeführten Abgabenverfahren vorgelegten Mengennachweise waren, wie bereits im vorangegangenen Verfahren nach zahlreichen Vorhalten, im Erstbescheid und in der bekämpften Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt, nicht geeignet ein anders lautendes Ermittlungsergebnis zu erbringen.

Die der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Mengen von je 100 Tonnen für die Baustellen, Abbruch F.4 und Abbruch S. sind durch die Aussagen des Bf., die vorgenannten 200 Tonnen Baurestmassen zur Befestigung in den Lagerplatz der Bf. eingebracht zu haben als erwiesen anzunehmen.

Das nunmehr dargestellte Ermittlungsergebnis wird auch sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde durch keine neuen Beweismittel in Frage gestellt.

Eruierte Abbruchmengen vom Juli 2000, G.K. :

1.442 Tonnen Baurestmassen plus 27 Tonnen Eternit, abzüglich 312 Tonnen Asphalt und abzüglich 14 Tonnen entsorgte Baurestmassen und abzüglich 91,6 Tonnen Verkauf von Recyclingmaterial ergibt 1.051,4 Tonnen zur Gänze eingebaut in Lagerplatz.

Eruierte Abbruchmengen laut Baurestmassennachweis vom 21. Februar 2001, F.4 :

460 Tonnen Bauschutt und 40 Tonnen Beton, davon 100 Tonnen in Lagerplatz wiedereingebaut.

Abbruchmengen S. , laut Baurestmassennachweis:

520 Tonnen Baurestmassen, davon 100 Tonnen in Lagerplatz wiedereingebaut.

Nach der Aktenlage, insbesondere den im Akt erliegenden Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 2001 bestand zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld - viertes Quartal 2000 und zweites Quartal 2001- für den Lagerplatz des Bf. keine baubehördliche Bewilligung seitens der Baubehörde erster Instanz der Gemeinde H.R..

Gemäß § 4 Ziffer 12 Stmk. BauG (LGBL59/1995) sind alle Bauwerke als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werden, dh. auch ein Lagerplatz stellt eine bauliche Anlage im Sinne des Stmk. Baugesetzes dar.

Gemäß § 19 Ziffer 1 der vorgenannten Gesetzesbestimmung sind alle Neu-, Um- und Zubauten von baulichen Anlagen seitens der Baubehörde erster Instanz bewilligungspflichtig.

Gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG sind bewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Gemäß § 22 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei bewilligungspflichtigen Vorhaben um Erteilung der Bewilligung schriftlich anzusuchen.

Seitens des H.D. wird vorgebracht, dass der gegenständliche Lagerplatz seit über 20 Jahren genutzt wird.

Gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gelten bauliche Anlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, dann als rechtmäßig, wenn sie zwischen dem 31. Dezember 1984 und 1. Jänner 1969 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

Gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Baubehörde mit Feststellungsbescheid die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 auszusprechen und gilt dieser Feststellungsbescheid als Bau- und Benutzungsbewilligung.

Gemäß § 40 Abs. 4 kann das Feststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden und hat der Objekteigentümer (hier der Eigentümer des Lagerplatzes) alle dafür notwendigen Projektunterlagen beizubringen.

Solange keine baubehördliche Bewilligung für den Lagerplatz ausgesprochen ist, handelt es sich jedenfalls um eine illegale Abfallentsorgung und wäre gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Ziffer 1 Stmk. AWG (LGBL 5/1991) für Verwertung und Entsorgung der Abfallwirtschaftsverband zuständig.

Laut einem im Akt erliegenden Aktenvermerk über eine Rücksprache des Sachbearbeiters mit der G.H. vom 10. August 2001 hat der Bf. im Mai 2001 bei der G.H. angefragt, welche Bewilligung für die Lagerplatzschüttung notwendig wäre und ist diesem erklärt worden, dass nach dem Baugesetz jedes Bauvorhaben anzeigepflichtig ist, selbst wenn es bewilligungsfrei wäre. Der Bf. hat bis dato um keine Bewilligung angesucht.

Die vom Bf. vorgelegte Bestätigung der Gemeinde H.R. (B., über eine laut Angaben von H.D. jun. mit dem Vorgänger, BB getroffene mündliche Vereinbarung ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, da die in einem Aktenvermerk festgehaltene Anfrage bei der G.H. , wonach jedes Bauvorhaben anzeigepflichtig, selbst wenn es nicht bewilligungspflichtig sei im Mai 2001 erfolgte. Es ist somit nicht einsehbar, warum bei Bestehen der behaupteten mündlichen Bewilligung des Bürgermeisters zu diesem Zeitpunkt eine derartige Anfrage in Betracht käme.

Davon unabhängig kommt eine mündliche Anfrage und eine mündlich erteilte Bewilligung nach den bezughabenden oben angeführten Rechtsvorschriften des Stmk. Baugesetzes gar nicht in Betracht.

§ 2 Abs. 4 und 5 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) lauten wie folgt:

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

§2 Abs. 5 ALSaG in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung lautet wie folgt:

1.Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstrassen, Rand- und Stützwälle);

§ 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) lautet wie folgt:

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Nach § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. sind, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, 2002/07/0025 u.a.). Gleiches gilt auch für Unterbauten für Parkplätze und Lagerplätze. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien sind daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Verfüllung/Anpassung nicht verloren.

Möglich wäre aber eine Befreiung vom Altlastenbeitrag, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erfüllt wären. Die Meinung, dass eine Beitragsbefreiung nur in Betracht komme, wenn für die übergeordnete Baumaßnahme eine Bewilligung, eine Anzeige oder Nichtuntersagung vorliege, weil nur dadurch der Nachweis des Vorliegens einer übergeordneten Baumaßnahme möglich sei, ist unzutreffend. Weder dem § 3 Abs. 1 Z. 2ALSAG noch einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ist zu entnehmen, dass als übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 ALSAG nur eine solche in Betracht kommt, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass dem Fehlen einer Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung keine Bedeutung zukommt.

Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine Unzulässigkeit der Verwertung oder Verwendung der Materialien liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004, 2000/07/0074).

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.

In diese Richtung geht auch bereits die bisherige Rechtsprechung. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11. September 2003, 2002/07/0132, eine Verfüllung mit unsortiertem Bauschutt, die im Widerspruch zu den Anordnungen über die Behandlung des Bauschutts in einem Abbruchbescheid stand, als unzulässige Verwendung eingestuft.

In seinem Erkenntnis vom 21. März 1995, 93/04/0241, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ob eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 sei, bemesse sich auch nach den Bestimmungen des AWG 1990, die für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher eine nach § 29 Abs. 1 AWG 1990 erforderliche Genehmigung nicht vorliege, könne eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig angesehen werden.

Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher Bewilligungen u.dgl. besteht aber nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG.

Verfüllung/Anpassung und übergeordnete Baumaßnahme sind insofern untrennbar miteinander verknüpft, als die Verfüllung/Anpassung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme dienen muss. Daraus ergeben sich zwei Folgerungen:

Zum einen kann von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfüllen kann.

Zum anderen ergibt sich aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme hergestellt hat, das die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch, dass sie eine "zulässige" Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher auch die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gehört.

Ebenso wie bei der Verfüllung/Anpassung selbst kann dem Gesetzgeber auch bei der von ihm für die Beitragsbefreiung geforderten Einbettung der Verfüllung/Anpassung in eine übergeordnete Baumaßnahme nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren wollen.

Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung vorliegen mussten, ergibt sich im Beschwerdefall aus § 7 Abs. 1 Z. 2 ALSAG. Diese Bestimmung lautet (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996):

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich -entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, 2002/16/0271). Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0472).

Als beitragspflichtige Tätigkeit kommt im Beschwerdefall die Verfüllung bzw. Anpassung des Lagerplatzesdes Bf. in Betracht. Diese Verfüllung/Anpassung löste dann keine Beitragspflicht aus, wenn sie eine konkrete bautechnische Funktion im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllte. Waren für diese Verfüllung/Anpassung selbst oder für die übergeordnete Baumaßnahme Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) erforderlich, mussten diese zum Zeitpunkt der (möglichen) Entstehung der Abgabenschuld vorliegen, um die Zulässigkeit der Verwendung/Verwertung zu dokumentieren. Eine solche Bewilligung lag jedoch, wie bereits ausgeführt zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nicht vor.

Die Verfüllung/Anpassung erfolgte im Jahr 2000 (Mitte des Jahres) und im Jahre 2001 (erstes Quartal). Nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem diese Verfüllung vorgenommen wurde, entstand die Beitragsschuld, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorlagen. Die einmal entstandene Abgabenschuld könnte auch durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Gemäß den obigen Ausführungen ist daher für die Einbringung der Baurestmassen laut obigen Mengenausführungen in den Lagerplatz des Bf. die Abgabenschuld entstanden und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Die festgesetzten Abgabenbeträge errechnen sich wie folgt:

Abbruchmengen G.K. :

Zeitraum:2000, Beitragssatz 80 ATS/Tonne für BRM und übrige Abfälle 200 ATS

1.428 Tonnen laut Berechnungsblatt Erstbescheid, abzüglich 91,6 Tonnen Recyclingmaterial laut Berufungsvorentscheidung, abzüglich 312 Tonnen Asphalt, das sind 1024,40 Tonnen, also 1025 Tonnen

Menge übrige Abfälle (Eternit): 27 Tonnen

Altlastenbeitrag: 87.400,00 ATS

Abbruchmengen F.4 und S.

Zeitraum:2001, Beitragsatz 100 ATS/Tonne

Menge BRM:200 Tonnen laut Berechnungsblatt Erstbescheid.

Altlastenbeitrag:20.000,00 ATS

Ergibt gesamt:

Altlastenbeitrag: 107.400,00 ATS, € 7.805,00

Verspätungszuschlag i.d.H. von 2%: € 156,10

Säumniszuschlag i.d.H von 2%: € 156,10

Wien, am 20. Juli 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Altlastenbeitrag, Verfüllung von Geländeunebenheiten, baubehördliche Bewilligung

Verweise:

VwGH 22.04.2004, 2003/07/0173

Stichworte