eigener Familienbeihilfenanspruch des Kindes, Selbsterhaltungsfähigkeit, Unterhaltspflicht der Eltern
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0087 (früher 2006/15/0103) eingebracht. Mit Erk. v. 27.1.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0054-F/10 erledigt.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch VT, vom 14. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21. Oktober 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 1997 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 wurde der Antrag vom 6. März 2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Berufungswerberin (Bw) ab 1. März 1997 teilweise mit der Begründung abgewiesen, dass die Bw seit dem Auszug aus der Wohngemeinschaft im April 1998 alle mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten selbst finanziere und daher kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter mehr besteht. Sie sei somit selbsterhaltungsfähig und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem 1. Mai 1998.
Gegen diesen Bescheid berief der Vertreter der Bw mit seiner Eingabe vom 14. November 2003 rechtzeitig und führte aus, dass gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen, wie eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die weiteren Voraussetzungen seien ua im § 6 Abs. 2 lit d (Vorliegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung; dauerndes außerstande sein, sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen; sich nicht in Anstaltspflege befinden) und im Abs. 3 (Einkommensgrenzen) geregelt. Dass die prinzipiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe - Behinderung vor Eintritt des 21. Lebensjahres - vorliegen, sei unzweifelhaft und werde auch von der entscheidenden Behörde als zugrunde liegend vorausgesetzt, da der Anspruch auf Familienbeihilfe teilweise gewährt wurde. Der Anspruch auf Familienbeihilfe seit dem 1. Mai 1998 werde mit der Begründung abgelehnt, dass die Bw alle mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten selbst finanziert und keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter habe. Sie sei somit selbst erhaltungsfähig. Bei der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit sei jedoch lediglich auf die Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 abzuzielen, welche nicht überschritten sind. Außerdem sei es gemäß den Durchführungsverordnungen zum FLAG unerheblich, aus welchem Grund Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Im gegenständlichen Fall sei die Mutter der Bw nicht zum Unterhalt verpflichtet, da sie selbst in sehr ärmlichen Verhältnissen lebt. Diese Rechtsmeinung habe auch die Finanzlandesdirektion in ihrer Entscheidung vom 28. Feber 1996 bereits vertreten. Dort werde ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob seitens der Mutter der Bw grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung besteht, da § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch anzuwenden sei, wenn die Eltern (ein Elternteil) ihrer (seiner) Unterhaltspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommen (nachkommt). Außerdem sei mindestens ein Elternteil fiktiv unterhaltspflichtig, da die gewährte Waisenrente an Stelle eines Unterhaltsanspruches tritt. Es werde daher beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass für die Bw auch ab dem 1. Mai 1998 Familienbeihilfe gewährt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass es maßgeblich für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe sei, ob Eltern den Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten müssen. Könne ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken, vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entsprechend oder fällt gänzlich weg. Brauchen sohin Eltern den Unterhalt für ihr Kind nicht überwiegend oder überhaupt nicht leisten, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Diese Gesetzesstelle bezwecke die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber wolle mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit sei § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen.
Die Mutter der Bw wohne in Adr. Sie sei selbst schwer behindert und daher nicht in der Lage einen Unterhalt zu leisten. Im Schreiben vom 29. Juli 2002 sei angegeben worden, dass ab dem Auszug aus der Wohngemeinschaft im April 1999 die Bw alle mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten (Miete, Betriebskosten, Strom, Versicherung, Essen etc.) selbst finanzieren würde. Seit diesem Zeitpunkt erhalte sie auch Wohnbeihilfe. Somit könnte sie ihren Lebensunterhalt überwiegend oder fast zur Gänze selbst decken und es bestehe gegenüber ihrer Mutter kein Anspruch auf Unterhalt bzw nicht in einem überwiegenden Ausmaß. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 würden somit nicht vorliegen und die Berufung müsse daher abgewiesen werden.
Mit Eingabe vom 23. November 2004 wurde vom Vertreter der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Bezugnahme auf die Darstellungen im Antrag bzw in der Berufungsschrift beantragt. § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes sehe eine Einkommensgrenze vor, welche im gegenständlichen Fall nicht überschritten wird. Hinweisen möchte der Vertreter der Bw noch, dass laut dieser Gesetzesstelle Waisenpensionen ausdrücklich außer Ansatz zu lassen sind. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass die Waisenpension die Fortwirkung des Unterhaltsanspruches des vorverstorbenen Elternteiles darstellt. Ob die noch lebende Mutter nicht doch einen Unterhalt zu leisten hätte, sei auch nicht entschieden. Von einer solchen Klage werde bisher wegen der Uneinbringlichkeit des Unterhaltes abgesehen (bei volljährigen Kindern gebe es auch keinen Unterhaltsvorschuss).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Abs 1 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass auch minderjährige Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach Abs 2 haben auch volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Laut Punkt 06.05 der Durchführungsrichtlinien betreffend obgenannte Gesetzesbestimmung ist für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe maßgeblich, ob Eltern den Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten müssen. Kann ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken - was im vorliegenden Berufungsfall mehrmals angesprochen wurde und in der Folge unbestritten blieb - vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entsprechend oder fällt gänzlich weg. Brauchen sohin Eltern den Unterhalt für ihr Kind nicht überwiegend oder überhaupt nicht leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Werden in einem solchen Fall freiwillig Leistungen von den Eltern erbracht, ändert dies nichts, da diesen Leistungen der Unterhaltscharakter fehlt.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen.
Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/14/0051). Daher ist § 6 Abs. 5 FLAG zum Beispiel auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten.
Das Pflegegeld wird gewährt, um pflegebedingte Mehraufwendungen, die sich auf Grund einer Behinderung ergeben, pauschal abzugelten. Das Pflegegeld soll die Grundpflege für den behinderten Menschen sicherstellen, nicht aber seinen Unterhalt gewährleisten. Das Pflegegeld gilt daher als eigenes Einkommen des Behinderten. Der Bezug des Pflegegeldes berührt demnach den Anspruch des Kindes auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen, nicht zu berücksichtigen.
Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass vorerst zu prüfen ist, ob das Kind überhaupt eines Unterhaltes bedarf. Dem Unabhängigen Finanzsenat liegen 4 Bezugsbestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vor, aus welchen folgendes hervorgeht:
Bezugsbestätigung 07/1998: Waisenpension € 86,19, Ausgleichszulage € 299,19, Pflegegeld (2) € 268,24;
Bezugsbestätigung 10/1999: Waisenpension € 87,48, Ausgleichszulage € 303,71, Pflegegeld (2) € 268,24;
Bezugsbestätigung 03/2000: Waisenpension € 88,80, Ausgleichszulage € 312,06, Pflegegeld (2) € 268,24;
Bezugsbestätigung 01/2002: Waisenpension € 90,49, Ausgleichszulage € 328,21, Pflegegeld (2) € 268,20;
Laut Eingabe vom 29. Juli 2002 gab der damalige Sachwalter der Bw an, dass sie sich seit ihrem Auszug aus der Wohngemeinschaft im April 1998 alle mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten (Miete, Betriebskosten, Strom, Versicherung, Essen etc.) selbst finanziere und seitdem auch Wohnbeihilfe erhalte.
Unter Berücksichtigung, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen, das Pflegegeld nicht miteinzubeziehen ist, kann daher der bereits vom Finanzamt in seine Entscheidungen miteinbezogene Schluss insoweit nachvollzogen werden, als bei Abzug des Pflegegeldes noch ca. € 400 für die Bestreitung des Unterhaltes übrig bleiben. Nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 ist daher davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil der eigenen Einkünfte der Bw für deren Unterhalt ausgegeben wurden und insoweit kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben war. Außerdem bezog die Bw laut Schreiben vom Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Juli 1999 eine monatliche Wohnbeihilfe von € 178,70, welche sie laut Angaben des Sachwalters seit Auszug aus der Wohngemeinschaft - somit seit April 1998 - bezog. Die Waisenpension ist entgegen den Einwendungen im Schriftsatz vom 19. November 2004 bei obiger Berechnung des Betrages für die Bestreitung des Unterhaltes miteinzubeziehen. Anzumerken ist, dass die vom Vertreter der Bw erläuterte Gesetzesstelle (§ 5 Abs. 1 FLAG 1967) jenen Grenzbetrag aufzeigt, bis zu welchem noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Hier handelt es sich aber um einen grundsätzlichen Betrag von € 8 725, welcher das zu versteuernde Einkommen des Kindes betrifft, der im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verwirken. Bei diesem Betrag und der anzustellenden Berechnung sind nach § 5 Abs. 1 lit c FLAG 1967 Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse nicht einzubeziehen. Im vorliegenden Berufungsfall wird diese Grenze nicht überschritten und ist dies auch nicht strittig, weshalb der Einwand ins Leere geht. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass bis Dezember 2000 diesbezüglich eine Monatsbetrachtung anzuwenden war und ab Jänner 2001 eine sogenannte "Jahresdurchrechnung" eingeführt wurde. Der Einwand des damaligen Vertreters der Bw in seiner Eingabe vom 14. November 2003, bei der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit sei lediglich auf die Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 abzuzielen, geht ebenso ins Leere, da dies eine mit § 5 Abs. 1 FLAG 1967 korrespondierende Gesetzesbestimmung mit selbigen Inhalt nur unter Bezugnahme auf "Vollwaise" ist.
Wie bereits ausgeführt ist es für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe maßgeblich, ob Eltern den Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten müssen. Nachdem die Bw aufgrund der vorliegenden Sach- und Aktenlage und unter Berücksichtigung, dass das Pflegegeld nicht in die Berechnung miteinzubeziehen war, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse unbestrittenermaßen aus eigenen Einkünften überwiegend selbst decken konnte, vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter als Elternteil entsprechend bzw fällt gänzlich weg. Unbeachtlich ist jedenfalls, ob die Mutter Unterhalt leistet oder nicht oder ob der gegebenenfalls bestehende Unterhaltsanspruch einklagbar bzw einbringlich ist. Ausschlaggebend ist im hier vorliegenden Berufungsfall einzig und allein, dass die Bw selbst überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt und daher die Mutter als Elternteil den Unterhalt für ihr Kind nicht überwiegend bzw überhaupt nicht leisten braucht. Demzufolge besteht aber auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. Juni 2005
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | eigener Familienbeihilfenanspruch des Kindes, Selbsterhaltungsfähigkeit, Unterhaltspflicht der Eltern |