UFS RV/1917-W/04

UFSRV/1917-W/0427.6.2005

Normalarbeitszeit bei einem Feuerwehrmann

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0087 eingebracht. Mit Erk. v. 26.7.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag.Dr. Kurt Folk, KR Oswald Heimhilcher und Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung des Bw., vertreten durch CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeisterg. 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 nach der am 27. April 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist, ob dem Berufungswerber der erhöhte Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 zusteht.

Berufungswerber (Bw.) ist Herr A, Beamter der R.

In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde die vom Bw. beantragte Änderung der steuerfreien Bezüge gem. § 68 EStG 1988 als unbegründet abgewiesen und auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 11. November 2002 (betr. die Jahre 1997 und 1998) verwiesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Bw. unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 22. September 2003 im Wesentlichen wie folgt aus:

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2004 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:

Der Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte der Bw. die Berufungsausführungen u.a. folgendermaßen:

Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus:

Der Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

a) Der Bw. ist Beamter der R, dessen Normalarbeitszeit grundsätzlich 173 Stunden (= 40 Wochenstunden x 52 Wochen = 2.080 Stunden pro Jahr; 2.080:12 Mo = 173,33 Std.) monatlich beträgt. Im gegenständlichen Fall liegt ein 24-Stunden-Wechseldienst zuzüglich einer mittels Dienstanweisung angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca. 15 Minuten pro Dienst vor, wobei die erhöhte Arbeitszeit durch Zulagen abgegolten wird.

b) Die Zeiten der Dienstübergabe sind somit mit der Wechseldienstentschädigung abgegolten.

c) Die Dienstübergabe findet in der Regel zwischen 6 und 7 Uhr früh statt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Bw. vorgelegten Schriftsätzen:

zu a) Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 4 Dienstrechtsgesetz der Beamten der Bundeshauptstadt Wien.

zu b) Dies ist dem Schriftsatz vom 9. Juli 2003 zu entnehmen.

zu c) Dies ist dem Stundennachweis des Bw. für das Jahr 2002 zu entnehmen.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 normiert:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro (4.940 S) monatlich steuerfrei.

§ 68 Abs. 6 EStG 1988 normiert:

Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gem. Abs. 1 um 50 %.

Die steuerliche Normalarbeitszeit wird gem. § 68 Abs. 4 wie folgt u.a. definiert:

Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund

festgesetzt wird oder die

Normalarbeitszeit ist somit jene Arbeitszeit, für die der Grundlohn samt allfälliger Zulagen und Zuschlägen gebührt. Die über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde stellt eine Überstunde dar.

Die "Normalarbeitszeit" ist von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu unterscheiden. Der die "Normalarbeitszeit" überschreitende Teil der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist durch Zeitausgleich oder mittels Überstundenentgelts abzugelten; die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird dadurch aber nicht zur "Normalarbeitszeit".

Im gegenständlichen Fall ist der Bw. als K im 24 Stunden Wechseldienst beschäftigt. Für die über die 173 Stunden (im Monat) hinausgehenden "Minuten für Wechseldienste" erhält der Bw. eine Wechseldienstentschädigung, mit der auch die Dienstübergabezeiten abgegolten werden. Da es sich bei der genannten Entschädigung um die Abgeltung geleisteter Überstunden handelt, kann schon daraus ersehen werden, dass die Zeiten der Dienstübergabe niemals in die Normalarbeitszeit fallen, sondern Überstunden darstellen. Dies entspricht auch der Anordnung in § 26 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung, die Normalarbeitszeit möglichst regelmäßig aufzuteilen, was wohl auch für die Aufteilung zwischen Tages- und Nachtarbeitszeit gelten muss.

Darüber hinaus ist aber auch noch folgende Überlegung anzustellen:

Wie aus der o.a. gesetzlichen Definition der Nachtarbeit, für die eine Erhöhung des vorgesehenen Freibetrages vorgesehen ist, zu entnehmen ist, müssen mindestens drei zusammenhängende Stunden, die in den Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr fallen, gegeben sein.

Erfolgt demnach der Dienstantritt z.B. um 6 Uhr 30, so zählen die 30 Minuten zwischen 6 Uhr 30 und 7 Uhr, nicht zur Nachtarbeitszeit gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988, da bis 7 Uhr nicht mindestens 3 zusammenhängende Stunden vorliegen.

Dienstzeit insgesamt:

6 Uhr 30 bis 6 Uhr 45

= 24 ¼

 

steuerl. Nacht: 6 Uhr 30 bis 7 Uhr = ½ Std.

steuerl. Tag: 7 - 19 Uhr = 12 Std.

 

steuerl. Nacht: 19 bis 6 Uhr 45 = 11¾ Std.

 
   

Summe:

steuerl. Nacht für erhöhten Freibetrag (= nur Zeiten mit mind. drei zusammenhängenden Stunden): 11¾ Std.

steuerl. Tag: 12 Std.

Bei der Berechnung des für die Gewährung des erhöhten Freibetrages gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 maßgeblichen Nachtarbeitszeitanteiles reicht nicht die bloße Addition von Nachtarbeitszeiten, die auch weniger als drei zusammenhängende Stunden betragen können, es dürfen vielmehr nur jene Nachtarbeitszeiten berücksichtigt werden, die mindestens drei zusammenhängende Stunden aufweisen. Bei einer derartigen Betrachtung ergibt sich ein Überwiegen der Tagesdienstzeit gegenüber der Nachtdienstzeit, was ebenfalls der Gewährung eines erhöhten Freibetrages gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 entgegensteht.

Soweit der Bw. die Berücksichtigung von Zeiten der Überwachung von Theaterveranstaltungen einfordert, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Dienste nicht in der Wechseldienstzeit erfolgen und gesondert abgegolten werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 27. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wechseldienstentschädigung, Normalarbeitszeit, Dienstübergabe

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