UFS RV/0064-S/05

UFSRV/0064-S/059.6.2005

Eine Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vertreten durch WT, vom 3. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. November 2004, StNr. 098/0679, ErfNr. 326.158/99, betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Bescheid zugrunde liegt der Notariatsakt vom 12. November 1999, dem die Rahmenvereinbarung vom 12. November 1999 angeschlossen ist und mit dem die zwischen den verschiedenen Vertragspartnergruppen anhängigen Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit den Firmen der B-Gruppe anhängig waren, beendet wurden.

Unter Vertragspunkt 5. ist auf Seite 14 der Rahmenvereinbarung die Abtretung von Anteilen an der Firma B.P.M. Gesellschaft mbH vereinbart, wobei sich die Bw gemäß Vertragspunkt 11.4 verpflichtete, dafür die Kapitalverkehrsteuern und die Rechtsgeschäftsgebühren zu tragen.

Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens bei der Firma P.B.V.mbH., die die Hälfte des Anteils der Bw in Höhe von S 825.000,00, davon einbezahlt S 487.500,00, zu einem Abtretungspreis von S 500.000,00 übernmommen hatte, wurde festgestellt, dass für diese Abtretungen von Gesellschaftsanteilen noch keine Börsenumsatzsteuer vorgeschrieben worden ist.

Die zweite Hälfte des Anteils erwarb die Firma B.S.AG zu denselben Konditionen. Auch hier war keine Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer erfolgt.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung, bei der der Prüfungsauftrag am 12. November 2004 der Firma P.B.V.mbH zur Kenntnis gebracht worden war, wurde der Bescheid vom 26. November 2004 erstellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw am 3. Febraur 2005 Berufung und brachte vor, dass der Abgabenanspruch bereits verjährt sei.

Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 unter Hinweis auf die im Jahre 2004 durchgeführte Betriebsprüfung ab.

Im Vorlageantrag vom 3. März 2005 wurde neuerlich Verjährung eingewendet und ausgeführt, dass im Jahre 2004 der Bw gegenüber keine "Unterbrechungshandlung", nunmehr "Verlängerungshandlung" gesetzt worden sei.

Aufgrund des Vorbringens in der Berufung, der Bescheid vom 26.11.2004 sei dem steuerlichen Vertreter am 2.2.2005 zugegangen, wurde im Vorhalt vom 20.4.2005 folgende Frage gestellt:

"In der Berufung vom 2.2.2005 führen Sie aus, dass der Bescheid vom 26.11.2004 in Ihrer Kanzlei am 2.2.2005 eingelangt sei. Von wem wurde Ihnen der Bescheid übermittelt?"

In der Vorhaltsbeantwortung vom 28.4.2005 wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.11.2004 am 2.2.2005 der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bw zugestellt worden sei. Der steuerliche Vertreter habe vom Finanzamt Aufklärung über die der Bw zugestellten Zahlungsaufforderung begehrt. Der Bw selbst wurde bis dato kein Bescheid zugestellt.

Der Bescheid war adressiert an die Bw. zu Handen Mag.W.. Eine Zustellung konnte seitens der Abgabenbehörde I. Instanz nicht nachgewiesen werden. Am 17.1.2005 erging eine Zahlungsaufforderung an die Bw per Anschrift Astr.. Am 1.2.2005 hielt der Vertreter der Bw Rücksprache mit dem Finanzamt. Nach dem Vorbringen in der Berufung und in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.4.2005 ist der Bescheid vom 26.11.2004 am 2.2.2005 beim steuerlichen Vertreter der Bw eingelangt, allerdings in Form eines Bildschirmausdruckes.

Am 24.5.2005 erging folgender weiterer Vorhalt:

"Sie schreiben, dass Ihnen seitens des Finanzamtes ein Bildschirmausdruck des Bescheides vom 26.11.2004 am 2.2.2005 übermittelt worden sei. Gleichzeitig monieren Sie, dass der Bw bislang kein Bescheid zugestellt worden sei.

Daher folgende Fragen:

Aufgrund welcher Umstände gehen Sie davon aus, dass - trotz Zustellung an Sie - eine Zustellung an die Bw erforderlich sei?

Haben Sie eine Zustellvollmacht?

Auf welche Abgabenverfahren und Abgabenbehörden bezieht sich diese?

Worauf haben Sie sich bei der Anfrage an die Abgabenbehörde I. Instanz berufen, als Sie Aufklärung über die an die Bw zugestellte Zahlungsaufforderung begehrten?

Darf ich Sie zudem um Übermittlung eine Kopie (Fax) oder email des Ihnen zugestellten Bescheides ersuchen?"

In der Vorhaltsbeantwortung vom 2.6.2005 führt der steuerliche Vertreter aus:

"Richtig ist, dass bis heute meiner Mandantschaft kein Bescheid zugestellt worden ist. Die Geschäftsführerin der Bw hat ledigliche eine Zahlungsaufforderung über Euro 1.816,82 an ihre Privatadresse zugestellt bekommen. Als die Geschäftsführerin mit der Zahlungsaufforderung nichts anzufangen wusste, kontaktierte sich mich als den steuerlichen Vertreter der Bw. Über Auftrag und Ersuchen der Bw. nahm ich in der Folge mit dem Absender der Zahlungsaufforderung - dem Finanzamt Salzburg-Land - Kontakt auf. Herr Amtsrat H. übermittelte in weiterer Folge den Bildschirmausdruck des verfahrensgegenständlichen Bescheides per Datum 2.2.2005 an meine Kanzlei. Ab diesem Zeitpunkt war klar, worauf das Finanzamt Salzburg-Land seine Zahlungsaufforderung stützte und woraus der angebliche Rückstand resultierte. Aus der Zahlungsaufforderung selbst war eben nicht ersichtlich wie sich der ausgewiesene Betrag zusammensetzt, sondern erst aus der per 2.2.2005 an meine Kanzlei übermittelten Bescheidkopie. Dies war dann Anlass für den Berufungsschriftsatz vom 3.2.2005. Ich bin wie gesagt mit der steuerlichen Vertretung der Bw beauftragt. Zustellungen erfolgen rechtswirksam nur an den Sitz meiner Mandantschaft. Eine Zustellung des Bescheides ist aber wie gesagt bislang weder an die Privatadresse der Geschäftsführerin noch an die Firmenadresse erfolgt. ... "

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus dem verfahrensgegenständlichen Notariatsakt vom 12. November 1999, dem die Rahmenvereinbarung vom 12. November 1999 angeschlossen ist und mit dem die zwischen den verschiedenen Vertragspartnergruppen anhängigen Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit den Firmen der B-Gruppe anhängig waren, beendet wurden, ist hinsichtlich der Bw keine Vollmachtserteilung ersichtlich.

Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz, Tz 14 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH - § 8a entspricht nunmehr den Absätzen 1 und 2 des § 9 ZustellG).

Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Erklärung gegenüber der Behörde zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte (VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0140, 19.12.2001, 2000/13/0135,16.12.2003, 2001/15/0026). Im Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/13/0135 erkannte der VwGH beispielsweise, dass die Vollmachtsvorlage in dem bei einem anderen Finanzamt geführten Steuerfestsetzungsverfahren des Beschwerdeführers nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als nicht maßgeblich für ein Finanzstrafverfahren erachtet werden könne. Auch im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/15/0026 bekräftigte der Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und unter neuerlicher Zitierung von Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz, Tz 14 die Ansicht, dass die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müsse, selbst wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabebehörden des Bundes umfasse. Der Gerichtshof erachtete aber eine, in einem Aussetzungsverfahren betreffend eine Berufung gegen einen Haftungsbescheid vorgelegte Vollmacht unter gleichzeitiger Anführung des haftungsgegenständlichen Steuerkontos, als auch für das Berufungsverfahren hinsichtlich des Haftungsbescheides als ausreichend, da es sich um ein Gesamtverfahren handle.

Der Bescheid betreffend Börsenumsatzsteuer wäre daher rechtsgültig nur an die Bw zustellbar gewesen. Da nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Bw. eine derartige Zustellung nicht erfolgt ist bzw. von der Abgabenbehörde auch nicht nachgewiesen werden kann, ist der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und somit nicht erlassen worden.

Wie vom steuerlichen Vertreter der Bw glaubhaft vorgebracht worden ist, erlangte die Bw vom Umstand der Bescheiderlassung erst durch die Zahlungsaufforderung Kenntnis. Die Übermittlung eines Bildschirmausdruckes des Bescheides an den nicht im konkreten Abgabenverfahren bevollmächtigten steuerlichen Vertreter bewirkt keine Zustellung des Bescheides und kann auch keine "Heilung" der unterlaufenen Zustellmängel im Sinne des § 7 ZustellG bewirken.

Mangels Vorliegens eines rechtsgültig zugestellten Bescheides ist die eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am 9. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Schlagworte:

Vollmacht, Heilung der Zustellung, Bescheidzustellung

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