UFS RD/0001-W/05

UFSRD/0001-W/0512.5.2005

Zulässiger Devolutionsantrag (ua) nur bei Ablauf der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw. vom 5. Jänner 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg zum Antrag vom 5. Juli 2004 auf Umsatzsteuerneufestsetzung für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Devolutionswerber (Dw) bringt am 5. Jänner 2005 den verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag vom selben Tag persönlich beim unabhängigen Finanzsenat ein. Nach Ablauf der Nachhol- und Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO teilt das Finanzamt mit Schreiben vom 6.5.2005 mit, dass der Dw nach Vorhalt vom 21.2.2005 gegenständlichen Antrag auf Umsatzsteuerneufestsetzung vorgelegt habe. Eine Ablichtung desselben legt das Finanzamt seinem Schreiben bei. Der Antrag auf Umsatzsteuerneufestsetzung für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 weist das Datum 5.7.2004 auf. Die Tagesangabe im Eingangsstempel ist unleserlich.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Gemäß § 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2. Rechtliche Beurteilung: Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag auf Umsatzsteuerneufestsetzung für die Jahre 1996 bis 2001 entweder noch am 5. Juli 2004 oder später beim Finanzamt eingelangt ist.

Voraussetzung zur Stellung eines zulässigen Devolutionsantrages ist unter anderem der Ablauf der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Der Devolutionsantrag vom 5.1.2005 bezüglich des Antrages auf Umsatzsteuerneufestsetzung für die Jahre 1996 bis 2001 vom 5.7.2004 wurde daher um einen Tag zu früh gestellt. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat zu bewirken (Ritz, BAO-Kommentar2, § 311, Tz 18 und 27, mwN).

Wien, 12. Mai 2005

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Devolutionsantrag, Säumnis, Entscheidungsfrist, Berechnung von Monatsfristen, Unzulässigkeit

Stichworte