UFS RV/0305-L/04

UFSRV/0305-L/0422.4.2005

Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung sowie Familienheimfahrten zu berücksichtigen.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch G. Mayrhofer WirtschaftstreuhandgesmbH., 4020 Linz, Nebingerstraße 6, vom 23. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 25. September 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

 

2001 (in ATS)

2001 (in EUR)

2002 (in EUR)

Gesamtbetrag der Einkünfte

1.923.652,00

139.797,24

180.707,23

Einkommen

1.922.700,00

139.728,06

180.632,23

Einkommensteuer

857.608,60

62.324,85

82.624,51

Anrechenbare Lohnsteuer

898.133,40

65.269,91

84.102,22

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) gab mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 an das zuständige Finanzamt bekannt, dass er aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma GEgmbH, die seit Jänner 2003 als CgmbH firmiert, seit Anfang 1999 in der Zentrale in Wien tätig sei. Aufgrund der Entfernung zum Hauptwohnsitz in G sei eine tägliche An- und Abreise zum Dienstort nicht möglich. Deshalb sei von der Firma zunächst ein Hotel-Apartment und in der Folge eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden, die - da der Bw. in der Zeit von 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 auch geschäftlich viel unterwegs gewesen sei - von jedem Mitarbeiter, der aus geschäftlichen Gründen in Wien nächtigen musste, genutzt werden konnte.

Für Juli 2001 sei die Übersiedlung der Familie nach Wien geplant gewesen, was sich jedoch aufgrund der schulischen Situation der Kinder sowie aus beruflichen Gründen der Gattin nicht verwirklichen hätte lassen. Aus diesem Grund hätte der Bw. den Mietvertrag für das privat angemietete Haus in P wieder aufkündigen müssen. Ab Oktober 2002 hätte der Bw. dann die von der Firma GEgmbH angemietete Wohnung zur Alleinbenützung übernommen. Seit November 2001 würden die monatlichen Mietkosten im Wege des Gehaltsabzuges an die Firma rückvergütet.

Aufgrund der Arbeitsplatzsituation seien folgende Werbungskosten für den beruflich bedingten Zweitwohnsitz entstanden: - die Kosten für die letztendlich nicht realisierte Anmietung eines weiteren Familienwohnsitzes in Wien in Höhe von 127.000,00 ATS; - die an die Firma rückvergüteten Kosten für Wohnungsnutzung in Höhe von 21.839,42 ATS; insgesamt also 148.839,42 ATS.

In einer Beilage wurde die Mietzahlung für das Jahr 2001 in Höhe von 127.000,00 ATS an Frau F seitens der Raiffeisenbank G bestätigt.

Mittels Vorhalt vom 3. Juli 2003 ersuchte das zuständige Finanzamt den Bw. um schriftliche Erläuterung der beruflichen Gründe der Gattin, welche eine Wohnsitzverlegung nicht ermöglicht hätten.

Im Antwortschreiben vom 15. September 2003 wurde erläutert, dass die entscheidenden Beweggründe, den Umzug letztendlich nicht durchzuführen, in der Ablehnung desselben durch die Kinder des Bw. gelegen seien. Sollte es nötig sein, auf diese sehr privaten Umstände näher einzugehen, werde um ein persönliches Gespräch ersucht. Hinsichtlich der beruflichen Gründe, die aber letztendlich nicht die entscheidenden gewesen seien, sei der Gattin des Bw. nach ersten Gesprächen klar geworden, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in Wien ungleich schwieriger sein würde, als in Oberösterreich. Einerseits würde es sehr lange Wartezeiten geben, bis man eine Lehrerstelle bekomme und andererseits sei das Unterrichten in Wiener Volks- und Hauptschulen ungleich schwieriger als in Oberösterreich. Diesem Schreiben wurde auch die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beigefügt. In diesem Jahr wurden Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 9.007,71 € angeführt.

Mit Bescheiden vom 25. September 2003 (für die Jahre 2001 und 2002) wurden die Kosten der doppelten Haushaltsführung seitens des zuständigen Finanzamtes mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, seien als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. September 2003 hätte der Bw. private Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes angeführt. Der Antrag auf Berücksichtigung von Werbungskosten sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 wurde Berufung gegen diese Steuerbescheide (2001 und 2002) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. mit Familienwohnsitz in G seit Beginn des Jahres 2000 in Wien als Geschäftsführer der Firma CgmbH, vormals Firma GEgmbH, tätig sei. Der Geschäftsführervertrag sei auf drei Jahre befristet. Eine tägliche Rückkehr an seinen Familienwohnsitz sei aufgrund der Entfernung des Beschäftigungsortes nicht zumutbar. Darüber hinaus sei die Ehegattin des Bw. im Kalenderjahr 2001 und 2002 als Lehrerin in Oberösterreich beschäftigt. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien nach Ansicht von Lehre und Judikatur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung bestehen würde. Davon sei dann auszugehen, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes (außerhalb des Beschäftigungsortes) nicht privat veranlasst sei. Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung sei dann nicht privat veranlasst, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Erwerbseinkünfte erziele und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Als Grenze würde sich im Schrifttum ein Betrag von ca. 30.000,-- ATS pro Jahr finden. Die Gattin des Bw. hätte im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von mehr als 6.000,-- € und im Jahr 2002 von mehr als 3.000,-- € erzielt, die im Falle einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien weggefallen wären. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei ebenso unzumutbar, wenn von vornherein anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit befristet sei. Aus der Beantwortung des Ergänzungsersuchens zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2000 könne die Behörde entnehmen, dass aus damaliger Sicht der Steuerpflichtige - aufgrund seines befristeten Geschäftsführervertrages - lediglich bis 31. Dezember 2002 in Wien tätig sein werde. Mit einer Verlängerung des Geschäftsführervertrages hätte der Bw. ebenso wenig rechnen können, wie mit einer Verlegung des Beschäftigungsortes an einen anderen Ort als Wien. Eine Änderung des Beschäftigungsortes sei bereits ab dem Jahr 2004 geplant. Es werden daher beantragt, die in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Darüber hinaus werde für das Jahr 2002 der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind beantragt, da die Gattin des Bw. in diesem Jahr Einkünfte von weniger als 4.400,-- € bezogen hätte.

Mit Datum 9. April 2004 wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom 2. März 2005 ersucht, noch Unterlagen vorzulegen bzw. Fragen zu beantworten. 1.) Angaben hinsichtlich der Miete des Hauses und der Dienstwohnung. 2.) Vorlage des Dienstvertrages und Angabe über die Befristung. 3.) Angaben hinsichtlich des Schulbesuches der Kinder. 4.) Angaben hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Gattin.

Im Antwortschreiben vom 30. März 2005 wurde diesem Begehren wie folgt entsprochen: Zu Punkt 1) Das Haus im Ausmaß von ca. 120m² Wohnfläche sei von Frau F gemietet worden. Die Zahlungen für die Dienstwohnung seien vom Arbeitgeber geleistet worden. Diese Kosten seien jedoch dem Bw. wieder vom Nettogehalt abgezogen worden. Die Kosten hätte somit der Bw. getragen. Die gesamten Mietzahlungen für das Objekt von Frau F hätten im Jahr 2001 für den Zeitraum Juni bis Oktober 2001 107.000,00 ATS betragen. Darüber hinaus seien dem Bw. die Kosten in Höhe von 21.839,42 ATS für die vom Arbeitgeber angemietete Wohnung vom Gehalt (für November und Dezember 2001) wieder abgezogen worden. In Summe würden die vom Bw. getragenen Kosten somit 128.839,42 ATS betragen. Von Jänner bis Dezember 2002 seien dem Bw. für die Nutzung der Dienstwohnung 9.007,71 € vom Gehalt abgezogen worden. Die Dienstwohnung sei ausschließlich vom Bw. genutzt worden. Der Bw. hätte während des gesamten Wien-Aufenthaltes diese Wohnung benutzen können. Zu Punkt 2) Bezüglich der Gründe für die Befristung des Geschäftsführervertrages sei zu sagen, dass es grundsätzlich üblich sei, gut dotierte Positionen nur befristet und leistungsabhängig zu vereinbaren. Sofern nicht eine der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode mitteile, dass keine Vertragsverlängerung eintrete, würde sich der Vertrag um jeweils drei weitere Jahre verlängern. Die Verlängerung sei üblicherweise vom Erfolg des Geschäftsführers und auch vom Willen der Eigentümer abhängig. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Technologiebranche sei es für den Bw. bereits gegen Ende des Jahres 2001 bemerkbar gewesen, dass es Schwierigkeiten mit der Verlängerung seines Dienstvertrages würde geben können. Bestätigt hätte sich diese Vermutung durch eine Information über den Unternehmensverkauf Anfang 2002. Der tatsächliche Verkauf sei dann Ende 2002 erfolgt. Trotz Verlängerung des Dienstvertrages sei es für den Bw. nicht abschätzbar gewesen, wie sich seine Arbeitsleistung gegenüber den neuen Gesellschaftern/Eigentümern auswirken werde. Eine Auflösung des Geschäftsführervertrages seitens des Dienstgebers sei somit jederzeit im Raum gestanden. Mit 15. Mai 2004 hätte der Bw. zur Vgmbh gewechselt und auch den Arbeitsort nach Linz verlegt.

Im Kalenderjahr 2001 hätte der Bw. den Umzug seiner Familie nach Wien betrieben. Er hätte die Liegenschaft von Frau F - befristet auf die Dauer von fünf Jahren - gemietet. Dieses Vorhaben hätte er aus verschiedenen Gründen aufgeben müssen. Erstens sei es seiner Gattin nach Gesprächen mit der Schulbehörde aufgrund der langen Wartezeit nicht möglich gewesen, eine geeignete Stelle als Religionslehrerin ausfindig zu machen. Darüber hinaus sei die berufliche Tätigkeit in Wien ungleich schwieriger als in Oberösterreich. Weiteres hätte es dort keine entsprechende Ausbildungsstätte für die Tochter gegeben (Sporthauptschule). Wie bereits erwähnt, hätte sich auch gegen Ende des Jahres 2001 herausgestellt, dass es einen Eigentümerwechsel des Unternehmens geben werde.

Gegenwärtig werde die Dienstwohnung nicht mehr benutzt. Im Sommer 2003 sei der Bw. an Tuberkulose erkrankt, weshalb er seit diesem Zeitpunkt diese Wohnung nicht mehr benutze.

Der Bw. sei seit 1. Oktober 1988 als Angestellter im Unternehmen beschäftigt. Mit Ablauf des Kalenderjahres 1999 hätte das Angestelltenverhältnis geendet und ab 1. Jänner 2000 sei er befristet auf drei Jahre als Geschäftsführer tätig gewesen. Seit dem Jahr 1999 sei der Bw. in Wien tätig gewesen.

Zu Punkt 3) Die Tochter hätte im Berufungszeitraum die Sporthauptschule in G besucht und würde seit Herbst 2002 ein Gymnasium in Linz besuchen. Der Sohn hätte im fraglichen Zeitraum den Kindergarten besucht und würde sich gegenwärtig in der Volksschule in G befinden.

Zu Punkt 4) Hinsichtlich der Beschäftigung der Gattin hätte es mit der Wiener Schulbehörde Gespräche gegeben. Eine Zusage, ab wann der Gattin in Wien eine geeignete Stelle zur Verfügung stehen würde, hätte nicht gegeben werden können. Im Sommer 2002 hätte sich die Gattin wieder um eine Stelle als Religionslehrerin in Oberösterreich beworben, für die sie auch eine Zusage erhalten hätte. Da es mehr ausgebildete Lehrer als Lehrstellen gebe, könne gesagt werden, dass es grundsätzlich nicht einfach gewesen sei, wieder eine neue Lehrstelle zu finden.

Folgende Unterlagen wurden diesem Schreiben beigefügt: Geschäftsführervertrag Mietvertrag mit Frau F Mietvertrag über die Dienstwohnung in Wien Nachweis der Mietzahlungen (6-10/2001; insgesamt 107.000,00 ATS) Gehaltskonto des Bw. (Kosten für Dienstwohnung ersichtlich)

Mit Eingabe vom 15. April 2005 wurde seitens des steuerlichen Vertreters beantragt, weitere Kosten im Zusammenhang mit der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Beantragt werde die zusätzliche Anerkennung des höchsten Pendlerpauschales als Werbungskosten für Familienheimfahrten. Da für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges, welches überwiegend beruflich genutzt werde (geschätzt 80% - 90%), ein entsprechender Sachbezug zum steuerpflichtigen Bezug hinzugerechnet worden sei, seien dementsprechende Kosten zu berücksichtigen. Lt. den Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002 seien dabei folgende Werbungskosten zu berücksichtigen: - Pendlerpauschale für 2001: 34.560,00 ATS (§ 124b Z52 EStG) - Pendlerpauschale für 2002: 2.100,00 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Alleinverdienerabsetzbetrag: Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,-- € jährlich zu. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 4.400,-- € jährlich erzielt. Die Gattin des Bw. hat gemäß Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. Jänner 2004 Einkünfte in Höhe von 2.882,88 € bezogen. Der Bw. bzw. sein Partner hat im 2002 für mindestens sieben Monate für 2 Kinder die Familienbeihilfe bezogen. In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Regelungen war diesem Berufungspunkt stattzugeben.

Doppelte Haushaltsführung: Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wenn ein Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124), so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor.

Aufgrund der Entfernung zwischen Familienwohnsitz (in G/OÖ) und Tätigkeitsort (Wien) ist eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind anzuerkennen, wenn eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann.

Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist.

Der Bw. führt unter anderem an, dass ein wesentlicher Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in G der Wunsch seiner Kinder war, nicht nach Wien zu übersiedeln.

Dazu ist anzumerken, dass dies jedenfalls private Gründe darstellen und nicht zu einer beruflichen Veranlassung zählen. Auch wenn der Bw. anführt, es würde keine adäquate Schule für seine Tochter geben. Dem ist zu entgegnen, dass die Tochter noch eine Pflichtschule absolviert hat und eine derartige Ausbildung jedenfalls auch im Einzugsbereich einer Wohnung am Dienstort möglich gewesen wäre. Die Schulausbildung der Kinder rechtfertigt demnach keinesfalls die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nach übereinstimmender Auffassung der hg. Judikatur und des Schrifttums dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist dann nicht privat veranlasst, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen.

Auch wenn die Gattin des Bw. im Jahr 2001 das bestehende Dienstverhältnis aufgelöst hat, so besteht dennoch die Tatsache, dass sie in den berufungsgegenständlichen Jahren jeweils im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes nichtselbständig tätig gewesen ist und auch gegwnwärtig noch immer ist. Möglicherweise wäre es der Gattin auch möglich gewesen, diese Einkünfte auch in Wien zu erzielen, doch ist von der Tatsache auszugehen, dass sie eben an ihrem Familienwohnsitz diese Einkünfte erzielt hat. Aufgrund dieser Gegebenheiten war die doppelte Haushaltsführung jedenfalls beruflich veranlasst (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006 und die dort angeführten Literaturhinweise).

Keine Begründung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist in der Tatsache zu erkennen, dass der Bw. nur befristet zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Bw. führt selbst an, dass es bei derart gut dotierten Positionen üblich ist, nur befristete und leistungsabhängige Verträge zu vereinbaren. Anhand der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen kann nicht gefolgt werden, dass eine Wohnungsnahme am Arbeitsort nicht zumutbar gewesen wäre. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer jederzeit konkret und ernsthaft mit einer Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss, ist ihm eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0030). Eine derart konkrete Absicht, kann aber im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Anzumerken ist hierzu, dass der Bw. seit 2004 wieder im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes tätig ist und somit die doppelte Haushaltsführung nur vorübergehend vorgelegen ist.

Da also aufgrund der nachhaltigen Einkunftserzielung der Gattin des Bw. am Familienwohnsitz eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist noch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, welche Kosten zu berücksichtigen sind.

Als Werbungskosten kommen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort sowie Kosten für Familienheimfahrten in Betracht. Bei den Familienheimfahrten ist auf die durch § 20 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Bedacht zu nehmen ist (höchstes Pendlerpauschale).

Seit Juni 2001 sind dem Bw. Kosten für das Wohnen am Beschäftigungsort erwachsen (Miete Haus in Höhe von monatlich 21.750,00 ATS). Ab diesem Zeitpunkt sind folglich auch entsprechende Kosten zu berücksichtigen. Wie oben bereits erwähnt, sind allerdings nur Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort zu berücksichtigen (also sicher keine Kosten für ein ganzes Haus). Ab dem Zeitraum November 2002 hat der Bw. eine Wohnung vom Arbeitgeber zur alleinigen Nutzung angemietet. Die diesbezügliche Miete wurde im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt. In den Monaten November und Dezember jeweils 10.919,71 ATS; insgesamt also 21.839,42 ATS.

Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen in der Regel nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht (vgl. VwGH vom 23.5.2000, 95/14/0096). Im Übrigen sind sie gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Nach Durchforschen des Wohnungsangebotes in Wien, ist es durchaus möglich derartige Wohnungsmöglichkeiten um monatlich zwischen 350,00 € und 500,00 € zu bekommen (u.a. www.i.at ; www.k.at-Mietpreisrechner ; www.im.at , ..). Gemäß dem Mietpreisrechner (www.k .at) ergibt sich für eine 40m² Wohnung der Kategorie A ein Richtwert von rund 440,00 €. Aufgrund der Stellung des Bw. erscheint im gegenständlichen Fall ein Wert an der oberen Grenze als angemessen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind also monatliche Mietzahlungen in Höhe von 500,00 € als angemessen zu berücksichtigen (ab Juni/2001). Für das Jahr 2001: 48.161,00 ATS (mtl. 6.880,15 ATS); Für das Jahr 2002: 6.000,00 € (mtl. 500,00 €).

Als weitere Werbungskosten sind Aufwendungen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten zu berücksichtigen (bei verheirateten Steuerpflichtigen ca. wöchentlich). Der Bw. war während des gesamten Berufungszeitraumes in Wien wohnhaft. Es sind folglich Kosten iZm den Familienheimfahrten im Rahmen der oben genannten Grenzen (§ 20 Abs. 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit.) anzuerkennen, da die tatsächlichen Kosten jedenfalls diese Grenzen überschritten haben (Entfernung Wien - Familienwohnsitz rd. 200 km).

 

2001 (in ATS)

2002 (in EUR)

Wohnungskosten

48.161,00

6.000,00

Familienheimfahrten

34.560,00

2.100,00

SUMME WERBUNGSKOSTEN

82.721,00

8.100,00

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Linz, am 22. April 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Wohnungskosten

Verweise:

VwGH 24.04.1996, 96/15/0006
VwGH 26.11.1996, 95/14/0124
VwGH 30.01.1991, 90/13/0030
VwGH 23.05.2000, 95/14/0096

Stichworte