Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Säumniszinsen, da der Berufung gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch keine Voraussetzung gemäß Art. 232 Abs. 2 ZK vorliegt, wonach die Zollbehörde auf Säumniszinsen verzichten kann.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 26. April 2000, GZ. 500/17635/4/99-20, betreffend die Vorschreibung von Säumniszinsen gemäß Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b und Abs.2,3 Zollkodex (ZK), iVm.§ 80 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 29. November 1999,Zl: 500/90706/01/1998/00 wurden gegenüber dem Bf. Säumniszinsen in der Höhe von S: 147,00.- für den Säumniszeitraum 15. November 1999 bis 14. Dezember 1999 geltend gemacht. Gleichzeitig wurde der Bf. mit Tagesauszug 1999/0011 vom 29. November 1999 über die für ihn bestehende Verpflichtung der Errichtung dieses Säumniszinsenbetrages verständigt.
Am 5. Januar 2000 wurde bei der belangten Behörde nachstehende Berufung eingebracht.
Betreff: Tagesauszug Nr.1999/0011 vom 29.11.1999 wegen angeblicher Säumniszinsen
- Gegen diesen kriminellen Bescheid erhebe ich Widerspruch (Berufung),
- Begründung: Ich habe niemals nach Österreich etwas eingeführt. Des weiteren verweise ich auf die vielen bisherigen Schriftsätze von meinem Rechtsanwalt und meiner Person.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wertete diese Eingabe als Berufung gegen den Säumniszinsenbescheid und wies diese Berufung mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Sie begründete diese Abweisung im wesentlichen damit, dass im Sinne des Artikels 244 Abs.1 ZK durch die Einbringung einer Berufung, die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt werden würde. Da kein die Einbringung hemmender Antrag vorliegen würde, wäre die Vorschreibung der Säumniszinsen zu Recht erfolgt.
Dagegen erhob der Bf., unter sinngemäßer Wiederholung des Berufungsvorbringens, fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b (ZK), zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben, wobei der Säumniszinssatz wohl höher, nicht aber niedriger sein darf als der Kreditzinssatz.
Gemäß Abs.2 leg.cit. können die Zollbehörden auf die Säumniszinsen verzichten, wenn
- diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden
- die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tage nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.
Weiters können die Zollbehörden Mindestzeiträume für die Zinnsberechnung und Mindestbeträge für die Säumniszinsen festsetzen (Abs.3 leg.cit .).
In Ausführung dieser Bestimmungen sind gemäß § 80 Abs.1 ZollR-DG Säumniszinsen nur zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Gemäß § 80 Abs.2 leg.cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditsatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinnssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet, und fallen für den gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.eines Kalendermonats bis zum 14.des folgenden Kalendermonats.
Gemäß Artikel 7 Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 Abs.1 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (Artikel 244 Abs.2 ZK).
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.
Im Sinne dieser Rechtsvorschrift wird das gesamte Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich vom einzelstaatlichen Recht bestimmt (BFH v.11. Juli 2000 VII B 41/00,ZfZ 200,376ff,VwGH v.27. September 1999,98/17/0227).
Gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe § 212a Abs.1,2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs.6 BAO).
Im Sinne des § 85 Abs.1 BAO ist das Rechtsmittel der Berufung als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, welches schriftlich einzubringen ist, anzusehen.
Gemäß § 250 BAO lit.a-d muss die Berufung enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
- eine Begründung.
Eingangs wird vorausgeschickt, dass für die Beurteilung von Anbringen es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 20. Januar 1996, 94/16/0158, 20. Februar 1998, 97/15/0153,0154).
Wenn auch im Betreff des am 5. Januar 2000 eingebrachten Anbringens der Partei der Tagesauszug vom 29. November 1999 und nicht der Säumniszinsenbescheid vom 29. November 1999 genannt wird, so geht aus diesem Anbringen doch- unbeschadet des Umstandes, dass der Bf. sich einer beleidigenden Schreibweise bedient- das im Parteienwillen gelegene Ziel hervor, nämlich die Nichtentrichtung von Säumniszinsen und damit die Aufhebung des diese Zinsen vorschreibenden Bescheides, mit der Begründung, bereits gegen die Vorschreibung der zugrunde liegenden Zollschuld Berufung eingelegt zu haben, da keine Waren in das Zollgebiet eingeführt worden wären.
Wenn auch aus diesem Anbringen nicht alle in § 250 BAO enthaltenen Formerfordernisse hervorgehen, so ist im Zweifel, und vor allem ohne dass ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erlassen wurde, einem Anbringen einer Partei, welches sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 16. Juli 1996, 95/14/0148).
Daher wird weiterhin davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Eingabe um eine Berufung gegen den Säumniszinsenbescheid, und nicht um eine unzulässige Berufung gegen den im Betreff dieses Schreibens angeführten Tagesauszug handelt.
Dem gegenständlichen Säumniszinsenbescheid liegt ein Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Linz vom 10. Februar 1999 zugrunde, mit welchem dem Bf. Eingangsabgaben in der Höhe von S: 32.000.- an Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben wurden.
Es steht unbestritten fest, das als Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung dieser Zollschuld der 25. Februar 1999 anzusehen ist, und dass die Eingansabgaben vom Bf. nicht entrichtet wurden.
Gegen den Abgabenbescheid wurde vom Bf. fristgerecht Berufung eingebracht, ohne damit einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verbinden.
Im Lichte der vorstehend angeführten normativen Bestimmungen kann zur Abstandnahme der Vorschreibung von Säumniszinsen die Entrichtung der Eingangsabgaben innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der für die Entrichtung festgesetzten Frist, oder das Vorliegen eines vom Beteiligten geltend gemachten, persönlichen Billigkeitsgrund führen.
Der Bf. hat weder die Zollschuld innerhalb der in Rede stehenden fünf Tagesfrist entrichtet noch hat er, unter Vorlage allfälliger Beweismittel geltend gemacht, dass aufgrund seiner Verhältnisse die Entrichtung von Säumniszinsen zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Der Bf. hat lediglich den Rechtsbehelf der Berufung gegen die Vorschreibung der Zollschuld eingelegt. Er hat im Zusammenhang mit dieser Berufung keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Artikel 244 Abs.1 und Artikel 7 ZK wiederholen den das österreichische und deutsche Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte im Rahmen der Erhebung von Abgaben keine aufschiebende Wirkung haben, sondern sofort vollziehbar sind.
Die Einleitung oder Fortsetzung von Maßnahmen zur Einhebung der Abgaben, wird nur durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wirksam gehemmt. Somit wird von der Vorschreibung von Säumniszinsen nur im Falle der Einbringung eines Aussetzungsantrages im Zusammenhang mit einer Berufung gegen den Abgabenbescheid Abstand genommen.
Da ein solcher Antrag seitens des Bf. nicht gestellt wurde und auch keine in Artikel 232 Abs.2 ZK normierte Voraussetzung vorliegt, wonach die Zollbehörde von Säumniszinsen Abstand nehmen kann, erfolgte die Vorschreibung der Säumniszinsen zu Recht.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 29. März 2005
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 7 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Säumniszinsen, Säumniszeitraum, Jahreszinssatz, Kreditzinssatz, Voraussetzungen für möglichen Verzicht auf Säumniszinsen, Berufung gegen den Abgabenbescheid jedoch keine Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung. Bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine Einleitung oder Fortsetzung von Einbringungsmaßnahmen, Beurteilung von Anbringen, erkennbares oder zu erschließendes Ziel des Parteienschrittes |
Verweise: | VwGH 29.01.1996, 94/16/0158 |