UFS RV/1301-W/04

UFSRV/1301-W/0414.3.2005

Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW. gegen die Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:

Den Berufungen wird gemäß der Einschränkung der Berufungen Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 26. Februar 2004 Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 bis 2002 ein.

Abgesehen von nicht strittigen Positionen machte der Bw. das große Pendlerpauschale im Betrag von S 28.800,00 (1999 und 2000), S 34.560,00 (2001) bzw. € 2.100,00 (2002) laut Beilage geltend.

Die im Wesentlichen gleichlautenden Beilagen haben folgenden Inhalt:

"Ich bin Koch, Staatsbürger der Slowakischen Republik, wohnhaft mit Frau und 3 Kinder in ..., Slowakei. Im Jahr 1999 [bzw. 2000, 2001 und 2002] fuhr ich in dem Arbeitszeitraum überwiegend von meinem Wohnort in der Slowakei zu der Arbeitsstätte in .... Und zwar mit meinem PKW, da es außerhalb meiner Dienstzeit keine Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmittel gab. Ich arbeitete zwischen 7,00 und 16,00 Uhr. Die Entfernung ... - ... beträgt 90 km. Ich mache das Pendlerpauschale für das Jahr ... in der Höhe von ... geltend."

Angeschlossen war den Erklärungen ein Zulassungsschein, aus dem hervorgeht, dass der PKW ... für seine Ehegattin seitens der Republik Slowakei zugelassen ist.

Das Finanzamt anerkannte bei der Veranlagung der in Rede stehenden Jahre das geltend gemachte Pendlerpauschale als Werbungskosten (vgl. die Erstbescheide 5ff/99, 8ff/00, 8ff/01, 5ff/02).

Im Zusammenhang mit anderen nicht (mehr) verfahrensgegenständlichen Berufungspunkten gab der Bw. an, er führe an einer näher bezeichneten Anschrift in der Slowakei mit seiner (in den Berufungsjahren nicht berufstätigen) Ehefrau und 3 Kindern (geb. 1988, 1989 bzw. 1991) einen gemeinsamen Haushalt.

Im Zuge der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung in anderen nicht (mehr) verfahrensgegenständlichen Berufungspunkten stattgegeben, das Pendlerpauschale wurde jedoch nicht anerkannt, dies mit der Begründung, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten anerkannt werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Fall des Bw. die Voraussetzungen nicht zuträfen, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Das Pendlerpauschale stehe erst ab einer einfachen Fahrtstrecke (Wohnung - Arbeitsstätte) von mindestens 20 km zu. Es werde von dem der Dienststelle nächst gelegenen Wohnort (auch wenn es sich nur um eine Schlafstelle handle) ausgehend berechnet. Da der Bw. in Wien eine Wohnung habe, stehe das Pendlerpauschale nicht zu.

Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales wie folgt beantragt:

Der Bw. habe keine Familienheimfahrten, sondern das große Pendlerpauschale geltend gemacht. Beim Bw. betrage die Entfernung zwischen dem Familienwohnort und dem Arbeitsort 90 km; die Judikatur bezeichne die Fahrten zu der Familie bei der Entfernung von mehr als 120 km zwischen dem Familienwohnort und dem Arbeitsort als Familienheimfahrten. Somit handle es sich im Falle des Bw. um das tägliche Pendeln.

Bei dem täglichen Pendeln gebe es für die Anerkennung der Pendlerpauschale keine zeitliche Beschränkung (von 2 Jahren) für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten.

Die Behörde sei der Meinung, dass das Pendlerpauschale nicht anzuerkennen ist, wenn eine nähere Schlafadresse vorhanden ist. Dementgegen sei die einschlägige Rechtsprechung anderer Meinung. Nach der ständigen Judikatur stehe die Unterkunftsmöglichkeit am Dienstort der Berücksichtigung des Pendlerpauschale nicht entgegen. Diesbezüglich verweise der Bw. auf den EStG-Kommentar von Doralt, Tz. 114ff zu § 16: 'Bei mehreren Wohnsitzen ist nach den LStR 1992 (RZ 155) die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich. Dagegen stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein (siehe auch Werner / Schuch, Abschn. 6 Tz. 128 und ÖStZ 1975, 138). Der VwGH knüpft ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum 'überwiegend' zurücklegte Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der überwiegend benützte Wohnsitz (19.9.1995, 91/14/0227, 1996, 188). Zum berufsbedingten Doppelwohnsitz siehe § 4 Tz. 346ff.'

Die tatsächlich und überwiegend genutzte Wohnung sei seine Wohnung in der Slowakei. Die geltend gemachte Pendlerpauschale sei daher zu berücksichtigen.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete ein Schreiben an den Bw., welches beantwortet wurde (näheres vgl. unten).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gemäß lit. c): Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von ... über 60 km 28.800,-- S jährlich (1999 und 2000), 34.560,00 S (2001) bzw. 2.100,00 € (2002).

Nach der Entscheidungspraxis des unabhängigen Finanzsenates wird bei Vorhandensein zweier Wohnsitze der entfernter gelegene Wohnsitz - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung - dann als steuerlich maßgebende Wohnung angesehen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrten zur bzw. von der Arbeitsstätte vom entfernter gelegenen Wohnsitz statt vom bzw. am näheren Wohnsitz zu beginnen bzw. zu beenden. Ein Grund ist insbesondere darin zu erblicken, dass der entfernter gelegene Wohnsitz der Familienwohnsitz ist (UFS-Rechtssätze RV/0582-W/03 und RV/0824-W/02).

Der Beantwortung des seitens des unabhängigen Finanzsenates an den oben angeführten Steuerpflichtigen gerichteten Schreibens folgend ist von Nachstehendem auszugehen:

Der Steuerpflichtige fuhr in den Jahren 1999 bis 2002 in dem Arbeitszeitraum überwiegend von seinem Wohnort in der Slowakei zu der Arbeitsstätte in Österreich. Und zwar mit dem PKW, der für seine Ehegattin seitens der Republik Slowakei zugelassen ist.

Als Nachweise dafür,

1.) dass er die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in der Slowakei und der Arbeitsstätte in Österreich den Lohnzahlungszeiträumen (Monaten) der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 überwiegend zurückgelegt hat (mit anderen Worten: dass er die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte überwiegend von der Wohnung in der Slowakei aus angetreten hat; laut Vorlageantrag: tägliches Pendeln) und

2.) die Fahrten tatsächlich mit dem PKW, der für seine Gattin zugelassen ist, zurückgelegt hat,

legte der Bw. Bestätigungen der Vermieterin der Wiener Wohnung, seiner Ehegattin und eine eidesstättige Erklärung sowie Kfz-Service-Bestätigungen vor.

Die Vermieterin der Wiener Wohnung bestätigte, "dass mein Mieter (Name und Geburtsdatum des Bw.) angestellt in ... als Koch, in den Jahren 1999 - 2004 täglich von seinem Familienwohnsitz in ... , Slowakei, zu dem Arbeitsort in Wien (vorher in ...) und zurück mit seinem PKW pendelte. Er übernachtete in der Wohnung ... Wien, praktisch nie." Die Bestätigung der Ehegattin beinhaltet ein tägliches Pendeln vom Familienwohnsitz in der Slowakei zum Arbeitsort in Österreich.

In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass die drei Kinder des Bw. in den Berufungsjahren zwischen 8 und 11 Jahre (am Beginn des Berufungszeitraumes) bzw. 11 und 14 Jahre (am Ende des Berufungszeitraumes) alt waren, ein. Bei einem solchen Alter von drei (minderjährigen) Kindern scheint es glaubhaft, dass der Bw. die Strapazen der in Rede stehenden Fahrten tatsächlich auf sich genommen hat.

Die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 konnten somit berücksichtigt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend darf bemerkt werden, dass zukünftig die berufungsgegenständlichen Werbungskosten nur anzuerkennen sein werden, wenn die tatsächliche Zurücklegung der Fahrten - insbesondere durch Vorlage der Tankrechnungen - nachgewiesen wird.

Beilage: 7 Berechnungsblätter

Wien, am 14. März 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pendlerpauschale, zwei Wohnsitze, Familienwohnsitz

Verweise:

VwGH 19.09.1995, 91/14/0227

Stichworte