UFS RV/0136-L/04

UFSRV/0136-L/042.3.2005

Familienheimfahrt nach Bosnien

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0039 eingebracht. Mit Erk. v. 15.11.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1069-L/05 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 3. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 29. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1999 bis 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz führte für die Jahre 1999 bis 2001 Arbeitnehmerveranlagungen durch. In den in Folge ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001 wurden Kosten für Familienheimfahrten des nunmehrigen Bw. von Traun nach Bosnien-Herzegowina nicht wie beantragt als Werbungskosten, sondern als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben qualifiziert.

In rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. 1999 bis 2001 teils mit dem eigenen Pkw, teils mit regelmäßig verkehrenden Autobussen zu seiner Gattin an den Familienwohnsitz nach Bosnien-Herzegowina gefahren sei. Wie aus den von ihm vorgelegten Reisepässen hervorgehe, sei ihm erst am 13.3.2001 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden, sodass der Antrag der Niederlassungsbewilligung für die Gattin erst ab diesem Zeitpunkt sinnvoll gewesen wäre. Da die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung jedoch 2-3 Jahre ab Antragsstellung dauere, sei ein Nachzug der Gattin an den Beschäftigungsort in Österreich im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz stellte ein Ersuchen um Ergänzung, in dem sie ausführte, dass der Bw. seit 16.3.1972 in Österreich beschäftigt sei. Hinsichtlich der Berufungsausführungen zur Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina, die die Gattin des Bw. betreiben müsse und ihr daher der Umzug nach Österreich nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben und durch ins Deutsche übersetzte amtliche Urkunden nachzuweisen,

wie groß die Landwirtschaft ist,

wie sie bewirtschaftet wird,

wie viele Stück von welcher Art von Nutztieren im Jahresschnitt dort gehalten werden.

Weiters wurde er ersucht, ins Deutsche übersetzte Einkommensteuerbescheide der Gattin für 1999 bis 2001 nachzureichen. Hinsichtlich der behaupteten Familienheimfahrten möge er eine genaue Aufstellung vorlegen, aus der ersichtlich sei, an welchen Tagen mit welchen Verkehrsmitteln die Familienheimfahrten erfolgten. Weiters wurde er ersucht, eine Kopie des Mietvertrages betreffend der Wohnung in Traun, H-Straße nachzureichen.

Nachdem dem Ersuchen nicht entsprochen wurde, erließ die Abgabenbehörde erster Instanz abweisende Berufungsvorentscheidungen.

In rechtzeitig gestellten Anträgen auf Entscheidungen über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nähere Bescheinigungen über den landwirtschaftlichen Besitz in Bosnien-Herzegowina auf Grund der teilweisen Zerstörung der bezughabenden Katasterämter in Bosnien-Herzegowina in Folge der Kriegsereignisse in den 90-er Jahren derzeit nicht erhältlich seien. Der Bw. bestätigte die Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach er ab 1988 in einer Firmenunterkunft seines Dienstgebers untergebracht sei. Er bezog sich auf den Erlass des BMF vom 26.6.2003, Z 07 0101/14-IV/7/03 und das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2003, 2001/14/0121 zur Untermauerung seiner Berufungsvorbringen.

Im Akt befindet sich eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung der Gemeinde Bosanska Krupa vom 13.7.2001, wonach der Bw. eine Familienhauswirtschaft habe. Dort habe er einen landwirtschaftlichen Besitz, der von seiner Ehefrau während seiner Beschäftigung in Österreich bewirtschaftet werden müsse.

Aus den Meldedaten des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz in Traun hat, wo er seit 18.4.1988 gemeldet ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen ............ Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gem. § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gem. Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Abs. 1). Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen (Abs. 2).

Wie sich aus Verwaltungsgerichtshofjudikatur und Literatur ergibt, sind die Kosten für u. a. Familienheimfahrten dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu qualifizieren, wenn beide Gatten an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar ist (u. a. VwGH vom 9.10.1991, 88/13/0121; Doralt, EStG, Kommentar, § 4 Tz 347 ff bzw. § 20 Tz 104/11).

Dass eine tägliche Rückkehr des in Österreich beruflich tätigen Bw's. an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina nicht zumutbar ist, ist offenkundig und erübrigt sich eine weitere Erörterung. Es ist in der Folge zu untersuchen, ob seine Gattin nun - wie behauptet - in Bosnien-Herzegowina beruflich tätig ist, sodass von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung gesprochen werden kann. Wie aus der VwGH-Judikatur ersichtlich, ist dazu nicht nur erforderlich, dass (im entsprechenden Fall) die Gattin (in Bosnien-Herzegowina) beruflich tätig ist, sondern auch Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit erzielt, die nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen (u. a. VwGH vom 19.9.1989, 89/14/0100).

Der Bw. reagierte auf das diesbezügliche Ergänzungsersuchen nicht. Er teilte bloß im Vorlageantrag mit, dass nähere Bescheinigungen über den landwirtschaftlichen Besitz auf Grund der teilweisen Zerstörung der bezughabenden Katasterämter in Bosnien-Herzegowina in Folge der Kriegsereignisse in den 90-er Jahren derzeit nicht erhältlich seien. Dazu ist nun auszuführen, dass zum einen es durchaus üblich ist, dass private Urkunden über den Erwerb von Liegenschaften von den jeweiligen Eigentümern aufbewahrt werden; es wäre somit dem Bw. - auch bei Zutreffen seiner Angaben hinsichtlich der Katasterämter - durchaus möglich gewesen, durch private Unterlagen darzutun, wann er die "Familienhauswirtschaft" erwarb und wie groß sie ist. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass - auch wenn Katasterämter in den 90-er Jahren durch die Kriegsereignisse zerstört wurden - in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht schon Steuerbescheide durch die dortigen Finanzbehörden erlassen wurden. Es hätte in der Folge durch Vorlage von Steuerbescheiden der Gattin des Bw. (bzw. auch Bescheiden hinsichtlich eventueller Pauschalierung ihrer Einkünfte) der Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit und Höhe der Einkunftserzielung daraus geführt werden können. Wie sich aus der einzig vorgelegten (übersetzten) Bescheinigung, ausgestellt am 13.7.2001 vom Bürgermeister der Heimatgemeinde des Bw's. in Bosnien ergibt, besitzt der Bw. eine "Familienhauswirtschaft" in seiner Heimatgemeinde. Dort habe er einen landwirtschaftlichen Besitz. Es wird weder erwähnt, wie groß diese ist, noch mit welchen Kulturen er bewirtschaftet wird und wie viel Ertrag erzielt wird. Es ist auch keinesfalls daraus zu ersehen, ob er diesen Besitz auch schon 1999 und 2000 inne hatte, es kann einzig davon ausgegangen werden, dass er den Besitz im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung am 13.7.2001 inne hatte. Gleichzeitig wird bestätigt, dass die Gattin des Bw's. den landwirtschaftlichen Besitz während der Beschäftigung des Bw's. in Österreich bewirtschaften müsse. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass überhaupt Erträge erzielt werden, da der Umstand der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Grund nicht zwangsläufig bedeutet, dass daraus Einkünfte in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß erzielt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade im landwirtschaftlichen Bereich die Ertragserzielung von Bodengüte, Größe der Landwirtschaft, klimatischen Bedingungen und Ähnlichem abhängig ist, sodass es durchaus auch vorkommen kann, dass Erträge in nur geringem Ausmaß bzw. gar keine Erträge erzielt werden, ja die Bewirtschaftung auch dort stattfindet, wo die Erzielung von landwirtschaftlichen Einkünften nicht erwartet werden kann, wie u. a. bei der Bodenkultur zur Vermeidung der Versteppung der Landschaft.

Der Bw. legte keinerlei Beweismittel vor, aus denen hervorgeht, dass seine Gattin die Landwirtschaft im gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum bewirtschaftete und daraus Einkünfte bezog, die nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufwiesen. Es war in der Folge nicht näher darauf einzugehen, welches Ausmaß zu erreichen gewesen wäre. Desgleichen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das vom Bw. zitierte Judikat des VwGH vom 27.5.2003, 2001/14/0121, wonach "die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben ................" könne: es fehlte - wie o. a. - an vom Bw. beigebrachten Beweisen zur Überprüfung dieser Umstände.

Auch erübrigte sich ein Erörtern der Möglichkeiten des Zuzugs der Gattin im Wege der Familienzusammenführung, da die Begründung der Berufung ja die Tätigkeit der Gattin des Bw's. in Bosnien war.

Es wird darauf hingewiesen, dass lt. Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, wobei jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen darf. - Daraus geht eindeutig hervor, dass Erlässe keine normative Wirkung haben und war ein Eingehen auf den zitierten Erlass obsolet.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 2. März 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Schlagworte:

Familienheimfahrt, Arbeitsplatz in Österreich, Gattin führt "Familienhauswirtschaft" in Bosnien, kein Nachweis der Einkünfte der Gattin

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