UFS RV/0837-W/04

UFSRV/0837-W/043.2.2005

Anspruchszinsen; Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid sind unerheblich

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0039 eingebracht. Mit Erk. v. 27.2.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Grete Gerstgrasser, Gerhard Mayerhofer und KomzlR. Gottfried Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des E.W. (in der Folge: Bw.), vertreten durch Werner Floquet, Steuerberater, 1014 Wien, Teinfaltstraße 4, vom 16. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 24. Oktober 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 nach der am 3. Februar 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe von 30.134,22 € fest. Dieser Zinsvorschreibung liegt eine Nachforderung (Differenzbetrag) von 330.327,11 € laut dem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid gleichen Datums zu Grunde.

In der Berufung, die sich gegen die Wiederaufnahme unter anderem des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2000 richtete, wurde vorgebracht, dass der berichtigte Einkommensteuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Es sei aus "den gleichen Gründen" auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2002 zu berufen.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der Berufung.

In der am 3. Februar 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt, dass inhaltlich gegen die Vorschreibung von Anspruchszinsen nichts einzuwenden sei, dass jedoch keine örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes 9/18/19 und Klosterneuburg gegeben sei, da ja die Betriebsprüfung gerade den Anknüpfungspunkt für dessen Zuständigkeit nicht anerkannt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ausgewiesene Nachforderung zu Grunde. Der Bw. tritt der Zinsenvorschreibung lediglich damit entgegen, dass dagegen die gleichen Gründe wie gegen den ebenfalls bekämpften Einkommensteuerbescheid einzuwenden seien.

Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Dies trifft auch auf die in der Berufungsverhandlung erstmals relevierte Frage der örtlichen Zuständigkeit zu, die ebenfalls im Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid zu prüfen ist.

Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 3. Februar 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid

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