Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei gutgläubigem Verbrauch
Entscheidungstext
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002 wurden vom Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2000 betreffend das Enkelkind M. von der Bw. gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Diese Rückforderung wurde damit begründet, dass der Enkelsohn der Bw. im Feber 2000 seine Lehre abgebrochen und ab 20. Juli 2000 beihilfenschädigende Einkünfte bezogen habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der rechtliche Vertreter der Bw. fristgerecht und führte aus, dass es zutreffe, dass der mj. Sohn der Bw. im Feber 2000 seine Lehre abgebrochen und sich die weitere Berufsausbildung sowie Beschäftigung sodann unregelmäßig entwickelt habe. Die Erstbehörde begründe den angefochtenen Bescheid allein damit, dass M. ab 20. Juli 2000 "Beihilfe schädigende Einkünfte bezogen" hätte. Allerdings habe sie nicht geprüft, in welcher Höhe und wie lange Einkünfte bezogen wurden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diesbezüglich liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor, welcher zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat. M. habe bei der Firma H. S. in M. gearbeitet und dort ein der Berufunswerberin nicht bekanntes Einkommen erzielt. Das Beschäftigungsverhältnis sei befristet gewesen. Für die Beihilfenbezieherin sei nicht vorhersehbar gewesen, wann ihr Enkelkind diese Tätigkeit wiederum beenden wird. M. sei ab Jänner 2001 über mehrere Monate hinweg beschäftigungslos gewesen und hätte während dieser Monate ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden. Ein entsprechender Antrag sei aber bislang nicht gestellt worden. Die Bw. rechne daher den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für das Jahr 2001 mit den rückgeforderten Beträgen auf (siehe § 26 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967). Die bezogene Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag seien für den Unterhalt von M. gutgläubig verbraucht worden.
Die nunmehrige Rückforderung von Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für den angeführten Zeitraum sei auch aus nachstehenden Gründen grob unbillig. Dazu verweise er auf § 26 Abs. 4 FLAG 1967. Für die Bw. sei es sehr beschwerlich an die entsprechenden Informationen zu kommen, da M. seit längerer Zeit nicht mehr unter der Adresse der Bw. wohnt. Anläßlich von Besuchen seien zweckdienliche Informationen sowie entsprechende Unterlagen nicht erhältlich. Es sei der nunmehr fast 80-jährigen Bw. nicht möglich, den erforderlichen Informationen sowie den Unterlagen nachzulaufen. Dagegen könne die Finanzbehörde Informationen zu einer allfälligen Beschäftigung auch über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhalten. Es werde daher beantragt, die Oberbehörde möge von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch machen und von der Rückforderung der Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag absehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass mit Überprüfungsformular (ha. eingegangen am 18. Oktober 1999) die Weiterzahlung der Familienbeihilfe für M. beantragt worden sei. Die Bw. habe angegeben, dass M. Lehrling ist, und es sei ein entsprechender Lehrvertrag (KFZ-Mechaniker bei A. F. in K. ab September 1999 bis 28. Feber 2003) vorgelegt worden. Mit diesem Überprüfungsformular habe die Bw. zur Kenntnis genommen, dass sie sämtliche Änderungen der Angaben binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt zu melden hat. Antragsgemäß sei daher die Familienbeihilfe für M. gewährt worden, zur neuerlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei der Dezember 2000 vorgemerkt worden. Weder auf das diesbezügliche Ersuchen vom 30. November 2000 noch jenes vom 12. Jänner 2001 habe die Bw. reagiert (Überprüfungsformular, vorzulegende Beweismittel: Nachweis der ständigen Haushaltszugehörigkeit von M., Frage, ob das Lehrverhältnis von M. nach wie vor aufrecht ist).
Gemäß § 25 FLAG 1967 seien Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Diese Meldung habe innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Im Juni 2002 sei der hier vorliegende Fall, welcher sich bereits mehrmals auf Überwachungslisten befand, einer abschließenden Erledigung zugeführt worden. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass M. bereits am 2. Feber 2000 seine Lehre abgebrochen hatte, sowie ab 20 Juli 2000 beschäftigt war. Diese meldepflichtigen Tatsachen habe die Bw. dem Finanzamt nicht zur Kenntnis gebracht, sondern weiterhin Familienbeihilfe für M. bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967). Die ab 1. August bis 31. Dezember 2000 für M. zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe sei daher zur Rückzahlung vorgeschrieben worden. Die Höhe der eigenen Einkünfte von M. sei sehr wohl erhoben worden. Diese seien jedenfalls in einer Höhe gewesen, die über der zulässigen Einkunftsgrenze für das Kalenderjahr 2000 von € 289 monatlich lag. Der in der Berufung erhobene Vorwurf gehe daher ins Leere.
Über einen allfälligen Familienbeihilfenanspruch für M. für das Kalenderjahr 2001 sei bisher nicht abgesprochen worden, da kein diesbezügliches Antragsformular beigebracht wurde. In der Anlage liege ein entsprechendes Formular. Allerdings sei M. im März 2001 volljährig geworden, weshalb das Vorliegen einer Berufsausbildung jedenfalls Anspruchsvoraussetzung ist. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung müsse gesondert erfolgen.
Mit Eingabe vom 12. September 2002 beantragte der rechtliche Vertreter der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass die Beihilfenempfängerin aufgrund des Lehrvertrages mit der Firma F. beginnend ab 1. September 1999 zutreffend für das im Haushalt lebende Enkelkind die Familienbeihilfe beantragt hat. Inwieweit im Überprüfungsformular enthalten gewesen sei, dass Änderungen der Angaben binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt zu melden sind, sei der Antragstellerin nicht mehr erinnerlich. Das Formular sei dem Finanzamt überreicht worden. Wie bereits in der Berufung hingewiesen worden sei, war es der Beihilfenempfängerin nicht möglich, die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen beizubringen. Zutreffend sei, dass der mj. M. am 2. Feber 2000 die Lehre abgebrochen hat und anschließend mehrere Monate arbeitslos gemeldet war. Dadurch gehe der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verloren. Es möge zutreffend sein, dass der seinerzeit mj. M. im Juli 2000 bei der Firma H. S. in M. eine Beschäftigung aufgenommen hat. Dabei habe es sich vorerst um ein Probedienstverhältnis gehandelt, welches in ein befristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Es sei für die Beihilfenempfängerin nicht vorhersehbar gewesen, wann dieses Arbeitsverhältnis beendet wird. Deshalb sei keine entsprechende Meldung erfolgt. Die bezahlte Familienbeihilfe sei für den Unterhalt von M. gutgläubig verbraucht worden. Die Rückforderung der allenfalls unrechtmäßig bezogenen Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages sei im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 grob unbillig.
Zutreffend sei, dass über den Familienbeihilfenanspruch für M. für das Kalenderjahr 2001 bisher nicht abgesprochen wurde. Der mj. M. sei im Jahre 2001 großteils arbeitslos gewesen bzw sei er in Berufsausbildung gestanden. Die der Bw. für das Jahr 2001 zustehende Familienbeihilfe erreiche zumindest die Höhe des geltend gemachten Rückforderungsanspruches, weshalb damit aufgerechnet wird (§ 26 Abs. 1 FLAG). Die Antragstellung sei bisher daran gescheitert, dass die erforderlichen Unterlagen nicht beschafft wurden. Der Bw. sei es selbst nicht möglich, diesen Unterlagen nachzulaufen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben jene Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Kinder dürfen sich nicht ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß Abs. 2 obgenannter gesetzlicher Bestimmung hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Laut Berufungsvorentscheidung hat die Bw. mit Überprüfungsformular, welches beim Finanzamt am 18. Oktober 1999 eingegangen ist, die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihr Enkelkind M. beantragt. Mit diesem Überprüfungsformular hat die Bw. auch zur Kenntnis genommen, dass sämtliche Änderungen der Angaben binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt zu melden sind. Zur neuerlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen hat die Bw. auf die vom Finanzamt diesbezüglich zugesendeten Ersuchen vom 30. November 2000 sowie vom 12. Jänner 2001 nicht reagiert.
Aufgrund zahlreicher Sachverhaltsermittlungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde festgestellt, dass M. am 2. Feber 2000 seine Lehre abgebrochen hat und ab 20. Juli 2000 beschäftigt gewesen ist. Die durch diese Beschäftigung bezogenen Einkünfte bestanden in einer Höhe, die über der zulässigen Einkünftegrenze betreffend des weiteren Familienbeihilfenbezuges lagen.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 idgF für das Jahr 2000 besteht jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Das Finanzamt hat somit zu Recht festgestellt, dass die von M. bezogenen Einkünfte in der bereits genannten Höhe beihilfenschädlich wirken.
Da somit nach erfolgter Überprüfung für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2000 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages nicht mehr vorlagen, wurden die bereits bezogenen Beträge vom Finanzamt mit Bescheid vom 25. Juni 2002 rückgefordert.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens konnten die von der Abgabenbehörde erster Instanz erhobenen Sachverhaltsdarstellungen (Lehrabbruch sowie die Erzielung beihilfenschädlicher Einkünfte) nicht widerlegt werden. Der rechtliche Vertreter räumt selbst ein, dass es zutreffen mag, dass M. im Juli 2000 bei der Firma H. S. in M. eine Beschäftigung aufgenommen hat. Bezüglich des Lehrabbruches bestehen keine weiteren Einwendungen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder durch "eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit dem vom rechtlichen Vertreter der Bw. vorgebrachten Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht worden seien. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH 3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen Rechtsstandpunkt in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in dem er auf die objektive Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Behörde besteht. Auch der Einwand, dass es der Beihilfenempfängerin nicht möglich sei, die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen beizubringen, kann nicht dazu führen, dass zu Unrecht bezogene Beträge nicht mehr rückgefordert werden können. Eine Rückforderungen hat nämlich dann zu erfolgen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag nicht mehr vorliegen, was auf den vorliegenden Berufungsfall nach Prüfung aller Sachverhaltselemente jedenfalls zutrifft.
Gemäß § 25 FLAG idgF sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 FLAG zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hätte die Bw. vielmehr die Verpflichtung gehabt, jene Tatsachen zu melden, die eine Änderung im Anspruch auf Familienbeihilfe bzw des Kinderabsetzbetrages bewirken. Dies wurde aber im Gegenstandsfall unterlassen und sogar sämtliche Vorhalte des Finanzamtes blieben von der Bw. unbeantwortet. Dass es für die Beihilfenempfängerin nicht vorhersehbar gewesen sei, wann das von M. eingegangene Arbeitsverhältnis beendet wird, ändert nichts an der Tatsache, dass sich dadurch ein Änderungsgrund mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ergeben hat und dieser jedenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache aufgrund obiger gesetzlichen Bestimmung zu melden gewesen wäre.
Über den Antrag, gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 idgF von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen, hat noch keine der im Gesetz genannten Oberbehörden entschieden. Wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates wäre dieser Antrag für sich betrachtet zurückzuweisen.
Inwieweit zurückzuzahlende Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 angerechnet werden können, wird von der Abgabenbehörde erster Instanz zu beurteilen sein.
Insgesamt ist die gegenständliche Berufung daher als unbegründet abzuweisen und der Rückforderungsbetrag im genannten Ausmaß zu bestätigen.
Feldkirch, 29. April 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, gutgläubiger Verbrauch |