UFS RV/0386-L/03

UFSRV/0386-L/0317.3.2004

Umsatzsteuergutschrift als Betriebseinnahme bei pauschalierter Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft

 

Anmerkungen:
Zum selben Ergebnis kommt Pkt. 16. des Protokolls über die Bundeseinkommensteuertagung 2002, AÖF 2003/23

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S. gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried i.I. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Landwirtin. Die Gewinnermittlung erfolgte für das berufungsgegenständliche Jahr gemäß § 8 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II 2001/54, mit einem Durchschnittssatz von 30% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, weil sie von der Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes Gebrauch machte. Auf diese Weise ermittelte sie einen Gewinn von 2.122,17 €. Das Finanzamt setze jedoch zusätzlich 70% der vier im Jahr 2002 der Berufungswerberin zugeflossenen Umsatzsteuergutschriften (Dezember 2001, Februar bis April 2002, Juli 2002 sowie Oktober 2002) mit einer Höhe von 806,70 € als Betriebseinnahmen an und führte zur Begründung aus, dass diese in die "Teilpauschalierung einzubeziehen" seien.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 gerichteten Berufung führte S. aus, dass die Umsatzsteuergutschriften in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, sondern ursächlich mit getätigten Aufwendungen in Zusammenhang stünden. Beispiele hiefür (Anmerkung: offenbar gemeint für Zuflüsse ohne Einnahmencharakter) seien Prämiengutschriften nach Kündigung einer Betriebsversicherung und Gutschriften nach Zurückgeben eines eingekauften Düngers: in beiden Fällen liege in der Gutschrift keine Einnahme vor.

Von Interesse sei auch, welches Gesetz sich geändert und zur neuen Auslegung der Einkommensbeurteilung geführt habe. Überdies sei vor Erstellung der Einkommensteuererklärung Rücksprache beim Finanzamt gehalten worden, wobei keinerlei Hinweise auf die Neuregelung gegeben worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher führt, kann nach der auf Grund des § 17 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/54, durch Aufstellung von Durchschnittssätzen ermittelt werden (§ 1 Abs. 1 der VO). Auf welche konkrete Weise die Gewinnermittlung erfolgt, hängt entweder von der Höhe des maßgebenden Einheitswertes (bis 65.000 € Vollpauschalierung) oder davon ab, ob die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz (BGBl. 559/1978) ermittelt wurde (§ 8 der VO). Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsführer beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). In einem derartigen Fall ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, wobei die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 der VO).

Die Berufungswerberin hat ihren eigenen Angaben nach die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt, sodass der Gewinn durch die in § 8 Abs. 2 der VO vorgesehene vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Ansatz der Betriebsausgaben mit einem Pauschalsatz der Betriebseinnahmen) zu erfolgen hat. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt bei dieser Gewinnermittlung nach dem Bruttoprinzip, d.h., dass sich die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer bezogener Lieferungen oder Leistungen in einem Ausmaß von 70% ausgabenerhöhend auswirkt. Wird daher diese zunächst als Ausgabe berücksichtigte Umsatzsteuer in weiterer Folge als Gutschrift durch das Finanzamt zurückgezahlt (oder mit anderen Abgaben verrechnet), muss sie sich daher auch im ursprünglich gewinnmindernd berücksichtigten Ausmaß von 70% als Betriebseinnahme gewinnerhöhend auswirken.

Auf diese Weise hat S. ihre Gewinnermittlung zwar prinzipiell vorgenommen, sie hat allerdings die unbestrittenermaßen erhaltenen Umsatzsteuergutschriften nicht in einem Ausmaß von 70% als Betriebseinnahmen erfasst. Der erklärte Gewinn war daher entsprechend zu erhöhen und die Berufung schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der von der Berufungswerberin angestellte Vergleich bzw ihre Rechtsansicht, dass Prämienerstattungen von Betriebsversicherungen oder Kaufpreisrückzahlungen von Düngerlieferungen keine Betriebseinnahmen darstellten, unrichtig ist. Auch bei derartigen Zuflüssen liegt de facto eine Rückgängigmachung bereits gewinnmindernd geltend gemachter Aufwendungen vor, sodass auch sie im Ausmaß von 70% wiederum als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Ob bzw welche Auskünfte S. angeblich von der Amtspartei Finanzamt Braunau erhalten hat, ist für die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats ohne Relevanz. Wenn S. ausführt, das Finanzamt habe ihr mitgeteilt, dass sich die Rechtslage nicht geändert habe, so ist diese Auskunft überdies richtig, als die Verordnung bereits ab dem Veranlagungsjahr 2001 anzuwenden war.

Linz, 17. März 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001

Schlagworte:

Land- und Forstwirtschaft, Betriebseinnahme, Vorsteuer, Umsatzsteuergutschrift, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Stichworte