UFS RV/0314-I/03

UFSRV/0314-I/0318.3.2004

Verpachtung eines Bodenschatzes, Absetzung für Substanzverringerung

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Euro-Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr 2001 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Abbau von Gesteinsmaterial). Im gegenständlichen Fall ist zum Zeitpunkt der Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz noch strittig, welcher Betrag bei der Ermittlung des Überschusses als Absetzung für Substanzverringerung von den Nettoeinnahmen in Abzug zu bringen ist.

Der Bw. begehrte den Ansatz des Betrages von S 25.- je Tonne reines Material.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass vom angeführten Betrag ein angemessener Abschlag (für Gewinn und Zinsen) abzuziehen sei. Alternativ bestehe die Möglichkeit, den Überschuss in der Weise pauschal zu ermitteln, dass 50 % der Bruttoeinnahmen als Überschuss angesetzt werden .

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei unentgeltlichem Erwerb des Bodenschatzes (Erbweg) und späterer erstmaliger Verwendung zur außerbetrieblichen Einkünfteerzielung (wie im gegenständlichen Fall) kommen gemäß § 6 Z. 9 lit. b und § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. c EStG 1988 als Basis für die Absetzung für Substanzverringerung die fiktiven Anschaffungskosten zur Anwendung (Doralt, EStG, Kommentar, § 8, RZ 66/1).

Anlässlich des Erörterungstermines vom 17.3.2004 wurde mit beiden Parteien die hier strittige Frage (Wertansatz für die Absetzung für Substanzverringerung) eingehend erörtert.

Beide Parteien stellten als Absetzung für Substanzverringerung folgenden Ansatz außer Streit: 1,6 Euro (= 22,02 S ) pro Tonne reines Material

Der angeführte Betrag (fiktive Anschaffungskosten) erscheint auch nach Auffassung der Berufungsbehörde zutreffend und ist daher der Überschussermittlung zu Grunde zu legen.

 

Es ergibt sich daher folgende adaptierte Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

 

Einnahmen netto

S 376.325,54

Absetzung für Substanzverringerung

 

a.) 7.002,01 t reines Material a S 22,02.-

-S 154.184,26

b.) 14.676,18 t verschmutztes Material a S 7,34 (1/3 von S 22,02)

-S 107.723,16

Überschuss der Einnahmen

S 114.418,12

 

Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die beigeschlossene Berechnung in Euro verwiesen.

Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98 , ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.

Zwecks besserer Übersichtlichkeit ist der Entscheidung auch eine Steuerberechnung in S angeschlossen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden .

 

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, 18. 3.2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verpachtung eines Bodenschatzes, Absetzung für Substanzverringerung

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