UFS RV/0180-L/03

UFSRV/0180-L/0320.2.2004

Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid

 

Entscheidungstext


Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Herbert Lasinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom 27. Mai 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

1. Der Bw. bezog im Berufungsjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 27. Mai 2002 wurden die Bemessungsgrundlagen nicht erklärungsgemäß festgesetzt. Auf Grund dessen ergab sich eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 1.689,64 €.

Ebenso am 27. Mai 2002 wurde der gegenständliche Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2000 in Höhe von 53,34 € mit folgender Begründung abgefertigt:

Die Einkommensteuer für 2000 sei am 27. Mai 2002 mit 1.593.050,00 S bzw. 115.771,46 € festgesetzt worden.

Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) von 23.250,00 S bzw. 1.689,64 €.

Dieser Differenzbetrag werde gemäß § 205 BAO wie folgt verzinst:

Berechnung der Anspruchszinsen in Schilling:

Zeitraum

Differenz-betrag

entrichtete Anzahlung

Bemessungs-grundlage

Anzahl Tage

Tageszinssatz

Zinsen

01.10.2001-18.10.2001

23.250,00

0,00

23.250,00

18

0,0144

60,26

19.10.2001-30.10.2001

23.250,00

500,00

22.750,00

12

0.01444

39,31

31.10.2001-08.11.2001

23.250,00

0,00

23.250,00

9

0,0144

30,13

09.11.2001-27.05.2002

23.250,00

0,00

23.250,00

200

0,0130

604,50

Abgabenschuld

734,00 S

Berechnung der Anspruchszinsen in Euro:

Zeitraum

Differenz-betrag

entrichtete Anzahlung

Bemessungs-grundlage

Anzahl Tage

Tageszinssatz

Zinsen

01.10.2001-18.10.2001

1.689,64

0,00

1.689,64

18

0,0144

4,38

19.10.2001-30.10.2001

1.689,64

36,34

1.653,31

12

0.0144

2,86

31.10.2001-08.11.2001

1.689,64

0,00

1.689,64

9

0,0144

2,19

09.11.2001-27.05.2002

1.689,64

0,00

1.689,64

200

0,0130

43,93

Abgabenschuld

53,34 €

3. Binnen offener Frist wurde gemeinsam mit einer Berufung vom 20. September 2002 gegen die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, auch der obige Bescheid mit Berufung bekämpft.

Diese wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 begründet. Eine gesonderte Begründung im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid erfolgte nicht.

4. Am 29. April 2003 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

2. Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabenbescheid - hier den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 - gebunden.

Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid, erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen.

Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, § 205 BAO, Seite 128).

Da der Bw. sonst keinerlei Einwendungen gegen den Bescheid vorgebracht hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, 20. Februar 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Stammabgabenbescheid

Stichworte