UFS RV/1758-L/02

UFSRV/1758-L/0220.1.2004

Familienheimfahrten eines in Österreich beschäftigten Gastarbeiters ins Ausland

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0017 eingebracht.

Entscheidungstext


Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erhielt im Jahr 2000 Einkünfte von mehreren Dienstgebern sowie Arbeitslosengeldbezug. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte er regelmäßige Heimfahrten zu seiner in Kroatien lebenden Familie als Werbungskosten geltend. Als Begründung führte er aus, dass er seit 1992 in Österreich beschäftigt sei, hier jedoch lediglich eine "Schlafstelle" zur Verfügung hätte, weshalb ein Zuzug der Ehefrau nicht möglich wäre. Im Gegensatz dazu besitze er in Kroatien ein Haus samt Hof und Wiese. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein kroatischer Grundbuchsauszug samt beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung des kroatischen Arbeitsamtes, wonach die Ehefrau dort arbeitslos gemeldet sei, ein Auszug aus dem Reisepass mit zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien, ein Bahnticket über eine Zugfahrt nach Kroatien.

Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst sei, da die Ehefrau in den Antragsjahren keine Einkünfte erzielt hätte und sich der Berufungswerber auch nie um einen Familienwohnsitz in der Nähe des österreichischen Beschäftigungsortes bemüht hätte.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass der Berufungswerber in den letzten fünf Jahren bei vier verschiedenen Arbeitgebern an unterschiedlichen Beschäftigungsorten tätig gewesen sei, sodass er allein deshalb keinen Familienwohnsitz begründen hätte können. Als kroatischer Staatsbürger verfüge er auch nur über eine befristete Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sodass er keine Garantie hätte, auch in Zukunft einer Beschäftigung in Österreich nachgehen zu können. Außerdem bedeute das Haus in Kroatien mit Hof und Garten eine materielle Absicherung. Im Übrigen sei die Ehegattin seit 19.10.1998 beim kroatischen Arbeitsamt gemeldet und müsse daher im Land bleiben.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung verwies der Berufungswerber im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte seine Ausführungen insbesondere dahingehend, dass seine Dienstverhältnisse immer wieder Unterbrechungen aufwiesen, sodass eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden könnte, dass seine Dienstverhältnisse in den letzten fünf Jahren mehrfach gewechselt haben, sodass die Schaffung eines Familienwohnsitzes nicht zweckmäßig schien, und dass eine Übersiedlung wegen der höheren Lebenshaltungskosten in Österreich gegenüber seiner Heimat nicht zweckmäßig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).

Der Berufungswerber ist bereits seit 1992, unterbrochen durch einige Zeiten der Arbeitslosigkeit, in Österreich beschäftigt. Seine Familie (Ehefrau und zwei erwachsene Söhne) lebt in Kroatien, seine Ehefrau war bisher nicht berufstätig. In Kroatien hat er ein Haus mit Hof und Garten, dessen Fläche nach dem vorliegenden Eigentumsblatt insgesamt 831 m² beträgt. Die Gründe, die der Berufungswerber gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe seines Arbeitsplatzes ins Treffen führt, lassen keineswegs den Schluss zu, dass sie durch die unselbständige Erwerbstätigkeit veranlasst waren.

So weist er zunächst auf seine wechselnden Arbeitgeber in den letzten fünf Jahren hin und vermeint, dass durch die unterschiedlichen Beschäftigungsorte kein Ort für einen Familienwohnsitz geeignet gewesen wäre. Hiezu ist zu bemerken, dass der Berufungswerber bis zum Jahr 1996 nur bei einem Arbeitgeber in L., das im unmittelbaren Nahebereich seines inländischen Wohnortes Tr. liegt, beschäftigt war und trotz dieser mehrjährigen Tätigkeit an einem Ort auch in dieser Zeit keine Vorkehrungen getroffen hat, den Familienwohnsitz in diesen Bereich zu verlegen. Aber auch in den folgenden Jahren war der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hauptsächlich im Nahebereich von L. bzw. seinem Wohnort Tr. Während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit war er beim dortigen Arbeitsmarktservice gemeldet, ein zwischenzeitiger Einsatz im Jahr 1998 erfolgte ebenfalls in L. Im Berufungsjahr war er zunächst bei einem Arbeitgeber im nur ca. 25 km von Tr. entfernten W. beschäftigt, seither ist er wiederum in einer unmittelbaren Nachbargemeinde tätig. Lediglich im Zeitraum Mai 1996 bis Dezember 1997 war er bei einem Arbeitgeber im weit entfernten T. beschäftigt. Bei dieser Sachlage wären jedenfalls die wechselnden Arbeitsorte kein Grund gewesen, den Familienwohnsitz nicht in die Nähe des Arbeitsortes zu verlegen, zumal alle diese Orte in einem Ballungsraum liegen, der auch verkehrsmäßig gut erschlossen ist.

Wenn laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerlich beachtliche Gründe dann vorliegen, wenn keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt, so ist damit nicht die jeden Arbeitnehmer treffende Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes gemeint, sondern eine konkret drohende Versetzung an einen anderen Arbeitsort. Die Tatsache, dass der Berufungswerber nunmehr bereits seit mehr als zehn Jahren mit einer kurzen Unterbrechung im selben örtlichen Bereich tätig ist und auch das im Berufungsjahr zuletzt begründete Dienstverhältnis bisher ohne Unterbrechung andauert, wiederspricht einer solchen Annahme.

Dass die Ehefrau des Berufungswerbers im gesamten Zeitraum keine eigenen Erwerbseinkünfte hatte, ist unbestritten. Der Grundbesitz, den der Berufungswerber in Kroatien hat, entspricht nach seiner Größe einer durchschnittlichen Bauparzelle mit Einfamilienhaus. Wenn ihn der Berufungswerber auch als materielle Absicherung und zusätzliche Möglichkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bezeichnet, so kann dennoch kein Zweifel daran bestehen, dass er von seinem Umfang her nicht zur Erzielung relevanter Einkünfte geeignet ist. Der abschließende Hinweis in der Berufung, dass die Ehegattin seit 19.10.1998 in Kroatien als arbeitssuchend vorgemerkt ist, kann ebenfalls für den Standpunkt des Berufungswerbers nichts gewinnen, da die offensichtlich bereits mehrere Jahre dauernde Arbeitssuche am Familienwohnsitz keinen in der Berufssphäre liegenden Grund geben kann, dass der Familienwohnsitz nicht schon vor Jahren verlegt wurde.

Es steht außer Frage, dass der Zuzug der Familie im gegenständlichen Fall durch die Gesetzeslage erschwert ist, keinesfalls macht sie ihn jedoch unmöglich oder unzumutbar. Wenn der Berufungswerber niemals den Versuch unternommen hat, entsprechende Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes zu treffen, oder eine solche auch nie ins Auge gefasst hat, obwohl er selbst sich bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhalten konnte, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Niederlassungsbewilligung ohnehin nicht erteilt würde. Die Gründe, die ihn dazu bewogen haben mögen (ein eigenes Haus in Kroatien, niedrigere Lebenshaltungskosten), sind eindeutig durch Gesichtspunkte der privaten Lebensführung veranlasst. Wenn sie auch menschlich verständlich sind, so können sie doch nicht zu Werbungskosten führen.

Auf Grund dieser Feststellungen erübrigt sich auch eine weitere Überprüfung, wie oft der Berufungswerber im hier maßgeblichen Jahr tatsächlich die Strecke zwischen Wohn- und Beschäftigungsort zurückgelegt hat, da aus der vorliegenden Reisepasskopie kein Ein- oder Ausreisestempel aus dem Berufungsjahr erkennbar ist, und lediglich eine Fahrkarte vorgelegt werden konnte.

Linz, 20. Jänner 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung

Verweise:

VwGH 15.12.1994, 93/15/0083
VwGH 17.02.1999, 95/14/0059
VwGH 27.02.2002, 98/13/0122

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