UFS RV/0405-G/02

UFSRV/0405-G/0220.1.2004

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer ("Anwendung" des BMF-Erlasses vom 16.Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99?)

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Zuge der in der Einkommensteuerveranlagung für das 1999 den ausgewiesenen Sanierungsgewinn in Höhe von S 2,410.552,00 zur Gänze als laufenden Gewinn behandelt und dem Normalsteuersatz unterworfen.

In der dagegen erhobenen Berufung begehrt der steuerliche Vertreter des Bw. unter Bezugnahme auf die "in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vorgesehene Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne" von der Festsetzung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer im Ausmaß von 80% (= Differenz zur gerichtlich bestätigten Zwangsausgleichquote von 20%) Abstand zu nehmen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt ua. aus, dass eine Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne ab dem Jahr 1998 nur mehr in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt sei, welche jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsgrundlage für subjektive und somit durchsetzbare Ansprüche des Steuerpflichtigen begründen. Doch abgesehen davon läge im gegenständlichen Fall auch eine wesentliche sachliche Voraussetzung für die "Richtlinienlösung", nämlich die Sanierungseignung nicht vor, da der Bw. seinen Betrieb bereits eingestellt hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 36 EStG 1988 waren bis einschließlich des Jahres 1997 bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ist der § 36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen und sind daher Sanieungsgewinne ab 1998 wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.

Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14  0206/1-IV/14/99 (eingearbeitet in die Einkommensteuerrichtlinien 2000) hat das BM für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn (ua. die Sanierungseignung) im Sinne des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen. Zur Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach dem Wegfall der Bestimmung des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches - insbesonder in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur Frage der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit. b BAO im Falle eines Sanierungsgewinnes ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139, festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.

Da es sich bei dem in Rede stehenden Erlass ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet worden ist, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, 20. Jänner 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sanierungsgewinn, Erlässe, Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rechtsquelle, Abstandnahme, Abgabenfestsetzung

Verweise:

VwGH 28.01.2003, 2002/14/0139

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