UFS RV/0351-G/03

UFSRV/0351-G/0312.1.2004

teilweise Abweisung eines Überrechnungsantrages

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0137 eingebracht. Mit Erk. v. 1.3.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Finanzamt Graz-Stadt vom 10. Oktober 2000 beantragte die Bw. unter Widerruf sämtlicher bisher beim Finanzamt eingebrachten, noch unerledigten Rückzahlungs- und Überrechnungsanträgen, das zum Stichtag 10. Oktober  2000 auf deren Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von 543.366,00 S wie folgt zu verwenden:

a) Überrechnung eines Teilbetrages von 490.772,00 S auf das Abgabenkonto der steuerlichen Vertretung der Bw. beim Finanzamt Landeck und b) Rückzahlung eines Teilbetrages von 52.594,00 S auf das Bankkonto der UT.

Hinsichtlich der Rückzahlung reichte die Bw. außerdem ein gesondertes Schriftstück ein, welches jedoch keinen Hinweis auf den Widerruf früherer Rückzahlungsanträge enthielt.

Am 2. November 2000 reichte die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 mit einer Gutschrift von 93.284,00 S beim Finanzamt ein und beantrage diesen Betrag auf das oa. Abgabenkonto der steuerlichen Vertretung beim Finanzamt Landeck zu überrechnen. Das Finanzamt führte nachstehende für das Berufungsverfahren maßgebliche Rückzahlungen und Überrechnungen durch.

a) Buchungstag 25. Oktober 2000 Rückzahlung von 52.594,00 S

b) Buchungstag 7. November 2000 Rückzahlung von 52.594,00 S

c) Buchungstag 14. November 2000 Überrechnung von 490.772,00 S

d) Buchungstag 28. November 2000 Überrechnung von 40.575,00 S

Am 29. November 2000 erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Überrechnung des Betrages von 93. 284,00 S laut Überrechnungsweisung auf der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 teilweise abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass die mit Buchungstag 7. November 2000 erfolgte Rückzahlung von 52.594,00 S das zu überrechnende Guthaben auf 40.575,00 vermindert habe.

Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom 28. Dezember 2000 Berufung mit der Begründung, dass die am 7. November 2000 erfolgte Rückzahlung über einen Betrag von  52.594,00 S ohne einen zu Grunde liegenden Antrag erfolgt sei. Mit den Eingaben vom 10. Oktober 2000 seien alle bisherigen von der früheren steuerlichen Vertretung eingebrachten Rückzahlungsanträge widerrufen worden, weshalb die am 7. November 2000 verbuchte Rückzahlung zu Unrecht erfolgt sei. Da der Bw. dadurch Nachteile erwachsen seien, beispielsweise die Verhängung eines Säumniszuschlages auf dem begünstigten Konto beim Finanzamt Landeck, wurde die Rückabwicklung der antragswidrigen Rückzahlung und die antragsgemäße Überrechnung von 93.284,00 S begehrt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2002 wurde die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 215 BAO abgewiesen. Nur ein tatsächlich vorhandenes Guthaben könne überrechnet werden und seien die tatsächlich am Abgabenkonto vom Finanzamt durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen erfolgen hätten sollen, maßgebend. Außerdem sei entgegen dem Berufungsvorbringen die am 7. November 2000 verbuchte Rückzahlung ohnehin entsprechend dem Antrag vom 10. Oktober 2000 (eingelangt am 16. Oktober 2000) auf das Bankkonto der UT bezahlt worden.

Hinsichtlich der Säumnisfolgen auf dem Abgabenkonto der steuerlichen Vertretung in Landeck wurde auf die Möglichkeit einer Nachsicht verwiesen.

In der Folge stellte die Bw. mit Eingabe vom 24. April 2002 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte die Bw. aus, dass von ihrem Abgabenkonto insgesamt zweimal ein Betrag von 52.594,00 S zur Rückzahlung gelangt sei. Die erste Rückzahlung sei am 25. Oktober 2000, die zweite am 7. November 2000 verbucht worden. Im Ergebnis liege daher eine Rückzahlung ohne Antrag vor. Wie bereits vorgebracht, seien mit Eingaben vom 10. Oktober 2000 (eingelangt am 16. Oktober 2000) alle aufrechten Vollmachten widerrufen worden und sei daher die in der Folge in Entsprechung des Antrages der vormaligen steuerlichen Vertretung dennoch durchgeführte Rückzahlung in Höhe von 52.594,00 S, resultierend aus der Umsatzsteuerveranlagung 1998, jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Die Bw. begehrte neuerlich die Rückabwicklung der "antragswidrigen Rückzahlung", dies im Hinblick auf die sich für die Bw. daraus ergebenden Nachteile, wie beispielsweise die Säumnisfolgen am begünstigten Abgabenkonto beim Finanzamt Landeck. Was die in der Berufungsvorentscheidung angezogene allfällige Möglichkeit einer Nachsicht eines etwaigen Säumniszuschlages betreffe, müsse diesem Vorschlag unter Hinweis auf die dadurch erwachsenen Verfahrenskosten entgegen getreten werden. Da in der Folge das Finanzamt die Vorlage des Antrages auf Entscheidung über die Abgabenbehörde zweiter Instanz an die hiefür zur Entscheidung zuständige Rechtsmittelbehörde versäumt hat und demnach auch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden werden konnte, brachte die Bw. mit Eingabe vom 4. August 2003 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit b B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. In der Säumnisbeschwerde wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Ergänzend wird festgehalten, dass auf dem begünstigten Abgabenkonto beim Finanzamt Landeck nach der Aktenlage keine Säumnisfolgen ersichtlich sind.

 

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 213 Abs. 1 BAO ordnet an, dass bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabenpflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist. Nach § 213 Abs. 2 BAO ist bei den anderen als den in Abs. 1 genannten Abgaben die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den in Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. § 214 BAO handelt von der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung und bestimmt im letzten Satz seines ersten Absatzes, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist nach § 215 Abs. 1 leg. cit. zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann nach § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Im vorliegenden Fall fühlt sich die Bw. durch die doppelte Rückzahlung des Betrages von 52.594,00 S  und die dadurch bedingte Minderung des für die beantragte Überrechnung auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen vorhandenen Betrages von 93.284,00 S auf 40.575,00 S beschwert. Dadurch seien der Bw. Nachteile erwachsen, wie beispielsweise die Verhängung eines Säumniszuschlages auf dem begünstigten Abgabenkonto beim Finanzamt Landeck. Konkrete Nachteile, die der Bw. selbst aus dieser Gebarung erwachsen sind, wurden jedoch nicht vorgebracht. Die Bw. kann aber durch eine Rückzahlung, die seitens des Finanzamtes auf Grund eines einmal eingebrachten Rückzahlungsantrages im Vertrauen auf die vom Antragsteller erbrachte Willenskundgebung durchgeführt wurde, nicht benachteiligt sein. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Bw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Rückzahlung nach Einbringung eines Rückzahlungsantrages nicht mehr steuern konnte und eine Rückzahlung auch im Zeitraum zwischen der Verfassung des Widerrufes und dessen Einlangen beim Finanzamt theoretisch möglich gewesen wäre. Die den Widerruf der bisherigen Rückzahlungsanträge beinhaltende Eingabe vom 10. Oktober 2000 war im Übrigen an die Bearbeiterin im Veranlagungsreferat persönlich adressiert und ist offensichtlich nicht mehr vor Erledigung der Rückzahlung vom 25. Oktober 2000, bei der für die Rückzahlung zuständigen Stelle des Finanzamtes (Finanzkasse) eingelangt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die behördeninterne Bearbeitung von Geschäftsstücken auch ohne unnötigen Aufschub leicht einige Tage in Anspruch nehmen kann (siehe beispielsweise 17. September 1997, 93/13/0049). Eine derartige Verzögerung ist nicht unverhältnismäßig und ergibt sich aus der inneramtlichen Organisation und den Verwaltungsabläufen eines Finanzamtes der Größe des Finanzamtes Graz-Stadt zwangsläufig. Der Rückzahlungsantrag vom 10. Oktober 2000, welcher zwar dem oa. Widerruf beigelegt, aber in einem gesonderten Schriftstück ausgefertigt worden war, beinhaltete im Übrigen keinerlei Hinweis auf den Widerruf bisheriger Rückzahlungsanträge. Die doppelte Rückzahlung des Betrages von 52.594,00 kann dem Finanzamt daher nicht angelastet werden. Im Übrigen hat die Bw. nicht aufgezeigt, welche Nachteile ihr persönlich durch die Rückzahlung erwachsen sind. Eine Rückzahlung eines Abgabenguthabens für sich betrachtet, kann keine Beschwer des Kontoinhabers sein. Abgesehen davon kann eine Rückzahlung eines Abgabenguthabens nach § 239 Abs. 1 BAO auch von Amts wegen erfolgen. Über etwaige Säumnisfolgen auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabenpflichtigen kann aber nicht im gegenständlichen Verfahren entschieden werden. Auf dem begünstigten Abgabenkonto beim Finanzamt Landeck konnte im fraglichen Zeitraum übrigens auch nicht die Verhängung eines Säumniszuschlages festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Durchführung des mit der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 (eingebracht am 2. November 2000) beantragten Überrechnungsantrages, welcher den eigentlichen Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens bildet, hat das rückzahlbare Guthaben den beantragten Überrechnungsantrag nur mehr zum Teil gedeckt, weshalb eine teilweise Abweisung vorzunehmen war. Durch die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages fühlt sich die Bw. nun in ihren Rechten verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber ein rückzahlbares Guthaben nur dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Steuerpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 215 Tz 1). Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist aber im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (siehe beispielsweise VwGH vom 26. September 1985, 85/14/0123, 1. Oktober 1993, 91/15/0077, 15. April 1997, 96/14/0061, 31. Oktober 2000, 98/15/0113). So jüngst auch VwGH vom 28. Oktober 2003, 2002/14/0079. Danach ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu klären. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, können demnach allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens sein. Die Erörterung der Rechtsfrage, ob die Behörde zu Unrecht über ein Abgabenguthaben verfügt hat, findet im Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO jedenfalls nicht statt. Im gegenständlichen Verfahren ist daher auf die tatsächlich vorgenommenen Buchungen abzustellen und davon auszugehen, dass das Abgabenkonto der Bw. nach der Verbuchung der oa. Rückzahlungen und Überrechnungen kein ausreichendes Guthaben für die mit Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 beantragte Überrechnung von 93.283,00 S aufwies, weshalb die Überrechnung nur teilweise erfolgen konnte.

Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 die Rückzahlung vom 25. Oktober 2000 bereits verbucht war und es für die Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich war, dass die beantragte Überrechnung nicht zur Gänze gedeckt werden konnte, weshalb es ihr möglich gewesen wäre entsprechende Dispositionen zu treffen.

 

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor und ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Bw. durch eine Rechtsverletzung Nachteile erwachsen sind. Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.

 

Graz, 12. Jänner 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Abgabenguthaben, Rückzahlung, Überrechnung, Abrechnungsverfahren, Abrechnungsbescheid

Stichworte