UFS ZRV/0186-Z3K/02

UFSZRV/0186-Z3K/0215.1.2004

Aussetzung der Vollziehung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0048 eingebracht. Mit Erk. v. 9.6.2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0056-Z3K/04 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Graf von Westphalen Bappert & Modest, Dr. Ulrich Schrömbges und Dr. Lothar Harings, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 2. Oktober 2002, GZ. aa, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert: Die Anträge der Bf., zum gegebenen Zeitpunkt vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG, Mag. Dr. Thomas Humer, Ringstraße 4, 4600 Wels, vom 15. Mai 2002, auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex in Verbindung mit § 212a Bundesabgabenordnung zu den Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen

bb

vom 15. April 2002

€ 15.773,14

cc

vom 17. April 2002

€ 21.078,72

dd

vom 17. April 2002

€ 20.577,66

ee

vom 17. April 2002

€ 15.811,32

ff

vom 17. April 2002

€ 11.513,35

gg

vom 15. April 2002

€ 22.913,37

hh

vom 15. April 2002

€ 14.815,09

ii

vom 16. April 2002

€ 16.031,40

jj

vom 16. April 2002

€ 15.157,71

kk

vom 16. April 2002

€ 15.695,84

ll

vom 16. April 2002

€ 15.703,69

werden abgewiesen.

Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 19. Juli 2002, Zahl: mm, wurden die Anträge der Bf., zum gegebenen Zeitpunkt vertreten durch Hofer/Humer, Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG, Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte, Ringstraße 4, 4600 Wels, auf Aussetzung der Vollziehung zu den im Spruch angeführten Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen betreffend Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung und Vorschreibung von Sanktionen abgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Prüfung der Sach- und Rechtslage der verfahrensgegenständlichen Rückforderungsfälle habe ergeben, dass an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen keine begründeten Zweifel bestehen. Es sei nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Bestimmungen des § 212a BAO seien nur insoweit anzuwenden, als diese nicht durch die Bestimmungen des Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) überlagert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe entschieden, dass ein finanzieller Schaden nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen sei, wenn er im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könne. Die Inanspruchnahme von Bankkrediten könne nicht unter den Begriff unersetzbarer Schaden subsumiert werden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom 20. August 2002. Die Bf. wandte ein, es sei davon auszugehen, dass auf der ersten Stufe (Rechtsbehelf der ersten Stufe) die BAO anzuwenden ist. Die Aussetzung der Vollziehung, dessen Einzelheiten die Mitgliedstaaten erlassen, stelle einen Teil des Rechtsbehelfsverfahrens dar. Es sei den mit Beschwerde bekämpften Entscheidungen nicht zu entnehmen, welche Überprüfungshandlungen die russische Zollverwaltung und die Zollbehörde vorgenommen hat. Die Behauptung, die Dokumente seien gefälscht, sei unüberprüfbar. Die Behörde habe das Ermittlungsergebnis nicht vorgehalten und somit das rechtliche Gehör verletzt. Die bloße Begründung, es bestünden keine begründeten Zweifel, stelle keine ordnungsgemäße Begründung dar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2002, Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen keine Zweifel bestehen und es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens sei, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Bestimmungen des § 212a BAO seien nur insoweit anzuwenden, als sie nicht durch Art. 244 Zollkodex überlagert werden; somit sei im Wesentlichen nur die Verfahrensregelung des § 212a Abs. 3 ff BAO anwendbar.

In der als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 25. Oktober 2002 bringt die Bf. vor, es erhebe sich die Frage ob der Zollkodex oder die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist. Es könne nicht Aufgabe der Marktordnung sein, die Volkswirtschaften von Drittländern, deren Verwaltungen in vielen Ländern nicht ordnungsgemäß arbeiten, zu schützen. Sämtliche Transporte haben das Gemeinschaftsgebiet verlassen und seien in Russland angekommen, damit sei der Zweck der Ausfuhrerstattung erfüllt. Es dürfe nicht dem Ausführer zum Nachteil gereichen, wenn sich vier oder fünf Jahre nach der Ausfuhr herausstelle, dass lediglich der Beleg über die Abfertigung zum freien Verkehr gefälscht ist, währenddessen es in Anspielung auf den 26. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unbedeutend sei, wenn eine Ware nach mehr als zwei Jahren wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird. Im Hinblick auf das mit Beschluss des (deutschen) Bundesfinanzhofes vom 4. April 2000 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren seien einerseits die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion nicht gegeben, anderseits lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Entscheidung über diese Berufung vor. Die Bf. weist auch darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht gegeben seien. Es mangle an der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Einleitungssatzes des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Die Bestimmung stelle grundsätzlich darauf ab, dass eine höhere als zustehende Erstattung beantragt worden ist. Die Bf. habe zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer zeitlich nachfolgenden Betrugshandlung des Vertragspartners keine Kenntnis gehabt. Eine Rückforderung sei auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs.2 Ausfuhrerstattungsgesetz-AEG, BGBl. Nr. 660/1994, nämlich Verjährung und Unzulässigkeit, nicht möglich. Es sehe auch keine Gemeinschaftsbestimmung eine Rückzahlung der Erstattung für den Fall vor, dass diese auf der Grundlage von Dokumenten gezahlt worden sei, die sich anschließend als nicht der Realität entsprechend erwiesen. Abschließend wird der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung vollinhaltlich stattgegeben werde. In der Beschwerdevorlage vom 2. Dezember 2002 führt die belangte Behörde ergänzend aus, das Beschwerdevorbringen decke sich mit den Vorbringen in der Sache selbst. Die Entstehung eines unsetzbaren Schadens sei nicht geltend gemacht worden.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 5 AEG sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs. 5 AEG ist im betreffenden Verfahren Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird. Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245  ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK ist somit vom Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung abhängig. Im vorliegenden Fall wurden die dem betreffenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsbehelfsverfahren mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. November 2003, GZ.: ZRV/0152-Z3K/02 bis ZRV/0154-Z3K/02 und ZRV/0156-Z3K/02 bis ZRV/0163-Z3K/02, abgeschlossen. Durch das Ergehen der Berufungsentscheidungen liegen keine angefochtenen Entscheidungen mehr vor. Die Beschwerde war daher ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen abzuweisen. Aus dem Inhalt des als "Beschwerde" und "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" bezeichneten Schreibens vom 15. Mai 2002 geht hervor, dass die im Spruch angeführten Berufungsvorentscheidungen der belangten Behörde den Gegenstand der Beschwerde darstellen. Die Bf. stellte in diesem Schreiben den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen und somit der Entscheidungen der belangten Behörde in ihrer Funktion als Berufungsbehörde der ersten Rechtsbehelfsstufe. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, 15. Jänner 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 244 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung

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