UFS RV/0315-S/04

UFSRV/0315-S/0428.12.2004

Festsetzung Einkommensteuer-Vorauszahlung

 

Entscheidungstext

 

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17.März 2004 betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2004 wird in Höhe von € 5.040.-- festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit dem am 17.März 2004 ergangenen Vorauszahlungsbescheid hat das Finanzamt Salzburg-Stadt dem nunmehrigen Berufungswerber für das Kalenderjahr 2004 eine Einkommensteuer-Vorauszahlung in Höhe von € 7.500.-- vorgeschrieben. Diese Festsetzung gründete sich im wesentlichen auf eine vom Bw erstellte Prognoserechnung, in der er darlegte, dass es sich bei den angegebenen Jahreseinnahmen von rund € 50.000.-- um eine vorsichtige und abgerundete Prognose handle.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Eingabe vom 21.März 2004 berufen. Darin beantragt er die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (EVZ) auf € 0.--. Er begründet dies mit Verlusten der Vorjahre sowie den seiner Meinung nach vom Finanzamt nicht ausreichend berücksichtigten Betriebsausgaben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.April 2004 wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben. Das Finanzamt schätzte die Betriebsausgaben in der Höhe der für 2003 erklärten Betriebsausgaben und berücksichtigte den für das Vorjahr erklärten Verlust als Verlustvortrag. Daraus errechnete sich eine EVZ in Höhe von € 5.040.--.

Durch das am 5.Mai 2004 beim Finanzamt eingelangte, als Vorlageantrag zu wertende Anbringen vom 3.Mai 2004 gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass die geschäftlichen Aktivitäten in Rumänien, Russland und Spanien sehr positiv waren, sich aber aufgrund der Terrorangst alles bis auf Weiteres verschoben habe. So sei ein Geschäftsabschluss in Spanien nicht möglich, solange sich noch spanische Militärs im Irak befänden. Daher habe er bis dato keine Einnahmen aus der genannten Tätigkeit bezogen. Mit ersten Einkünften sei ab Juni aus getätigten Geschäftskontakten in Frankreich, Monaco, Schweiz, Griechenland und Deutschland zu rechnen. In seinen weiteren Ausführungen revidiert der Bw seine Prognoserechnung und gelangt so zu einer Bemessungsgrundlage für die EVZ 2004 von € 2.900.--.

 

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung ist grundsätzlich auf der Basis der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres festzusetzen. Nach Abs. 2 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November zu leisten. Nach Abs. 4 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

Der Bw bezieht seit dem Jahr 2000 neben seinen nicht selbstständigen Einkünften auch Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit im Bereich der EDV-Dienstleistungen. Er erfasst seine Einkünfte in Form einer Einnahmen- Ausgabenrechnung. In den für die Jahre 2000 bis 2003 beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen wurden - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - jeweils Verluste ausgewiesen. Das Finanzamt führte vorläufige Veranlagungen durch, weil die Frage nach dem Vorliegen einer steuerrechtlichen Einkunftsquelle bislang nicht endgültig geklärt ist.

Im Jänner 2004 forderte das Finanzamt Salzburg-Stadt den Bw zur Vorlage einer Prognoserechnung für 2004 und Folgejahre auf. Dieser Aufforderung ist der Bw mit Eingaben vom 20. und 29.Jänner 2004 auch nachgekommen, wobei im ersten Schreiben die Einnahmen aus der "International Model & Show Agency" (einer Tätigkeit, die sich nach Angaben des Bw ebenfalls als EDV-Dienstleistung - Vermittlung von Dienstleistungen versteht) mit jährlich € 50.000.-- angegeben werden. Über Aufforderung des Finanzamtes wurde die Prognoserechnung am 29.1. detaillierter dargestellt, u.a. wird vom Bw ausgeführt, dass durchaus Einnahmen im Ausmaß von € 240.000.-- möglich wären, und es sich bei den angegebenen Einnahmen von € 50.000.-- um eine vorsichtige und abgerundete Prognose handle. Zur Frage der Betriebsausgaben hat sich der Bw nur vage geäußert, in seiner E-Mail vom 30.1.gab er hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Betriebsausgaben lediglich an, dass diese in Art und Höhe in etwa denen wie in den Vorjahren entsprechen, da sich an der Art der Tätigkeit nichts ändern wird.

Im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung wurde der Bw am 28.Juli 2004 zu verschiedenen Sachverhalten hinsichtlich der offenen Verfahren ausführlich befragt und darüber eine Niederschrift aufgenommen. Befragt ob bisher Einnahmen im Zusammenhang mit der "International Model & Show Agency" erzielt wurden, gab der Bw zusammengefasst zu Protokoll, dass bereits erste Einnahmen aus seiner Tätigkeit auf dem Bereich der Modellvermittlung eingegangen seien, dass er kürzlich einen großen Geschäftsabschluss getätigt habe, der allein bis Mitte Oktober € 10.000.-- netto an Einnahmen bringen werde, dass daraus laufende Einnahmen für ca. 20 vermittelte Personen einlangen werden und dass weitere Geschäfte vor dem Abschluss stünden (vgl. Punkt 20 der Niederschrift vom 28.7.2004). Aufgrund dieser Feststellungen erscheint die Annahme als schlüssig, dass es sich bei der ursprünglich prognostizierten Höhe der Einnahmen um eine vorsichtige und niedrig angesetzte Schätzung handelt. Für das anhängige Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Erwägungen zutreffen und keine Veranlassung besteht, hievon abzuweichen. Das Finanzamt konnte der Festsetzung der EVZ zurecht die vom Bw vorgelegte Prognoserechnung zugrunde legen, die als Bemessungsgrundlage herangezogenen € 50.000.-- erscheinen nicht zuletzt aufgrund der weiteren Ermittlungsergebnisse als durchaus realistisch. Die Betriebsausgaben wurden in der Berufungsvorentscheidung vom 15.April 2004 mit einem Betrag von € 18.700.-- angesetzt. Dies entspricht dem Betrag der Einkommensteuererklärung 2003 und stellt im Vergleich mit den Jahren 2000 bis 2002 den mit Abstand höchsten Betrag dar. Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt die höchstmöglichen Betriebsausgaben ansetzte und damit von der für den Bw günstigsten Variante ausging. Schließlich wurde der für 2003 erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb von € 8.400.-- bei der Berechnung der EVZ 2004 zur Gänze berücksichtigt; dies obwohl noch keine Veranlagung vorgelegen ist und daher die volle Anerkennung des Verlustes noch gar nicht feststand. Insgesamt ergab sich demnach eine Bemessungsgrundlage von € 22.900.-- die zur festgesetzten EVZ von € 5.040.-- führte. (Zur Darstellung der Berechnung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bekannte Berufungsvorentscheidung vom 15.April 2004 zu verweisen).

Aufgrund der gegebenen Sachlage konnte der Berufung in dem bereits in der Berufungsvorentscheidung erfolgten Umfang Folge gegeben werden, das auf die Herabsetzung der EVZ auf € 0.-- gerichtete Mehrbegehren musste hingegen als unbegründet abgewiesen werden.

 

Salzburg, 28.Dezember 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Festsetzung von ESt-VZ 2004

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