UFS RV/0347-G/03

UFSRV/0347-G/0326.11.2004

Kursbeiträge für NLP-Ausbildung stellen keine 'Werbungskosten dar

 

Anmerkungen:
inhaltlich gleichartig RV/0682-W/03

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I.F., Leiterin des L. vom XXX in XY, vom 23. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. April 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Leiterin des L. vom XXX. Im Jahr 2001 hat sie an den folgenden vom Institut für strukturelle Wahrnehmung veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen zum "NLP Practitioner" teilgenommen: NLP-Practitioner Block 1 (Grundlagen & Zielfindung), NLP-Practitioner Block 2 (Präzisionsfragen und Ankertechniken), NLP-Practitioner Block 3 (Trance, Metaphern), NLP-Practitioner Block 4 (Kreatives Umdeuten - Reframing), NLP-Practitioner Block 5 (Kreatives Umdeuten und Phobie Modell), NLP-Practitioner Block 6 (Submodalitäten und Wahrnehmungspositionen), NLP-Practitioner Block 7 (Werte und Glaubenssysteme), NLP-Practitioner Block 8 (Identität und Lebenssinn), NLP-Practitioner Block 9 (Kreativität, Strategien und Modelling), NLP-Practitioner Block 10 (Integration und Testing). Aus der Aktenlage war zu ersehen, dass dieses Programm für die Jahre 2003/2004 angegeben war. Die telefonische Rückfrage bei der NLP-Trainerin des oa. Institutes, Frau Waltrud Weiß, ergab, dass der Kursinhalt aus dem Jahr 2001 fast ident war mit dem der nachfolgenden Jahre.

Die damit im Zusammenhang stehenden Kursbeiträge (30.000,00 S) und Kosten für eine Arbeitsmappe (2.098,00 S) machte sie im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 EStG 1988 geltend.

In der Berufung führte die Bw. Folgendes aus:

Ich bin schon seit 1989 im Kommunikationsbereich (PR, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) tätig und seit 1996 stellvertretende Leiterin des L.S.. Meine wichtigste Aufgabe in dieser Funktion ist es, nach innen (Mitarbeiter aller Landesabteilungen) und nach außen (Medien, Institutionen, verschiedene öffentliche Zielgruppen) zu kommunizieren. Kommunikation ist also mein tägliches Brot. Meine Fähigkeit, Personen/Zielgruppen richtig einzuschätzen, um Inhalte zielgruppengerecht aufzubereiten, hängt also wesentlich von meiner Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit ab.

Eine der effizientesten Möglichkeiten, beide Fähigkeiten zu verbessern, ist derzeit NLP. Wenn ein Buchhalter oder eine Labormitarbeiterin NLP-Ausbildungskosten absetzen möchte, verstehe ich, dass Sie NLP als eine nicht berufsspezifische Fortbildung bezeichnen. In meinem Fall - Kommunikation - ist NLP sogar eine Kernausbildung des Kommunikatorenberufes. Kollegen, die keine NLP Ausbildung haben, sind heute eher eine Seltenheit. Ich ersuche Sie daher, die NLP-Ausbildungskosten als absetzbar anzuerkennen.

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung weist das Finanzamt darauf hin, dass das beim Lehrgang erworbene Wissen so allgemeiner Natur gewesen sei, "dass es für alle Berufe, in denen man es mit anderen Menschen zu tun hat, und auch im privaten Bereich von Vorteil ist", und dass es sich nicht um einen berufsspezifischen Kurs als Leiterin des L. gehandelt habe. Es liegt somit ein Mischaufwand vor, der gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht absetzbar ist.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 beantragte die Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zusammenfassend aus, dass mit dieser Begründung allen Arbeitnehmern, die sich beruflich weiterbilden und ihre beruflichen Erfahrungen auch nur im Entferntesten privat nutzen könnten, jegliche Absetzmöglichkeiten verwehrt werden (zB kann ein Mechaniker, wenn er sich beruflich weiterbildet, seine Kenntnisse auch bei seinem Privat-PKW anwenden). Faktum ist, dass eine berufliche Fortbildung immer in erster Linie für das berufliche Weiterkommen eingesetzt wird. Mein Beruf ist Kommunikatorin und wenn mir eine diesbezügliche Weiterbildung da und dort auch privat nützen sollte, so hat dies keinen anderen Stellenwert als bei der Friseurin, die, angeregt durch neues Wissen von einer Fortbildung, ihre eigene Frisur verändert.

Mit Bericht vom 7. November 2003 legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage, § 29 Tz 22).

Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) werden von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind.

So stellte der VwGH im Erkenntnis vom 17.9.1996, 92/14/0173, im Fall einer Lehrerin an einer HAK fest, dass die in NLP-Kursen vermittelte Fähigkeit zur besseren Kommunikation nicht nur im spezifischen Beruf der damaligen Beschwerdeführerin oder anderen Berufsgruppen, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung ist. Dies zeigt sich auch daran, dass der damals beschwerdegegenständliche NLP-Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (vgl. auch VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096).

Ebenso verhält es sich bei der Bw., die darauf hinweist, dass es sich bei NLP um ein "psychologisches, ziel- und lösungsorientiertes Kommunikationsmodell" handelt. Es mag zutreffen, dass die Bw. in ihrem Beruf mit schwieriger Klientel zu tun hat und dabei kommunikative Fähigkeiten und das Wissen um Vermeidung oder Lösung von Konflikten notwendig sind. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die in NLP-Kursen vermittelten kommunikativen Fähigkeiten auch im Privatleben und im menschlichen Zusammenleben überhaupt von Bedeutung sind. Es liegt somit ein Mischaufwand vor, bei dem es keinen Unterschied macht, wenn die beruflichen Kommunikationssituationen wegen der besonderen Disposition der Patienten schwieriger zu meistern sind als jene des Privatlebens.

Dass das im besuchten NLP-Kurs vermittelte Wissen nicht auf das spezifische Berufsbild der Bw. als Leiterin des L. zugeschnitten ist, sondern vielmehr von allgemeinem Interesse war, zeigt weiters der sich aus verschiedenen Berufsgruppen zusammensetzende Teilnehmerkreis (laut ihrer eigenen Angaben im Erörterungstermin waren dies Psychologen, Studenten, verschiedene Firmenleiter, Kommunikatoren von der Presse und Mitarbeiter einer Argentur). Die Bw. bringt in der Berufung selbst vor, dass die diesbezügliche Weiterbildung da und dort auch privat genutzt werden könne.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen nicht genau zugeordnet werden kann, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen schon deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.

Zur Untermauerung der teilweisen privaten Nutzung des NLP-Kurses wird ein Auszug aus dem Internet des Institutes für strukturelle Wahrnehmung (www.isw-nlp.at ) dargestellt:

Wir vom ISW haben uns zum Ziel gesetzt, Sie dabei zu unterstützen, Ihr Leben positiv zu verändern. Gemeinsam wollen wir Ihr Bewusstsein erweitern, Ihre Wahrnehmung schärfen, Ihre Sichtweisen bereichern. Wir wollen mit Ihnen erforschen, was möglich ist.

Dabei ist uns kein Horizont zu weit und kein Wasser zu tief. Wir begleiten Sie, wohin immer Sie wollen. Nicht, weil wir schon überall gewesen wären, sondern, weil auch wir gespannt sind dazuzulernen.

Bereits der NLP Practitioner wird Ihr Leben verändern. Sie werden selbstbewusst und selbstsicher alte Prägungen und Verhaltensmuster auflösen und den Blick auf neue Sichtweisen eröffnen. Sie werden sich selbst näher sein und auf Ihre Umwelt bewusst reagieren können.

Weg: Der Kurs ist in 10 Blöcke und 200 Arbeitseinheiten (à 45 Minuten) aufgeteilt. Sie erleben die ganze Bandbreite der Methodik des NLP und lernen, sie zielorientiert in Ihrem täglichen Leben einzusetzen. Sie erreichen Ihre Ziele, überwinden durch Präzisionsfragen und kreatives Umdeuten Kommunikationsbarrieren in Ihnen selbst und im täglichen Zusammenspiel mit anderen. Sie nehmen verschiedene Wahrnehmungspositionen ein und erweitern so Ihr kognitives wie emotionales Verständnis. Sie erschließen Ihr Unterbewusstsein und machen Unbewusstes bewusst. So kommen Sie sich selbst näher und lernen, die Welt nach Ihren Wünschen und Zielen zu gestalten .

Zu ihren angeführten Vergleichen im Vorlageantrag, wenn sich z.B. ein Mechaniker (eine Friseurin) beruflich weiterbildet, kann er (sie) diese Kenntnisse auch bei seinem Privat-PKW (für ihre Frisur) nutzen, ist Folgendes festzustellen: Eine Fortbildungsveranstaltung für einen Mechaniker (eine Friseurin) wird jedenfalls, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, nur von diesem Personenkreis besucht werden und nicht, wie im gegenständlichen Berufungsfall, von verschiedensten Berufsgruppen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 2000/14/0096 verwiesen.

Auf Grund der Involvierung des privaten Bereichs stellt das Erreichen der Befähigung eines "NLP-Practitioners" keine als Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am 26. November 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

NLP, Ausbildung, Fortbildung, allgemeines Interesse, private Veranlassung, berufliche Tätigkeit, Mischaufwand, Werbungskosten, verschiedene Berufsgruppen

Verweise:

VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096
VwGH 17.09.1996, 92/14/0173

Stichworte