UFS RV/1317-W/04

UFSRV/1317-W/0415.11.2004

Mutwillensstrafe

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 6. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 2. April 2004 betreffend Zurückweisung zweier Anträge auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am 26. und 29. Jänner 2004 brachte die Bw. zwei Anträge auf Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafe zu den Buchungsmitteilungen Nr. 5 vom 26.1 2001 und Nr. 18 vom 4.12.2002 ein.

Die Anträge wurden mit Bescheid vom 2. April 2004 als unzulässig zurückgewiesen, da eine diesbezügliche Antragstellung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Der Bw. müsse zudem, aus von ihr im Rechtsmittelweg bekämpften Bescheiden über die Verhängung von Mutwillensstrafen bekannt sein, dass den gegenständlichen Buchungen eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 3.000,00 und eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,00 zu Grunde liege und keine Zwangs- und Ordnungsstrafe.

Gegen diesen Bescheid wurden am 15., 16. und 23. April 2004 Berufungen eingebracht und zunächst zur Buchungsmitteilung Nr. 5 vom 26.1.2001 ausgeführt, dass es sich um eine zu berichtigende rechtswidrige Scheinbuchung handle. Der Bescheid sei aufzuheben und rückwirkend mit 26. Jänner 2001 eine Gutschrift von S 3.000,00 zu verbuchen.

Die Berufungen vom 16. und 23. April 2004 betreffen die Buchungsmitteilung Nr. 18 vom 4.12.2002. Da keine Zwangs- und Ordnungsstrafe verhängt worden sei, sei sie mit Null festzusetzen. Eine Mutwillensstrafe könne nicht unter Zwangs- und Ordnungsstrafe verbucht werden, dies stelle eine rechtswidrige Scheinbuchung dar. Die Belastung des Steuerkontos mit S 3.000,00 sei aufzuheben und rückwirkend mit Datum 4.12.2002 eine Gutschrift zu verbuchen.

Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 mit der Begründung unter das Abgabenartensymbol "Zwangs- und Ordnungsstrafe" sei auch die Mutwillensstrafe unterzuordnen, abgewiesen.

Am 6. August 2004 beantragte die Bw. die Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat. Die in der Buchungsmitteilung angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafen seien nicht ergangen. Der exekutierbare Rückstand beruhe auf einer rechtswidrigen Scheinbuchung. Dass eine Mutwillensstrafe verhängt worden sei, ändere nichts an der Scheinbuchung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine richtige Buchung der Mutwillensstrafe noch erfolge und somit der doppelte Betrag exekutierbar wäre. Die Einrede, dass die Mutwillensstrafe der Zwangs- und Ordnungsstrafe unterzuordnen sei, sei rechtlich nicht gedeckt, da sie sich signifikant unterscheiden. Es werde daher beantragt, die Zwangs- und Ordnungsstrafe zu annullieren oder mit Null festzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe verhängen. Im Jahr 2001 konnte die Mutwillensstrafe maximal S 5.000,00 und im Jahr 2002 € 363,00 betragen.

Gemäß § 111 Abs.1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Abs.3 Die einzelne Zwangsstrafe durfte 2001 den Betrag von S 30.000,00, 2002 den Betrag von € 2.180,00 nicht übersteigen.

Abs.4 Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 112 Abs.1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Abs.2 Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe im Jahr 2001 bis S 2.000,00, 2002 bis € 145,00 verhängt werden.

Abs. 3 Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Abs.4 Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

Am 26. Jänner 2001 und 4. Dezember 2002 sind am Konto der Bw. Mutwillensstrafen im Ausmaß von S 3.000,00 und € 300,00 gemäß den Bescheiden von diesen beiden Tagen verbucht worden.

Eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung knüpft stets an einen Bescheid und nicht an eine Buchung an. Buchungsmitteilungen sind nicht rechtsmittelfähig. Es obliegt dem Bundesrechenamt in Zusammenarbeit mit der für Einhebungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Finanzministeriums die Anzahl und die Bezeichnung der Buchungscodes für Abgabenarten festzulegen. Dem Abgabepflichtigen steht diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

Da äußerst selten von der Verhängung einer Mutwillensstrafe Gebrauch gemacht wird, hat das Bundesrechenamt für die Verbuchung von Mutwillensstrafen keine eigene Bezeichnung vorgesehen, sondern sind in den Finanzkassen entsprechende Verbuchungen unter der Abkürzung "ZO" vorzunehmen. Es ist nicht disponible eine andere Abkürzung für die Buchung von Mutwillensstrafen zu verwenden, da nur unter der Bezeichnung "ZO" eine edv-mäßige Erfassung erfolgen kann.

Die Unterstellung, es handle sich um eine rechtswidrige Scheinbuchung wird durch die Vorschriften zur edv-mäßigen Erfassung von Mutwillensstrafen und durch die in den bezughabenden Akten abgelegten Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen widerlegt.

Die Behauptung, dass es nicht auszuschließen sei, dass eine weitere, richtige Buchung -Erfassung unter einer Abkürzung für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer Exekutionstitel erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu verweisen. Auf haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens ist im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.

Es wurde nach der Aktenlage keine Zwangs- und Ordnungsstrafe festgesetzt, daher ist diesbezüglich auch keine Rechtsmittelbefugnis gegeben.

§ 111 BAO und § 112 BAO normieren eine Berechtigung bzw. Verpflichtung der Abgabenbehörden und enthalten kein Antragsrecht eines Abgabepflichtigen, daher wurde der gesetzlich nicht gedeckte Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am 15. November 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Mutwillensstrafe

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