UFS RD/0003-L/04

UFSRD/0003-L/0427.10.2004

Devolutionsantrag eines beschränkt Handlungsfähigen

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Devolutionsantrag vom 30. August 2004 des Dw., vertreten durch Dr.G., betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Mit Beschluss vom 12. Jänner 2000, 8 B 181/98 k - 62, bestellte das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung für den Einschreiter M. gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG den Rechtsanwalt G. zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme in Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, da bei Herrn M. nach einem psychiatrischen Sachverständigengutachten eine wahnhafte Störung vom Grad einer Psychose, sohin eine psychische Erkrankung im Sinne des § 273 ABGB besteht. An diese Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung eines Sachwalters ist der Unabhängige Finanzsenat gebunden (§ 79 der Bundesabgabenordnung).

Da der Devolutionsantrag vom 16. August 2004 nicht die Genehmigung des Sachwalters enthielt, forderte der Unabhängige Finanzsenat mit dem an den Sachwalter gerichteten Mängelbehebungsauftrag iSd. § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung diesen auf, die Genehmigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides nachzuholen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 27. September 2004 zugestellt. Die gesetzte Frist verstrich ungenützt.

Prozesshandlungen eines Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. VwGH 15. 7. 1998, 97/13/0090 zum Masseverwalter; andere Ansicht Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt. Da dem Auftrag vom 23. September 2004 die Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter nachzuholen, nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Linz, am 27. Oktober 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Mängelbehebung, Handlungsfähigkeit, Handlungsunfähigkeit, beschränkt handlungsfähig, nachträgliche Genehmigung, Sachwalter, Rechtsschutzinteresse

Verweise:

VwGH 15.07.1998, 97/13/0090

Stichworte