Im Ausland abkommenskonform einbehaltene Steuer von Dividenden ist in Österreich zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung anzurechnen. Der Anrehnungshöchstbetrag ist für jeden Staat getrennt zu ermitteln.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0045 (früher: 2004/14/0124) eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 24.5.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0354-I/07 erledigt.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 3. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 4. April 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen: 206.599,64 €; Einkommensteuer nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer: 34.588,64 €. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wohnt in I in Tirol und ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielte im Jahr 2000 neben (teilweise negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und Sonstigen Einkünften auch Kapitaleinkünfte (Dividenden) aus der BRD, der Schweiz und den USA im Betrag von insgesamt 254.096,21 S. Dem Antrag, die im Ausland erhobene Steuer von zusammen 69.036,62 S (BRD: 54.934,84 S; Schweiz: 3.049,13 S; USA: 11.052,65 S) anzurechnen, hat das Finanzamt nur mit einem Betrag von 4.699,54 S entsprochen (s. gemäß § 295 BAO geänderter Bescheid vom 23.2.2004). In der Berufung vom 3.5.2002 wird die Anrechnung der gesamten im Ausland einbehaltenen Steuer beantragt. Im Vorlageantrag vom 6.2.2004 begehrt der Berufungswerber unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2001, Zl. 97/14/0109, den anzurechnenden Steuerbetrag nach der Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" zu ermitteln.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD, der Schweiz und den USA teilen das Besteuerungsrecht für die angeführten Einkünfte grundsätzlich dem Staat zu, in dem der Empfänger ansässig ist. Dem Quellenstaat verbleibt jeweils ein betragsmäßig begrenztes Besteuerungsrecht (vgl. Art. 10 a DBA Deutschland idF BGBl. 1994/361 sowie jeweils Art 10 der mit der Schweiz und den USA geltenden Abkommen).
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden sehen die Abkommen jeweils vor, dass die abkommenskonform vom Nichtansässigkeitsstaat erhobenen Steuern auf die Steuern des Ansässigkeitsstaates angerechnet werden (vgl. Art. 15 DBA Deutschland; Art. 23 Z 2 DBA Schweiz, Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA).
Dabei ist zu beachten, dass die ausländische Steuer nicht jenen österreichischen Steuerbetrag übersteigt, der auf die durch Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt. Durch die Steueranrechnung soll lediglich die sonst eintretende Doppelbesteuerung vermieden, aber kein darüber hinausgehender Vorteil verschafft werden. Der Anrechnungshöchstbetrag wird durch Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf die durch Anrechnung begünstigten ausländischen Einkünfte nach folgender Formel ermittelt (vgl. z.B. VwGH vom 22.2.1994, Zl. 93/14/0202 mit Hinweis auf Loukota, Anrechnung ausländischer Steuern, SWI 1991,140):
Höchstbetrag = Einkommensteuer x begünstigte Einkünfte / Einkommen
Unbestritten ist, dass es sich bei den geltend gemachten ausländischen Steuerbeträgen um die abkommenskonform einbehaltene Steuer handelt. Die Einkommensteuer errechnete sich daher wie im angeschlossenen Berechnungsblatt dargestellt. Dabei war die in der BRD einbehaltene Steuer mit 48.144,17 S, die in der Schweiz einbehaltene Steuer mit 2.013,72 S und die in den USA einbehaltene Steuer mit 8.575,97 S (insgesamt daher 58.733,86 S) anzurechnen. Die Berechnung erfolgte für die BRD, die Schweiz und die USA jeweils getrennt nach der oben angeführten Formel. Eine Zusammenfassung sämtlicher anrechnungsfähiger Auslandseinkünfte aus allen Staaten zwecks Vornahme nur einer Höchstbetragsberechnung ist durch die DBA-Rechtslage nicht gedeckt (Loukota, Internationale Steuerfälle 179, RZ 679).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 15. Oktober 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Anrechnung von im Ausland einbehaltener Steuer (Dividenden), Anrechnungshöchstbetrag |