UFS RV/0254-L/04

UFSRV/0254-L/047.9.2004

Haftung des pro forma Geschäftsführers

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0112 eingebracht. Mit Erk. v. 18.10.2005 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung vom 9. Jänner 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Dezember 1989 wurde die E-HandelsGmbH gegründet. Im September 1996 wurde die Firma von der Cafe E K GmbH übernommen. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. November 2001 wurde der Firmenname in Cafe E W GmbH geändert. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 11. Februar 2004 wurde Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft gem. § 39 FBG aufgelöst.

Die Bw. vertritt die Gesellschaft seit 9. Juni 1999 selbständig.

Mit Schreiben des Finanzamtes Steyr vom 23. Oktober 2002 wurde der Bw. mitgeteilt, dass am Abgabenkonto der Primärschuldnerin Abgabenrückstände in Höhe von 27.433,29 € aushaften würden. Sie wurde ersucht bekannt zu geben, ob die Gesellschaft über Mittel verfügen würde, die die Entrichtung der Abgabenrückstände ermöglichen würde. Sollte jedoch die aushaftende Abgabenschuld nicht abgestattet werden können, würde die Bw. als ehemalige Geschäftsführerin gem. § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden, es sei denn, sie könne beweisen, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Sie wurde ersucht darzulegen, weshalb sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass die angeführten Abgaben entrichtet würden (zB Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis der Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Anhand des beiliegenden Fragebogens werde die Bw. ersucht, die derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Die Zustellung des Schriftsatzes erfolgte durch Hinterlegung am 29. Oktober 2002. Eine Beantwortung erfolgte nicht.

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Steyr vom 9. Jänner 2003 wurde die Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin iHv. 11.918,12 € in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden. Als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin wäre die Bw. daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet würden. Da die Bw. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der oben angeführte Rückstand infolge schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung nicht eingebracht werden könne, wäre die Haftung auszusprechen. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben haften, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden treffe. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Abgabenverfahren im Besonderen gelte, treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung nicht möglich gewesen wäre, widrigenfalls davon auszugehen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Als schuldhaft im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgeschlüsselt:

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeitstag

Betrag

Umsatzsteuer

April 2000

15.06.2000

156,39

Körperschaftsteuer

Juli - September 2000

16.08.2000

437,49

Umsatzsteuer

Juni 2000

16.08.2000

209,73

Umsatzsteuer

Juli 2000

15.09.2000

263,37

Umsatzsteuer

August 2000

16.10.2000

533,06

Körperschaftsteuer

Oktober - Dezember 2000

15.11.2000

437,49

Umsatzsteuer

September 2000

15.11.2000

420,63

Umsatzsteuer

Oktober 2000

15.12.2000

354,86

Umsatzsteuer

November 2000

15.01.2001

622,37

Verspätungszuschlag

Februar 2000

15.02.2001

28,34

Verspätungszuschlag

März 2000

15.02.2001

31,47

Verspätungszuschlag

April 2000

15.02.2001

41,28

Verspätungszuschlag

Juni 2000

15.02.2001

16,79

Verspätungszuschlag

Juli 2000

15.02.2001

21,08

Verspätungszuschlag

August 2000

15.02.2001

42,66

Verspätungszuschlag

September 2000

15.02.2001

33,65

Körperschaftsteuer

Jänner - März 2001

15.02.2001

437,49

Umsatzsteuer

Dezember 2000

15.02.2001

310,24

Umsatzsteuer

Dezember 1999

15.02.2000

944,75

Verspätungszsuchlag

Jänner 2000

15.02.2000

18,89

Verspätungszuschlag

Dezember 1999

19.02.2001

94,47

Exekutionsgebühr

2001

03.04.2001

60,46

Exekutionsgebühr

2001

03.04.2001

8,43

Umsatzsteuer

Oktober 2000

15.12.2000

422,45

Körperschaftsteuer

Juli - September 2001

16.08.2001

437,49

Verspätungszuschlag

November 2000

20.08.2001

49,78

Verspätungszuschlag

Dezember 2000

20.08.2001

24,85

Umsatzsteuer

1999

15.02.2000

574,55

Umsatzsteuer

Jänner - Mai 2001

16.07.2001

4.360,36

Säumniszuschlag

Jänner 2001

16.07.2001

87,21

Verspätungszuschlag

Jänner - Mai 2001

06.09.2001

436,04

Summe

  

11.918,12

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2003 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt: Gegenstand des Haftungsbescheides seien Steuerschulden der Firma Cafe E W GmbH in Steyr. Die Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft seien offensichtlich nicht fristgerecht bezahlt worden. Unter Berufung auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführertätigkeit werde die Haftung gem. § 80 BAO mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt. Die Haftung werde damit begründet, dass schuldhaft durch die Bw. die Abführung der Steuerabgaben nicht erfolgt sei. Für eine schuldhafte Haftung im Sinne der BAO sei auch leichte Fahrlässigkeit ausreichend. Die Voraussetzungen seien aber nicht gegeben. Die Geschäfte der Cafe E W GmbH seien von der Bw. tatsächlich nicht geführt worden. Soweit dies einen Zeitraum der GmbH unter der Anschrift Inzersdorf betreffe, sei das Unternehmen ausschließlich von dem mit der Geschäftsabwicklung betrauten Geschäftsführer geführt worden. Die Bw. sei davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Erledigung erfolgen würde und hätten sich auch keine gegenteiligen Erhebungen ergeben. Mit Abtretungsvertrag vom 12. November 2001 habe das Unternehmen M W übernommen. Sie habe auch die geschäftlichen Tätigkeiten geführt. Im Rahmen des Abtretungsvertrages habe sich M verpflichtet, sämtliche Gesellschafter und sohin auch die Bw. schad- und klaglos zu halten und sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu tragen. Die Bw. müsse daher davon ausgehen, dass M W ihren Verpflichtungen gemäß Vertrag nachkommen werde. Es sei daher auch in diesem Zusammenhang kein schuldhaftes Verhalten der Bw. zu sehen. Etwaige Zahlungsverpflichtungen würden sohin den tatsächlichen Geschäftsführer im Geschäftsbereich Inzersdorf bzw. M W treffen. Zum Beweis werde das Firmenbuch sowie der Notariatsakt vom 12. November 2001 angeboten. Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Berufung den Haftungsbescheid aufzuheben und von einer Haftung der Bw. abzusehen.

Mit Schreiben vom 19. März 2004 legte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Mai 2004 wurde der Bw. Folgendes vorgehalten: Aus den ho. aufliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die Bw. in der Zeit von 9. Juni 1999 bis 12. November 2001 alleinige Geschäftsführerin der Firma Cafe E W GmbH gewesen sei. In dieser Funktion hätte sie auch die Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 und 1999 unterschrieben (für die Folgejahre seien keine Abgabenerklärungen und Jahresabschlüsse eingereicht worden). Wenn die Bw. in der Berufungsschrift anklingen lasse, die Geschäftsführertätigkeit sei tatsächlich von anderen Personen ausgeübt worden, so müsse in diesem Zusammenhang auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, diesen nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien würde. Die Untätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers führe zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hätte zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgehe. Die Bw. werde daher ersucht bekannt zu geben, über welche finanziellen Mittel die Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum (15. Juni 2000 bis 6. September 2001) verfügt habe und wie diese verwendet worden seien. Auf die Behauptungs- und Beweispflicht des Haftungsschuldners im Haftungsverfahren werde hingewiesen. Bereits im Schreiben des Finanzamtes Steyr vom 23. Oktober 2002 sei die Bw. ersucht worden, ihre derzeitigen persönlichen Verhältnisse darzulegen. Diesem Ersuchen sei sie bis jetzt nicht nachgekommen. Sie werde daher eingeladen, dies nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen.

Mit Schreiben des ausgewiesenen Vertreters vom 5. Juli 2004 wurde grundsätzlich festgehalten, dass die Bw. nie Gesellschafterin oder Geschäftsführerin der Firma Cafe E W GmbH gewesen sei. Unabhängig davon habe sie rein formell, wie bereits ausgeführt, die Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausgeführt. Die Abwicklung sei durch die tatsächlichen mit der geschäftlichen Tätigkeit betrauten Geschäftsführer Sch und P erfolgt. Während des genannten Zeitraumes habe die Bw. lediglich ein Angestelltengehalt bezogen und sei dies aufgrund der vorliegenden Lohnunterlagen einsehbar. Die genannten Geschäftsführer hätten sich zur Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen bereiterklärt. Es hätten sich auch die Anzeichen in der Richtung ergeben, dass keine Zahlungen erfolgen würden. Die genannten Geschäftsführer würden auch über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen. Die diesbezüglichen Urkunden würden sich aufgrund der steuerlichen Einschau ergeben. Darüber hinaus habe die alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin M W die Verpflichtung übernommen, sämtliche, allenfalls noch bestehende Steuerschulden der Gesellschafter, zu übernehmen. Es sei daher diesbezüglich die notwendige Betreibung vorzunehmen. Die Bw. selber verfüge derzeit nur über ein Einkommen zwischen 200,00 € und 300,00 € monatlich. Sie hätte für ein Kind zu sorgen. Derzeit sei sie wegen einer Erkrankung in stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg Krankenhaus. Es werde daher der Antrag auf Stattgebung der Berufung und Abstandnahme einer Haftungsverpflichtung wiederholt.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben iHv. 11.918,12 € haften zur Gänze unberichtigt aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Verletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die Primärschuldnerin ist infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gem. § 39 FBG aufgelöst. Die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuld beim Vertretenen ist daher unstrittig. Zu prüfen ist, ob eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch die Bw. vorliegt, die zur Uneinbringlichkeit der Abgaben führte.

In der Berufung begründet die Bw. ihre Ansicht einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere damit, dass sie zwar rein formell die Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausgeführt habe, die Abwicklung jedoch durch die tatsächlich mit der geschäftlichen Tätigkeit betrauten Geschäftsführer Sch und P erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt die oben umschriebene Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Die Ansicht der Bw., sich mit dem Hinweis darauf, dass sie keinerlei Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt habe, von ihrer Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien zu können, ist daher verfehlt. Die Untätigkeit der Bw. gegenüber der Gesellschaft trotz gegebener Geschäftsführerfunktion stellt das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht.

Schließlich bringt die Bw. vor, die alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin M W habe die Verpflichtung übernommen, sämtliche allenfalls noch bestehende Steuerschulden der Gesellschaft zu übernehmen. Es sei daher diesbezüglich die notwendige Betreibung vorzunehmen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, die auf das Abgaben- und Haftungsverfahren keinen Einfluss haben kann. Eine "Betreibung" könnte allenfalls von der Bw. im Zivilrechtsweg durchgeführt werden.

Seitens der Bw. wurde im gesamten Berufungsverfahren nicht vorgebracht, dass die Primärschuldnerin über keine finanziellen Mittel zur Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten verfügt hätte.

Insgesamt gesehen gelangte daher der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes Verhalten der Bw. zurückzuführen ist, sodass die Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgabe war.

Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen Nebengebühren wird auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen gem. § 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf die Nebenansprüche erstrecken. Zu dem wurde von der Bw. nichts vorgebracht.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses der Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch sie verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Der Bw. könnte hier allenfalls zugute gehalten werden, dass sie offensichtlich gutgläubig den tatsächlich agierenden Geschäftsführern vertraut hat. Vorzuwerfen ist ihr allerdings, dass sie dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Auch wenn das monatliche Einkommen der Bw. derzeit sehr niedrig ist, so ist dennoch im Hinblick auf das Alter der Bw. (27 Jahre) mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden der Bw. zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten Interessen der Bw. der Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wurde diesbezüglich von der Bw. nichts vorgebracht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, 7. September 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Haftung, Verschulden, pro forma Geschäftsführer

Verweise:

VwGH 11.01.2004, 2003/14/0097
VwGH 24.02.2004, 99/14/0278

Stichworte