UFS RV/1315-W/04

UFSRV/1315-W/0428.9.2004

Mutwillensstrafe, Abgabenartenbezeichnung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 6. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 30. Juli 2004 über die Zurückweisung eines Antrages auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hat am 28. Jänner 2004 beim Finanzamt 9/18/19 einen Antrag auf Festsetzung der in der Buchungsmitteilung 10 vom 23. Mai 2001 angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafe eingebracht.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 31. März 2004 als unzulässig zurückgewiesen, da kein Antragsrecht auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe normiert sei.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. April 2004. Die Bw. bringt vor, dass es sich um eine rechtswidrige Scheinbuchung handle, da die gegenständliche Buchungsmitteilung keine Zwangs- und Ordnungsstrafe betreffe. Die Scheinbuchung sei zu berichtigen und die Belastung des Steuerkontos mit S 12.000,00 aufzuheben. Es sei eine Zwangs- und Ordnungsstrafe mit 0 festzusetzen und die Gutschrift rückwirkend mit Datum 23. Mai 2001 einzubuchen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 als unbegründet ab. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit sei bereits am 1. August 2001 ein Abrechnungsbescheid ergangen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Am 6. August 2004 beantragte die Bw. die Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat. Die in der Buchungsmitteilung angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafen seien nicht ergangen. Der exekutierbare Rückstand beruhe auf einer rechtswidrigen Scheinbuchung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine richtige Buchung der Mutwillensstrafe noch erfolge und somit der doppelte Betrag exekutierbar wäre. Die Einrede, dass die Mutwillensstrafe der Zwangs- und Ordnungsstrafe unterzuordnen sei, sei rechtlich nicht gedeckt, da sie sich signifikant unterscheiden. Es werde daher beantragt, die Zwangs- und Ordnungsstrafe zu annullieren oder mit Null festzusetzen.

Die Begründung, dass ein Abrechnungsbescheid bereits ergangen sei, gehe ins Leere, da sich der bekämpfte Zurückweisungsbescheid nicht auf den Abrechnungsbescheid beziehe, sondern auf den Antrag auf Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vollständigkeitshalber darf zunächst erwähnt werden, dass der im Vorlageantrag nicht mehr aufrecht erhaltene Berufungsantrag vom 23. April 2004 auf Gutschrift des Betrages von S 12.000,00 von der Abgabenbehörde erster Instanz offensichtlich als neuerlicher Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides interpretiert wurde.

Gemäß § 112a BAO konnte die Abgabenbehörde im Jahr 2001 gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis S 5.000,00 verhängen.

Gemäß § 111 Abs.1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Abs.3 Die einzelne Zwangsstrafe durfte 2001 den Betrag von S 30.000,00 nicht übersteigen. Abs.4 Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 112 Abs.1BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Abs.2 Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis S 2.000,00 verhängt werden.

Abs. 3 Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Abs.4 Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

Am 25. Mai 2001 sind über die Bw. drei Mutwillensstrafen im Ausmaß von jeweils S 4.000,00 verhängt worden. Die Bescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Bw. zusteht, binnen einem Monat ab Zustellung des jeweiligen Bescheides, diesen mit Berufung zu bekämpfen.

Eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung knüpft stets an einen Bescheid und nicht an eine Buchung an. Buchungsmitteilungen sind nicht rechtsmittelfähig. Es obliegt dem Bundesrechenamt in Zusammenarbeit mit der für Einhebungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Finanzministeriums die Anzahl und die Bezeichnung der Buchungscodes für Abgabenarten festzulegen. Dem Abgabepflichtigen steht diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

Da äußerst selten von der Verhängung einer Mutwillensstrafe Gebrauch gemacht wird, hat das Bundesrechenamt für die Verbuchung von Mutwillensstrafen keine eigene Bezeichnung vorgesehen, sondern sind in den Finanzkassen entsprechende Verbuchungen unter der Abkürzung "ZO" vorzunehmen. Es ist nicht disponible eine andere Abkürzung für die Buchung von Mutwillensstrafen zu verwenden, da nur unter der Bezeichnung "ZO" eine edv-mäßige Erfassung erfolgen kann.

Die Unterstellung, es handle sich um eine rechtswidrige Scheinbuchung wird durch die Vorschriften zur edv-mäßigen Erfassung von Mutwillensstrafen und durch die in den bezughabenden Akten abgelegten Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen widerlegt.

Die Behauptung, dass es nicht auszuschließen sei, dass eine weitere, richtige Buchung -Erfassung unter einer Abkürzung für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer Exekutionstitel erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu verweisen. Auf haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens ist im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.

Es wurde nach der Aktenlage keine Zwangs- und Ordnungsstrafe festgesetzt, daher ist diesbezüglich auch keine Rechtsmittelbefugnis gegeben.

§ 111 BAO und § 112 BAO normieren eine Berechtigung bzw. Verpflichtung der Abgabenbehörden und enthalten kein Antragsrecht eines Abgabepflichtigen, daher wurde der gesetzlich nicht gedeckte Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

 

Wien, am 28. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Mutwillensstrafe, Abgabenartenbezeichnung

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