UFS RV/2019-W/02

UFSRV/2019-W/0221.9.2004

Firmenwertabschreibung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0144 eingebracht. Mit Erk. v. 21.11.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Novacount Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.1.1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesonders der Handel mit Büroorganisationsmitteln, Ablagesystemen, Informationssystemen, Bürobedarfsartikeln und EDV-Zubehör, die Wartung und das Service der genannten Produkte, die Agenturtätigkeit, sowie die Beteiligung an der gleichen oder ähnlichen Unternehmen, einschließlich deren Geschäftsführung.

Gesellschafter der Bw. sind je zur Hälfte A. und B., Geschäftsführerin ist C. Im Zuge einer im Jahre 1999 stattgefundenen Betriebsprüfung, die u.a. die Körperschaftssteuer für die Jahre 1995 bis 1997 betraf, wurde festgestellt, dass das im Jahre 1992 von der Fa. D. angekaufte Adressmaterial von der Bw. auf 5 Jahre abgeschrieben worden war. Die Fa. D. hätte als Hauptlieferant der Bw. damals unter allen Umständen ihre Zweigniederlassung in Österreich auflösen und verkaufen wollen, wobei der Wert der Firma hauptsächlich in der Kundenkartei bestanden hätte. Um etwaigen Umsatzeinbussen entgegen zu steuern, wäre die Geschäftsleitung der Bw. zu der Auffassung gekommen, dass dieses Adressmaterial unbedingt gekauft werden musste. Der aufgelaufene Kaufpreis in Höhe von netto S 916.000,00 wurde vom Zeitpunkt des Kaufes an (9/92) bis zum Prüfungsbeginn 1995 in Form einer Absetzung für Abnutzung mit einer Summe von S 458.000,00 abgesetzt (Basis 5 Jahre Nutzungsdauer).

Hiezu vertrat die Betriebsprüfung die Meinung, dass gemäß § 8 EStG 1988 der Firmenwert gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzuschreiben gewesen wäre. Unter Firmenwert verstünde man verschiedene Firmenwertfaktoren (wie z.B. Kundenstock, Vertriebsrechte etc.). Die gesetzeskonforme Absetzung für Abnutzung wäre für diesen Zeitraum (9/92 bis einschließlich 1994) S 152.667,00 gewesen. Die daraus resultierende höhere geltend gemachte Absetzung für Abnutzung bis zum Prüfungsbeginn wäre gemäß Einwand der Firma, es hätte sich um einen Notkauf gehandelt, mit einer höheren Teilwertabschreibung gleichzusetzen.

Die Betriebsprüfung setzte die Absetzung für Abnutzung ab dem Jahre 1995 mit jährlich S 61.067,00 an. Die daraus resultierende Differenz in Höhe von S 122.133,00 erhöhte die jährlich erklärten Gewinne. Für die Jahre 1995 bis 1997 errechnete die Betriebsprüfung daher einen Verlust in Höhe von S 14.717,58, sowie in den beiden darauf folgenden Jahren Gewinne in Höhe von S 115.396,81 und S 173.609,42.

Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ das Finanzamt für das Jahr 1995 einen Körperschaftsteuerbescheid vom 21.2.2000, in dem die Körperschaftsteuer in Höhe von S 15.000,00, für 1996 einen Körperschaftsteuerbescheid vom 24.2.2000, in dem die Körperschaftsteuer mit S 14.933,00 und für 1997 einen Körperschaftsteuerbescheid vom 28.2.2000, in dem die Körperschaftsteuer mit S 59.390,00 festgesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 8.3.2000 erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 und begründete sie mit dem Umstand, dass der Kauf einer Adressdatei seitens des Finanzamtes als Firmenwert behandelt worden wäre. Der Firmenwert wäre jedoch kein selbständiges Wirtschaftsgut, er wäre vielmehr der Unterschiedsbetrag zwischen Aktiva und Passiva beim Erwerb eines Betriebes bzw. Teilbetriebes. Dies wäre jedoch mangels Überganges des Warenlagers nicht gegeben.

In der Stellungnahme zur Berufung stellte die Betriebsprüfung fest, dass gemäß vorliegendem Kaufvertrag der gesamte Kundenstamm, welcher aus Adressmaterial bestanden hätte, verkauft worden wäre. Nach ihrer Ansicht bestünde der Firmenwert gemäß § 8 EStG aus verschiedenen Firmenwertfaktoren, wie auch den Kundenstock. Würde der Kundenstock getrennt verwertet, so wäre auch hier die Vorschrift über den Firmenwert anzuwenden. Nach ihrer Ansicht wäre der Firmenwert gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen.

In der Gegenäußerung der Bw. vom 16.8.2000 vertrat diese die Ansicht, da lediglich Adressmaterial gekauft worden wäre, wäre der Ansatz eines Firmenwertes zu verneinen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.9.2000 wurde die Berufung der Bw. abgewiesen und mit der herrschenden Rechtsmeinung und Judikatur begründet.

Mit Schreiben vom 12.10.2000 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und begründete sie mit dem Umstand, dass die Anschaffungskosten der Adressdatei in keinem Zusammenhang zu der Umsatz- und Ertragsentwicklung stünden und die Ermittlung einer konkreten Teilwertabschreibung nahe zu unmöglich wäre und daher als Kompromiss zwischen AfA und Teilwertabschreibung eine fünfjährige Nutzungsdauer in Ansatz gebracht worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt wurde (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 6 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 gilt der nach dem 31.12.1988 entgeltlich erworbene Firmenwert der Gewerbetreibenden als abnutzbar.

§ 8 Abs. 3 EStG 1988 ordnet zwingend die lineare Verteilung der Anschaffungskosten des erworbenen Firmenwertes über 15 Jahre an.

Der Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ergibt (VwGH 82/14/0341, 20.9.1983).

Aus dem einvernehmlich mit der Geschäftsleitung und der steuerlichen Vertretung einerseits sowie der Betriebsprüfung andererseits festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Wert der Zweigniederlassung der Fa. D. in Österreich hauptsächlich in der Kundenkartei bestand. Aufgrund der Verkaufsabsichten des Hauptlieferanten war die Bw. gezwungen, das Adressmaterial, also den Kundenstock ihres Lieferanten zu kaufen, um künftige Umsatzausfälle vermeiden zu können. Steuerlich behandelte die Bw. den Erwerb des Kundenstockes, der den hauptsächlichen Wertfaktor der Firma darstellte, als Firmenwert.

Dass die Bw. ihre Berufung vom 8. März 2000 mit dem Umstand der Behandlung des Kundenstockes als Firmenwert durch das Finanzamt begründete vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie selbst in den Jahren bis zum Beginn der Betriebsprüfung eine Abschreibung für diesen Firmenwert in Höhe von S 458.000,00 ansetzte.

Das weitere Argument, dass der Firmenwert der Adressdatei kein selbständiges Wirtschaftsgut wäre, kann der Bw. ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da sie, wie sie selbst behauptet, kein Warenlager, sondern den hauptsächlichen Firmenwert, eine Adressdatei, übernahm. Nach der herrschenden Lehre besteht der Firmenwert aus einzelnen Firmenwertfaktoren, z.B. dem Kundenstock, den Vertriebsrechten, dem Bekanntheitsgrad der Firma. Werden der Kundenstock oder andere Firmenwertfaktoren getrennt erworben, kommen auf sie die Vorschriften über den Firmenwert ebenfalls zur Anwendung (Doralt, EStG Kommentar § 8 Tz. 48).

Die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Korrektur des von der Bw. angesetzten fünfjährigen Abschreibungszeitraums auf einen vom Gesetzgeber vorgesehenen fünfzehnjährigen Zeitraum kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am21. September 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Firmenwert, Kundenstock, Adressdatei

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