UFS RV/0165-F/03

UFSRV/0165-F/0316.9.2004

Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bei einem im Ausland beschäftigten Grenzgänger

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom 14. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

 

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt mit 9.934,81 €.

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

627.239,00 S

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-11.391,00 S

sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

-88.714,00 S

Gesamtbetrag der Einkünfte

527.134,00 S

Pauschbetrag für Sonderausgaben

-707,00 S

Einkommen

526.427,00 S

hievon Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

165.324,00 S

Verkehrsabsetzbetrag

-4.000,00 S

Grenzgängerabsetzbetrag

-750,00 S

Steuer gemäß § 33 EStG 1988 nach Abzug der Absetzbeträge

160.552,00 S

Steuer sonstige Bezüge

4.697,34 S

Einkommensteuer

165.249,34 S

ausländische Steuer

-28.543,00 S

festgesetzte Einkommensteuer

136.706,00 S

in Euro

9.934,81 €

Festsetzung laut Berufungsvorentscheidung

10.336,34 €

Minderung

431,53 €

Entscheidungsgründe

Der im inländischen V wohnhafte Berufungswerber war im Streitjahr als Elektrotechniker für eine liechtensteinische Gesellschaft tätig. Diese entsandte ihn zum Zweck der Instandsetzung und Wartung der elektrischen Anlage von ortsfesten Mehrfarbendruckmaschinen für einen Zeitraum von 23. April bis 27. Juni durchgehend zu Kunden in Australien, Neuseeland, Brasilien und Kanada.

Das Finanzamt F berücksichtigte in seinem Einkommensteuerbescheid vom 14. Oktober 2002 die auf den Auslandseinsatz entfallenden Einkünfte nicht als solche gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, da es sich bei dem Arbeitgeber des Berufungswerbers nicht um einen inländischen Betrieb handle. Dagegen wurde fristgerecht Berufung mit folgender Begründung eingebracht:

Alle von § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen bis auf die Inländereigenschaft des Arbeitgebers seien erfüllt. Für den Berufungswerber scheine es nicht einsichtig, dass er als unbeschränkt in Österreich steuerpflichtiger Grenzgänger, demzufolge mit ausländischem Arbeitgeber, steuerlich ungünstiger behandelt werde als ein ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der für einen inländischen Betrieb auf Montagereise gehe. Seines Erachtens sei eine Gleichbehandlung angebracht. Weiters ersuche er um die Berücksichtigung von Tagesgeldern für Auslandsdienstreisen in Gesamthöhe von 3.530,00 S.

Im Hinblick auf die Tagesgelder gab das Finanzamt F dem Begehren des Berufungswerbers statt, wies jedoch sein Ansuchen um Berücksichtigung seiner Einkünfte aus Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG unter Hinweis auf lit a) leg.cit. ab. Im Übrigen falle die Beurteilung einer etwaigen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch gesetzliche Bestimmungen nicht in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde.

Der Berufungswerber brachte hierauf einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein und wiederholte im Wesentlichen seine bereits erläuterte Rechtsmeinung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Lit. a definiert als "inländische Betriebe" Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Lit. b enthält eine - im Übrigen im Streitfall nicht näher interessierende - taxative Aufzählung begünstigter Auslandstätigkeiten.

Der Wortlaut des Gesetzes in lit a leg.cit. lässt keinen Interpretationsspielraum hinsichtlich der "Inländereigenschaft" des Arbeitgeberbetriebes zu. Wenn der Berufungswerber in seiner steuerlichen Einstufung eine Ungleichbehandlung erblickt, so darf er darauf hingewiesen werden, dass es dem Wesen des Gleichheitsgrundsatzes entspricht, Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln. Das Berufsbild und -umfeld eines Arbeitnehmers, der zwar in Österreich Steuern bezahlt, jedoch einen ausländischen Arbeitgeber hat, ist demzufolge nicht deckungsgleich mit jenem eines Arbeitnehmers, der in Österreich Steuern bezahlt und einen österreichischen Arbeitgeber hat. Eine unterschiedliche (steuerliche) Behandlung beider wird nicht a priori als sachlich ungerechtfertigt betrachtet werden können.

Beleuchtet man darüber hinaus im Versuch einer historischen Interpretation die Entstehungsgeschichte der zur Diskussion stehenden Steuerbefreiung näher, so kann man erkennen, dass der Gesetzgeber "Verbesserungen für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer inländischer Unternehmungen" erreichen, sowie "Wettbewerbsnachteilen für österreichische Unternehmen im Zusammenhang mit den verschärften Konkurrenzverhältnissen auf dem Sektor des Anlagenbaus im Ausland" entgegenwirken wollte (erläuternde Bemerkungen zur Novellierung des EStG 1972, mit dem die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 14 a Eingang in das Gesetz fand, EB RV 113 XV. GP , 7, sowie EB RV 621 XVII. GP zu § 3, 63).

Zusammenfassend ist jedoch - ungeachtet oben angestellter Überlegungen - zu betonen, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ganz grundsätzlich nicht dem unabhängigen Finanzsenat obliegt, der gemäß § 1 Abs. 1 UFSG eine Verwaltungsbehörde ist. Hiezu sind vielmehr die Höchstgerichte berufen.

Im Hinblick auf eine Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 konnte dem Berufungsbegehren daher nicht entsprochen werden.

Eine Bescheidänderung war insofern vorzunehmen, als die an die UPVAG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die steuermindernde Anerkennung der geltend gemachten Tagesgelder erfolgte bereits in der Berufungsvorentscheidung.

Feldkirch, am 16. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

unbeschränkte Steuerpflicht, Steuerbefreiung, inländischer Betrieb, begünstigte Auslandstätigkeit, Grenzgänger

Stichworte