UFS RV/0309-I/03

UFSRV/0309-I/0313.9.2004

Inhaltserfordernisse einer Berufung, Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0042 eingebracht. Mit Erk. v. 21.9.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung des Bw., vertreten durch die Hoffmann & Dipl.-Vw. Urlasberger Wirtschaftstreuhand GmbH, vom 30. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch HR Mag. Marlene Anderl, vom 26. März 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung als zurückgenommen. Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Begründung

Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen am 26. März 2003 neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000. Mit Schreiben vom 23. April 2003 ersuchte der Abgabepflichtige um Verlängerung der Rechtsmittelfrist "hinsichtlich der im Betreff befindlichen Bescheide". Diese Bescheide wurden im Betreff mit "Umsatzsteuer 1997 - 2000, Einkommensteuer 1997 - 2000" bezeichnet. Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 wurde dem Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer "Berufung gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000" stattgegeben. Die Frist wurde bis zum 31. Mai 2003 verlängert.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 erhob der Abgabepflichtige Berufung, die im Betreff wie folgt lautete: "Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 - 2000 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 - 2000". Die Begründung dieser Berufung betraf erkennbar nur die mit den formal als angefochten bezeichneten Sachbescheiden verbundenen Wiederaufnahmsbescheide.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Die Berufung vom 30. Mai 2003 ist insofern in sich widersprüchlich, als dem Betreff zufolge die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 angefochten wurden, ihre Begründung jedoch erkennbar nur die mit den formal als angefochten bezeichneten Sachbescheiden verbundenen Wiederaufnahmsbescheide (somit die Verfahrensbescheide) betraf. Nach dem maßgebenden Inhalt der Berufung erscheint somit unklar, welche Bescheide der Berufungswerber tatsächlich bekämpfen wollte. Da solcherart eine nicht beseitigte Unklarheit bei der Bezeichnung der mit Berufung bekämpften Bescheide (Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 lit. a BAO) vorlag, musste ein sich auf diesen Punkt erstreckender Mängelbehebungsauftrag erteilt werden (VwGH 18.9.1996, 94/15/0070).

Das Finanzamt sprach daraufhin mit Bescheid vom 24. März 2004 aus, dass die Berufung vom 30. Mai 2003 einen Mangel aufweise, da die im § 250 Abs. 1 lit. a BAO geforderte Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, fehle. Gemäß § 275 BAO wurde die Behebung dieses Mangels bis zum 15. April 2004 mit dem Hinweis aufgetragen, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gilt (Mängelbehebungsauftrag).

Mit Schreiben vom 29. März 2004 wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom 24. März 2004 fristgerecht entsprochen. Der Berufungswerber teilte dem Finanzamt dabei Folgendes mit:

"Unsere Berufung vom 30. Mai 2003 richtet sich gegen folgende Bescheide: U 2000 vom 26.03.2003, U 1999 vom 26.03.2003, U 1998 vom 26.03.2003, U 1997 vom 26.03.2003, E 2000 vom 26.03.2003, E 1999 vom 26.03.2003, E 1998 vom 26.03.2003, E 1997 vom 26.03.2003".

Damit ist klar gestellt, dass der Berufungswerber ausschließlich die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 (somit die Sachbescheide) mit Berufung bekämpfen wollte. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 (somit die Verfahrensbescheide) sind damit rechtskräftig geworden. Der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (VwGH 12.9.1996, 96/15/0163).

Die Berufung vom 30. Mai 2003 befasste sich in ihrem begründenden Teil ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens. Im Hinblick auf die angefochtenen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 wies die Berufung Mängel auf, da sie die im § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO geforderten Erklärungen, in welchen Punkten die Sachbescheide angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung nicht enthielt. Mit Bescheid vom 27. April 2004 wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt gemäß § 275 BAO die Behebung dieser Mängel bis zum 19. Mai 2004 mit dem Hinweis aufgetragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist als zurückgenommen gilt (Mängelbehebungsauftrag).

Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 kam der Berufungswerber diesem Mängelbehebungsauftrag rechtzeitig nach. Dabei führte er wie folgt aus:

"Wie bereits telefonisch besprochen und aus dem Inhalt der Berufung vom 30. Mai 2003 ersichtlich, richtet sich meine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 bis 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid 1997 bis 2000 - jeweils vom 26. März 2003 - , wobei dabei die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 betroffen ist. Dies geht auch schon aus der Berufung vom 30. Mai 2003 hervor.

Der weitere Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheid betreffend die wieder aufgenommenen Jahre betrifft nur mehr die Vorschreibung der Steuern.

Eine von Ihnen geforderte Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, bzw. eine Frage nach den Änderungen oder einer Begründung dürfte sich somit erübrigen, da diese - nach meinem Dafürhalten - aus der Berufung unmissverständlich hervorgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so darf ich Sie ersuchen, nochmals telefonisch mit mir Kontakt aufzunehmen, ich würde dann eine entsprechende Ergänzung nachreichen."

Erklärungen, in welchen Punkten die Sachbescheide angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden, sowie eine Begründung dazu lassen sich dem Schreiben vom 5. Mai 2004 nicht entnehmen ("dürfte sich somit erübrigen"). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers gehen diese inhaltlichen Erfordernisse einer Berufung auch nicht aus der Berufung selbst hervor, da eine Auseinandersetzung mit den Sachbescheiden darin unterblieb.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend, damit unbefriedigend entsprochen, so ist zwingend ein Bescheid zu erlassen, mit dem die (im Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend entsprochen, so ist ein neuerlicher diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag nicht zulässig (zB VwGH 11.3.1982, 82/06/0002; VwGH 13.11.1984, 84/04/0159). Es erübrigte sich daher, mit dem Berufungswerber "nochmals telefonisch Kontakt aufzunehmen".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird Folgendes festgehalten: Wenn man die Berufung vom 30. Mai 2003 unzulässigerweise (entgegen der Mängelbehebung vom 29. März 2004) als gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000, somit als gegen die Verfahrensbescheide gerichtet betrachten wollte, dann müsste diese Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden. Das Ansuchen vom 23. April 2003 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist "hinsichtlich der im Betreff befindlichen Bescheide" bezog sich eindeutig nur auf die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000. Auch die stattgebende Fristverlängerung vom 5. Mai 2003 hatte ausschließlich - wie beantragt - die Sachbescheide zum Inhalt ("Berufung gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000"). Die bis zum 31. Mai 2003 verlängerte Rechtsmittelfrist betraf somit nicht auch die Wiederaufnahmsbescheide.

Innsbruck, am 13. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahmeerklärung, Widerspruch, Bezeichnung, Bescheide

Verweise:

VwGH 18.09.1996, 94/15/0070

Stichworte